Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Vom 1. März 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.1988
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1988, 209
§ 1(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz)[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875) [1] ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. (2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes[3] ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz -WRMG)[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875) [1] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) [2] verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.