WaldorfmiBSchulPrO SL · Saarland

Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 574, 586
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WaldorfmiBSchulPrO

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§ 1

Betroffene Schulen

§ 1 Betroffene Schulen(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle öffentlichen Gemeinschaftsschulen.(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen, sowie für private Realschulen und private Erweiterte Realschulen sowie für staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen.

§ 10

Auswahl der Prüfungsaufgaben

§ 10 Auswahl der PrüfungsaufgabenDie Aufgabenstellungen für die Landeszentralen Vergleichsarbeiten werden für jedes Prüfungsfach durch die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem Prüfungstermin den Schulen zur Verfügung gestellt. Die Aufgabenstellungen sollen sich im Wesentlichen auf grundlegende Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards des jeweiligen Faches und auf den Lehrstoff der letzten zwei Klassenstufen des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges beziehen. Die Aufgabenstellungen umfassen auch die Angabe der zu benutzenden Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe. Sie dürfen im Unterricht nicht behandelt werden. Lösungen, Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden erst nach Durchführung der Landeszentralen Vergleichsarbeiten von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.

§ 11

Durchführung der Landeszentralen Vergleichsarbeiten

§ 11 Durchführung der Landeszentralen Vergleichsarbeiten(1) Die Prüfungsaufgaben der Landeszentralen Vergleichsarbeiten einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe sind an den Schulen bis zum Prüfungsbeginn vertraulich zu behandeln. Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen rechtzeitig vor Beginn der Landeszentralen Vergleichsarbeiten bekannt gegeben.(2) Sofern die Aufgabenstellung keine Bearbeitung auf den Aufgabenblättern selbst vorsieht, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung zu stellen und vorab mit dem Schulstempel zu versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.(3) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht an. Hierbei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Lehrkraft, die das geprüfte Fach unterrichtet, je Prüfungsraum eingesetzt wird. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannte Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler im Prüfungsjahrgang nicht in dem geprüften Fach unterrichtet hat. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer aufsichtführenden Lehrkraft verlassen werden.(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.(5) Die Prüflinge werden vor Eintritt in die Prüfung darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Landeszentralen Vergleichsarbeit führen können. Der Wortlaut von § 27 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.(6) Über den Verlauf der jeweiligen Landeszentralen Vergleichsarbeit ist von den aufsichtführenden Lehrkräften in jedem Prüfungsraum eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:1. die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,2. die Zahl der Prüflinge,3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,4. ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 27,5. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,6. der Beginn und das Ende der Abwesenheit von Prüflingen,7. Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),8. die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(7) Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 12

Beurteilung der Landeszentralen Vergleichsarbeiten

§ 12 Beurteilung der Landeszentralen Vergleichsarbeiten(1) Jede Landeszentrale Vergleichsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse oder des Kurses beurteilt. Wird die erbrachte Leistung als nicht ausreichend bewertet, so wird die Landeszentrale Vergleichsarbeit von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten weiteren Fachlehrkraft beurteilt.(2) Weichen die Noten der beiden Korrektorinnen und Korrektoren voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note für die Landeszentrale Vergleichsarbeit fest; sie oder er kann vor ihrer oder seiner Entscheidung weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Landeszentralen Vergleichsarbeit eingetragen. Erstkorrektorin oder Erstkorrektor und gegebenenfalls Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note der Landeszentralen Vergleichsarbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich die durch sie oder ihn festgesetzte Note.

§ 13

Gegenstand der Präsentationsprüfung

§ 13 Gegenstand der Präsentationsprüfung(1) Die Präsentationsprüfung ist eine Einzelprüfung, bei der die Schülerin oder der Schüler ihre oder seine Präsentations-, Inhalts- und Kommunikationskompetenzen aufzeigt und nachweist. Dazu gehört die Fähigkeit, Informationen verständlich, strukturiert und zielgerichtet zu vermitteln, und auf Fragen und Rückmeldungen adäquat zu reagieren.(2) Gegenstand der Präsentationsprüfung ist grundsätzlich ein Thema der beruflichen Orientierung.

§ 14

Vorbereitung der Präsentationsprüfung

§ 14 Vorbereitung der Präsentationsprüfung(1) Die Vorbereitung der Präsentationsprüfung obliegt in der Regel der Klassenlehrkraft und einer weiteren Lehrkraft aus dem Bereich der beruflichen Orientierung.(2) Die Lehrkräfte gemäß Absatz 1 entscheiden über die zulässigen Präsentationsmedien wie zum Beispiel Folien, Plakate und andere geeignete Präsentationsmedien, aus denen die Schülerin oder der Schüler auswählen kann. Ein Werkstück kann als ergänzendes Präsentationsmedium zugelassen werden.(3) Zur Vorbereitung der Präsentation und des Präsentationsmediums sind im Vorfeld der Prüfung mindestens sechs Unterrichtsstunden einzuplanen. Zudem ist für jede Schülerin und jeden Schüler eine Probepräsentation durchzuführen, die bereits im Vorabschlussjahr stattfinden kann. Die Probepräsentation kann sich auf die Inhalte aller Fächer erstrecken und auch fächerübergreifend sein.(4) Das Präsentationsmedium ist von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bei der Klassenlehrkraft einzureichen.(5) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 wird der Schülerin oder dem Schüler der Prüfungstermin spätestens drei Unterrichtstage vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.

