Saarland

Verwaltungsabkommen über eine Zusammenarbeit bei der Organisation, Durchführung und Auswertung der jährlichen terrestrischen Waldzustandserhebung sowie der Erstellung des jährlichen Waldzustandsberichts vom 5. Juni 2014

Ausfertigungsdatum:
05.06.2014
Fundstelle:
Amtsblatt II 2014, 564
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Kalkulation Zeitaufwand und Vergütung für das Jahr 2014

Anlage 1zum Verwaltungsabkommen über terrestrische Waldzustandserhebung und Erstellung WaldzustandsberichtKalkulation Zeitaufwand und Vergütung für das Jahr 2014 Position Teilaufgabe Zeitaufwand erforderliche Qualifikation Kostensatz Vergütung [Personentage] [Euro/Std.] [Euro] 1 Vorbereitung Bericht (Layout, Gliederung, Impressum) 8 Sachbearbeitung TV-L/einfacher Dienst 26,96 1.725,44 2 Organisation, Koordination, Abstimmung für Erhebung 10 Sachbearbeitung gehobener Dienst/TV-L 40,55 3.244,00 3 Schulung des saarländischen Aufnahme-Teams kein Zusatzaufwand 4 Aufnahme-Team für Erhebungen im Saarland (50 % der Aufnahmepunkte) 30 Sachbearbeitung mittlerer Dienst/TV-L-F 30,21 7.250,40 5 Stichprobenkontrolle durch Bereichsleiter im Saarland 6 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 2.405,76 6 Vorbereitung, Pflege und Administration der Datenbank für das Saarland 2 Sachbearbeitung gehobener Dienst/TV-L 40,55 648,80 7 Übernahme und Aufbereitung der Daten des Saarlandes 3 Sachbearbeitung gehobener Dienst/TV-L 40,55 973,20 8 Standardauswertungen incl. ROSKAMS für das Saarland 3 Sachbearbeitung gehobener Dienst/TV-L 40,55 973,20 9 Sonderauswertungen nach jahresspezifischen Erfordernissen 8 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 3.207,68 10 Erstellen des Waldzustandsberichts: 10.1 Koordination der Berichterstellung 2 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 801,92 10.2 Waldzustand im Überblick 1 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 400,96 10.3 Waldzustandsbericht im Detail 5 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 2.004,80 10.4 Einflüsse auf den Waldzustand 3 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 1.202,88 10.5 jahresspezifische Sonderthemen 3 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 1.202,88 10.6 Wildverbissbericht (Eigenleistung Saarland) 10.7 Level-II-Flächen (Eigenleistung Saarland) 10.8 Erstellen des Berichts in Adobe-InDesign und Liefern einer pdf-Datei 10 Sachbearbeitung TV-L/einfacher Dienst 26,96 2.156,80 11 Teilnahme an Pressekonferenz im Saarland incl. Vorbereitung 1 Wissenschaftler höherer Dienst/TV-L 50,12 400,96 Zwischensumme 1 95 28.599,68 12 Reisekosten pauschal 2.900,00 13 Posterdruck, Telefon etc. pauschal 500,00 Zwischensumme II 31.999,68 MWSt. 10,7% 3.423,97 Gesamtsumme 35.423,65 (1) Vergütung über Kostensätze gem. Kostenverrechnungssätze für Beamte der OFD Koblenz für 2014, vom 20. Dezember 2013, Durchschnittswert Einstiegsamt und Spalte „Durchschnittliche Personalkosten“

Eingangsformel WaldZustandVwAbk

Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Frau Staatsministerin Ulrike Höfken,unddem Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt und Verbraucherschutz, Herrn Minister Reinhold Jost,wird das nachfolgende Verwaltungsabkommen geschlossen:PräambelDie Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes• haben am 18. September 2012 im Rahmen einer gemeinsamen Ministerratssitzung im Karlsberger Hof zu Homburg einen Grundsatzbeschluss zur Zusammenarbeit zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland vor dem Hintergrund der Finanzausstattung von Ländern und Kommunen als ein Bekenntnis zum kooperativen Föderalismus gefasst.• sprachen sich dabei dafür aus, die Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Öffentlichen Verwaltung beider Länder weiter zu intensivieren, um so Verwaltungskosten zu mindern. Mit Blick auf die bislang schon erfolgreichen Projekte der Zusammenarbeit waren alle Ressorts der Landesregierungen aufgerufen, weitere Kooperationen anzubahnen und zu unterstützen, die entlastend auf die öffentlichen Haushalte wirken können.• erkannten als mögliche Kooperationen im Bereich der Forstwirtschaft die mittelfristige Zusammenführung der Forsteinrichtungen beider Länder sowie die neuartigen Waldschäden an und baten die Ressorts, die weitere Prüfung der Kooperationsmöglichkeit vorzunehmen.Vor diesem Hintergrund vereinbaren das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland eine Zusammenarbeit bei der Organisation, Durchführung und Auswertung der jährlichen terrestrischen Waldzustandserhebung sowie der Erstellung des jährlichen Waldzustandsberichts.

