Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe Vom 14. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 408
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Wach- und Sicherheitsgewerbe werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Hierunter fallen alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen.(2) Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen:a) Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der Deutsche Bahn Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,b) Geld- und Werttransporte sowie Geldbearbeitungsdienste,c) Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz.
Übergangsregelung
§ 10 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Juli 2024 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 20. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 139) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 STFLG).
Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 20. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 139) außer Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Entgelt
§ 3 Entgelt(1) Die Stundenlöhne betragen Stundenlohn brutto in Euro ab 1.1.2025 I. Interventionsdienst/Revierdienst 1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/Revierdienst 14,22 14,94 2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen 14,43 15,16 II. Objektschutzdienst 1a. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 13,90 14,60 1b. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der auf Forderung des Auftraggebers oder aus gesetzlicher oder behördlicher Vorgabe eine IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a erfolgreich abgelegt haben muss und in einer solchen Funktion eingesetzt wird 14,22 14,94 2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, der auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung zur IHK-geprüften Werkschutzfachkraft bzw. geprüften Schutz- und Sicherheitskraft erfolgreich abgelegt haben muss und als solche eingesetzt wird 15,59 16,37 3. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die auf Forderung des Auftraggebers eine Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erfolgreich abgelegt haben muss und als solche eingesetzt wird 15,59 16,37 4. Sicherheitsmitarbeiter zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften 15,16 15,92 5. Sicherheitsmitarbeiter in Einrichtungen der Abschiebung von Ausreisepflichtigen oder des Justizvollzuges 15,37 16,15 III. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen 1. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr 16,52 17,35 2. Sicherheitsmitarbeiter in Objekten der Bundeswehr als Konsolenbediener im Betreibermodell 17,64 18,53 3. Rufbereitschaft im Betreibermodell der Bundeswehr pauschal pro 12-Stunden-Schicht 17,50 17,50 4. Beschäftigte, die nach den Richtlinien der Bundeswehr als Diensthundeführer geprüft sind, erhalten, sofern sie innerhalb der Schicht einen Diensthund führen a) für eine Schichtdauer bis zu 12 Stunden pauschal 12,00 pro Schicht b) für eine Schichtdauer von mehr als 12 Stunden pauschal 18,00 pro Schicht 5. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Objekten der nicht deutschen NATO-Streitkräfte ohne Dienstwaffe 14,01 14,71 Sicherheitsmitarbeiter an militärischen Flughäfen der nicht deutschen NATO-Streitkräfte 13,90 14,60 6. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Objekten der nicht deutschen NATO-Streitkräfte mit Dienstwaffe 16,28 17,35 7. Soweit von der Bundeswehr, den US-Streitkräften oder anderen nicht deutschen NATO-Streitkräften der Einsatz von Wachführungen verlangt wird, erhalten die diese Funktion ausübenden Mitarbeiter eine Funktionszulage in Höhe von 1,40 je Arbeitsstunde Dies gilt nicht für Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr. 8. Senior Guard in militärischen Anlagen der US-Streitkräfte 3,25 pro Schicht(2) Soweit ein Mitarbeiter durch dieselbe Tätigkeit die Voraussetzung von mehr als einer Entgeltgruppe erfüllt, ist bei Einsatz in dieser Funktion das jeweils höchste maßgebliche Stundengrundentgelt zu zahlen, sofern der Auftraggeber oder eine behördliche oder gesetzliche Vorgabe die damit verbundene Qualifikation erfordert.(3) Die Monatsgehälter betragen Monatsgehalt brutto in Euro ab 1.1.2025 Gehaltsgruppe I 3 047,22 3 200,80 Angestellte mit verantwortlichen Arbeiten, für die eine abgeschlossene und tätigkeitsbezogene Berufsausbildung oder gleichwertige Berufskenntnisse erforderlich sind Beispiele: Sachbearbeitung in den Abteilungen Personal, Rechnungswesen, Vertrieb, Marketing, Technik, Einkauf, Büroarbeiten mit erhöhten Anforderungen, verantwortliche Tätigkeiten in den Bereichen Ausbildung, Qualitätssicherung, Aufsicht und Kontrolle Gehaltsgruppe II 3 528,36 3 706,19 Angestellte mit verantwortlichen und selbstständigen Arbeiten, für die eine abgeschlossene und tätigkeitsbezogene Berufsausbildung oder gleichwertige Berufskenntnisse erforderlich sind, und Angestellte mit Führungsverantwortung gegenüber Angestellten der Gehaltsgruppe I oder gewerblich Beschäftigten aus mehreren Kundeneinsatzbereichen Beispiele: Vorgesetzte gegenüber Angestellten der Gehaltsgruppe I, Supervisor, EinsatzleiterNach zweijähriger Betriebszugehörigkeit Gehaltsgruppe I 3 047,22 3 200,80 Gehaltsgruppe II 3 627,36 3 810,18(4) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.(2) Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.(3) Die monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 228 Stunden ausgedehnt werden.(4) Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden im Durchschnitt eines Quartals.(5) Abweichend gilt für den Werkfeuerwehrdienst und für den Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme von Einrichtungen der US-Armee Folgendes:In diesen Bereichen kann die 24-stündige Schichtzeit durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50 % (12 Stunden) vorliegt.Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährleistet sein, davon in der Regel 4 Stunden zusammenhängend.Abweichend von Satz 3 beträgt die Ruhezeit im Werkfeuerwehrdienst in der Regel 8 Stunden, hiervon in der Regel 6 Stunden zusammenhängend.In Fällen, in denen hier die Schichtzeit weniger als 24 Stunden, aber mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit prozentual entsprechend anzuwenden. Hierbei beträgt die reine Arbeitszeit jedoch mindestens 8 Stunden pro Schicht, ein Anspruch auf Ruhezeit entsteht erst bei Schichtzeiten über 14 Stunden. Im 24-Stunden-Schichtdienst kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Schichten im Werkfeuerwehrdienst und auf bis zu 11 Schichten im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme der US-Armee ausgedehnt werden.
Zuschläge
§ 5 Zuschläge(1) Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr.(2) Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Zuschlag von 100 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt.(3) Für die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr wird ein Nachtarbeitszuschlag von 10 % zum Stundengrundentgelt gezahlt.(4) Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die in § 4 Absatz 3 bezifferte monatliche Regelarbeitszeit, ist zum Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen.(5) In Fällen, in denen mehrere Zuschläge zusammenfallen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu gewähren. Dies gilt nicht für den Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschlag. Diese sind neben den anderen Zuschlägen zu zahlen.
Urlaub
§ 6 Urlaub(1) Der Urlaub beträgt mindestens 27 Werktage pro Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.(2) Der Urlaub beträgt nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Bewachungsgewerbe: von mehr als 3 Jahren 29 Werktage, von mehr als 6 Jahren 31 Werktage, von mehr als 8 Jahren 33 Werktage, von mehr als 10 Jahren 34 Werktage pro Kalenderjahr.
Sonderzahlung
§ 7 SonderzahlungDer Arbeitnehmer erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe von 102,26 Euro, wenn er seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden hat.Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit Auszahlung des November-Entgeltes. Eine Rückzahlungsforderung ist ausgeschlossen.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 8 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
Diskriminierungsverbot
§ 9 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.