§ 15

Durchführung und Bewertung der Präsentationsprüfung

§ 15 Durchführung und Bewertung der Präsentationsprüfung(1) Auch die Durchführung und Bewertung der Präsentationsprüfung obliegt in der Regel der Klassenlehrkraft und einer weiteren Lehrkraft aus dem Bereich der beruflichen Orientierung.(2) Die Präsentationsprüfung dauert in der Regel 15 Minuten.(3) Die Präsentationsprüfung umfasst die eigentliche Präsentation, das Präsentationsmedium sowie einen vertiefenden Dialog zwischen den Lehrkräften und dem Prüfling. Der vertiefende Dialog nimmt dabei mindestens die Hälfte der Prüfungszeit ein.(4) Bei der Bewertung der Präsentationsprüfung sind Fachkompetenz in der Präsentation, Performanz während der Präsentation, Gestaltung und Einsatz des Mediums und Kommunikationskompetenz im vertiefenden Dialog angemessen zu berücksichtigen. Hierüber ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.(5) Die Lehrkräfte nach Absatz 1 legen die Note auf der Basis der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Bewertungskriterien einvernehmlich fest. Kommt keine Einigung zustande, wird die Note durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgelegt.

§ 16

Gegenstand der Projektprüfung

§ 16 Gegenstand der Projektprüfung(1) Die Projektprüfung ist eine fachspezifische Prüfungsform. Sie findet in einem der Fächer Informatik, Gesellschaftswissenschaften (GW), Chemie, Physik, Biologie oder einem Profilfach statt. Die Projektprüfung ist eine Prüfung, bei der die Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen ein Projekt zu einem bestimmten Thema durchführen, es entwickeln, dokumentieren und darstellen.(2) In der Projektprüfung befassen sich die Schülerinnen und Schüler mit einem zuvor behandelten Unterrichtsthema im Sinne eines vertieften Lernens, dabei nutzen sie ihre Basiskompetenzen und entwickeln diese weiter. Das Projektthema umfasst grundsätzlich die Unterrichtseinheiten des Fachunterrichtes nach Absatz 1 der Klassenstufe 10 und des 2. Halbjahres der Klassenstufe 9 und kann fächerübergreifend konzipiert werden.

§ 17

Vorbereitung der Projektprüfung

§ 17 Vorbereitung der Projektprüfung(1) Im Vorfeld der Projektprüfung werden die Schülerinnen und Schüler über den genauen Ablauf der Projektprüfung, mögliche Themenvorschläge im Sinne eines vertieften Lernens, die Zeitspanne, die Bewertungskriterien und die Anforderungen an die Projektdokumentation informiert.(2) Im Anschluss daran entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler für ein Thema und bilden dazu Projektgruppen; in besonders begründeten Fällen oder im Krankheitsfall kann die Projektarbeit mit Zustimmung der Schulleitung auch als Einzelarbeit erfolgen.(3) Eine Projektgruppe umfasst in der Regel drei bis vier Schülerinnen und Schüler, die der Erweiterungsebene zugeordnet sind. Die Gruppen bilden sich interessengeleitet und weitgehend eigenständig. Die finale Gruppenzusammensetzung erfolgt durch die jeweilige Fachlehrkraft. Eine abweichende Gruppengröße bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Nach der finalen Gruppenbildung ist ein Wechsel in eine andere Gruppe nur noch in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Schulleitung möglich.(4) Die Projektvorbereitung kann eine Woche lang im Fachunterricht aller Fächer gemäß § 16 Absatz 1 stattfinden. In den anderen Fächern findet regulärer Fachunterricht statt. Alternativ können eine Projektwoche oder einzelne Projekttage durchgeführt werden. Dabei sind personelle, sächliche und unterrichtsorganisatorische Möglichkeiten der Schule zu berücksichtigen.(5) Die beteiligten Fachlehrkräfte unterstützen und beraten während ihres Unterrichts die Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Projektplanung, der Erstellung einer Projektbeschreibung und der Definition des Projektproduktes. Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine Projektplanung und reichen diese der Fachlehrkraft ein.

