Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und in der Ortsgemeinde Taben-Rodt Vom 26. Mai 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 26.05.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 1098
Zwischendem Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrückenunddem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Mainzwird gemäß § 105 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und § 96 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG RLP) vom 14. Juli 2015 (GVBl. 2015, 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118), folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1Zuständige Behörde für die Durchführung des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und in der Ortsgemeinde Taben-Rodt zu Gunsten der Gemeinde Mettlach ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken.
§ 2Soweit durch die Festsetzung Flächen des Landes Rheinland-Pfalz betroffen sind, handelt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, - Obere Wasserbehörde - Koblenz.
§ 3Soweit über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung erforderlich werden, sind diese Aufgaben von den dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 4Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.