§ 1

Zweck

§ 1 ZweckDas Land Rheinland-Pfalz übernimmt für das Saarland im Rahmen der nachfolgend näher beschriebenen Kooperation die Organisation, Durchführung und Auswertung der jährlichen terrestrischen Waldzustandserhebung und die Erstellung des jährlichen Waldzustandsberichts nach Maßgabe der in § 2 beschriebenen Leistungen.

§ 2

Leistungsumfang

§ 2 Leistungsumfang(1) Für das Land Rheinland-Pfalz erbringt die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft die in Anlage 1, die Bestandteil dieses Verwaltungsabkommens ist, aufgeführten Teilaufgaben für das Saarland. Die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft evaluiert den für die einzelnen Teilaufgaben gemäß Anlage 1 kalkulierten Aufwand anhand des tatsächlichen Aufwands im Jahr 2014 und passt die Kalkulation gegebenenfalls an. Ziel ist es, durch Synergieeffekte ab 2015 die Teilaufgaben gemäß Anlage 1 mit einem geringeren Personalaufwand zu erbringen. (2) Die Außenaufnahmen gemäß Position 4 der Anlage 1 übernimmt die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft für 50 v. H. der Stichprobenpunkte im Saarland. Das Saarland teilt der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft rechtzeitig vor Beginn der Außenaufnahmen schriftlich mit, um welche Stichprobenpunkte es sich dabei handelt. Die übrigen Stichprobenpunkte erhebt das Saarland selbstständig und teilt der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft rechtzeitig für die Durchführung der Auswertung schriftlich die ermittelten Daten mit.

§ 3

Vergütung

§ 3 Vergütung(1) Im Jahr 2014 zahlt das Saarland dem Land Rheinland-Pfalz für die erbrachten Teilaufgaben den in der Anlage 1 hergeleiteten Betrag zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. (2) Ab 2015 weist die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft jährlich die tatsächlich für das Saarland erbrachten Teilaufgaben nach und berechnet den vom Saarland zu zahlenden Erstattungsbetrag. Für die Ermittlung der Personalkosten, getrennt nach Laufbahngruppen, werden die jeweils aktuellen Kostenverrechnungssätze der Oberfinanzdirektion Koblenz, Spalte Durchschnittliche Personalkosten, zugrunde gelegt. (3) Das Land Rheinland-Pfalz stellt jährlich durch die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft nach Vorlage des abgestimmten Waldzustandsberichts bis zum 31. März des Folgejahres eine Rechnung an das für Forsten zuständige Ministerium des Saarlandes. (4) Der jährliche Erstattungsbetrag des Saarlandes beträgt höchstens 36.000,- Euro einschließlich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Sollte der Erstattungsbetrag nicht ausreichen, um die Ausgaben der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft für die Durchführung aller Teilaufgaben gemäß Anlage 1 zu decken, kann die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft in Absprache mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des Saarlandes den Leistungsumfang nach § 2 entsprechend kürzen.

§ 4

Rechte an den Daten

§ 4 Rechte an den Daten(1) Die im Rahmen der terrestrischen Waldzustandserhebung an den Stichprobenpunkten des Saarlandes erhobenen Daten sind Eigentum des Saarlandes. Sie stehen der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft für alle erforderlichen Auswertungen zur Erstellung des jährlichen Waldzustandsberichts für das Saarland sowie für länderübergreifende Auswertungen zur Verfügung. (2) Sonderauswertungen der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Rahmen wissenschaftlicher Publikationen bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Forsten zuständigen Ministeriums des Saarlandes.

§ 5

Betretungsrecht

§ 5 BetretungsrechtDas für Forsten zuständige Ministerium des Saarlandes stellt das für die Außenaufnahmen erforderliche Waldbetretungs- und Waldwegebenutzungsrecht für die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz sicher.

§ 6

Haftung

§ 6 Haftung(1) Das Land Rheinland-Pfalz haftet für Schäden, die in oder bei Ausführung dieses Verwaltungsabkommens entstehen, nur insoweit, als seine Bediensteten solche vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine unmittelbare Haftung der Bediensteten kommt nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht. (2) Das Saarland stellt das Land Rheinland-Pfalz und seine Bediensteten von Schadensersatzansprüchen Dritter nach Maßgabe des Absatzes 1 frei.

§ 7

Erweiterungsoption

§ 7 Erweiterungsoption(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, mittelfristig alle Stichprobenpunkte im Saarland durch die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft aufnehmen zu lassen. (2) Es besteht weiterhin die Option, in beiderseitigem Einvernehmen dieses Verwaltungsabkommen um weitere Aufgaben des forstlichen Umweltmonitorings zu erweitern. (3) In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind Leistungsumfang und Vergütung separat schriftlich zu vereinbaren und analog zu § 3 Absatz 2 und 3 abzurechnen. Die Vergütung für die Fälle nach Absatz 1 und 2 wird nicht bei dem vom Saarland zu erstattenden Höchstbetrag nach § 3 Absatz 4 berücksichtigt.

§ 8

Kündigung

§ 8 KündigungJede Vertragspartei kann das Verwaltungsabkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

§ 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 9 Inkrafttreten, GeltungsdauerDieses Verwaltungsabkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.