§ 18

Durchführung und Bewertung der Projektprüfung

§ 18 Durchführung und Bewertung der Projektprüfung(1) Die Durchführung und Bewertung der Projektprüfung obliegt der jeweiligen Fachlehrkraft und einer weiteren Lehrkraft.(2) Das Projektprodukt und die Reflexion des Arbeitsprozesses werden im Rahmen eines Projektinterviews bewertet.(3) Die jeweilige Projektgruppe wird spätestens eine Woche vor dem Projektinterview über ihren Prüfungstermin informiert.(4) In der Durchführungsphase erarbeiten die Schülerinnen und Schüler im Team ihr Projektprodukt in der Schule. Das Projektprodukt ist das konkrete Ergebnis, das am Ende eines Projekts erstellt wird. Es beschreibt die spezifischen Ergebnisse, die durch die Durchführung des Projekts erzielt werden. Die Fachlehrkräfte begleiten und beraten die Projektteams in der Projektumsetzung. Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten ihr Projekt in größtmöglicher Eigenständigkeit. Die einzelnen Projektschritte werden in einer Projektdokumentation festgehalten, wobei die individuellen Anteile aller Gruppenmitglieder erkennbar sein müssen.(5) Auf Grundlage der Projektdokumentation formulieren die prüfenden Fachlehrkräfte die Leitfragen für das anschließende Projektinterview.(6) Das Projektinterview dauert je nach Gruppengröße und Projektprodukt in der Regel 20 Minuten.(7) Im Projektinterview berichten die Schülerinnen und Schüler über den Projektplan, die Umsetzung des Projektes und erläutern ihr Projektprodukt. Sie reflektieren ihren gemeinsamen und ihren individuellen Arbeits- und Lernprozess in der Projektvorbereitung und Projektdurchführung sowie ihr Projektprodukt.(8) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach dem Projektinterview individuell bewertet. Dabei sind der individuelle Anteil an der Projektvorbereitung und -umsetzung, der individuelle Anteil an der Produkterstellung sowie der individuelle Anteil am Projektinterview zum Projektprodukt angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrkräfte nach Absatz 1 legen die Note auf der Basis der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Bewertungskriterien einvernehmlich fest. Kommt keine Einigung zustande, wird die Note durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgelegt. Hierüber ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.

§ 19

Gegenstand der individuellen Prüfungsleistung

§ 19 Gegenstand der individuellen Prüfungsleistung(1) Alle Schülerinnen und Schüler absolvieren im Rahmen des gestreckten Prüfungsverfahrens eine individuelle Prüfungsleistung in Form einer mündlichen Prüfung. Diese berücksichtigt praktische und theoretische Ansätze und ist produkt- und prozessorientiert. Die Schülerinnen und Schüler wählen ein Unterrichtsfach für die mündliche Prüfung aus den in Klassenstufe 10 unterrichteten Fächern. An Stelle dieser kann die Schülerin oder der Schüler auch eine besondere Lernleistung einbringen. Eine besondere Lernleistung kann zum Beispiel ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes sein, das entsprechend seinem fachlichen Schwerpunkt einem Unterrichtsfach laut Stundentafel zuzuordnen ist.(2) Themeninhalte, die bereits in der Präsentations- oder Projektprüfung geprüft wurden, dürfen bei der individuellen Prüfungsleistung nicht mehr Gegenstand sein.(3) Bis spätestens fünf Kalendertage vor der individuellen Prüfungsleistung kann sich jede Schülerin oder jeder Schüler entscheiden, in welchem Fach sie oder er diese Prüfungsleistung erbringt oder ob sie oder er eine besondere Lernleistung einbringt. Die Wahl ist von der Klassenleitung zu dokumentieren und in die Prüfungsliste aufzunehmen.

§ 2

Zweck der Prüfung

§ 2 Zweck der PrüfungDie Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) an den in § 1 genannten Schulen bildet den Abschluss der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit dieser Schulen im auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsgang. In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die Kompetenzen erreicht hat, die in den Lehrplänen für den auf den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) bezogenen Unterricht an den in § 1 genannten Schulen vorgegeben sind. Die Aufgabenstellungen tragen der Praxis- und Anwendungsbezogenheit des auf den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) bezogenen Unterrichts Rechnung.

§ 20

Vorbereitung der individuellen Prüfungsleistung

§ 20 Vorbereitung der individuellen Prüfungsleistung(1) Für die individuelle Prüfungsleistung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Prüfungslisten (§ 8) sowie die Niederschriften der Präsentations- und Projektprüfung zur Einsicht bereitzuhalten.(2) Die für die individuelle Prüfungsleistung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.(3) Die individuelle Prüfungsleistung ist von den Prüferinnen und Prüfern schriftlich oder elektronisch vorzubereiten. Hierbei sind die von der Schulaufsichtsbehörde gegebenen Hinweise zu beachten.

§ 21

Durchführung und Bewertung der individuellen Prüfungsleistung

§ 21 Durchführung und Bewertung der individuellen Prüfungsleistung(1) Bei der Durchführung der individuellen Prüfungsleistung ist eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender der Prüfungskommission (§ 7) anwesend.(2) Die individuelle Prüfungsleistung in Form der mündlichen Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 15 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt für alle Schülerinnen und Schüler 20 Minuten und zählt nicht zur Prüfungsdauer. Die Dauer einer individuellen Prüfungsleistung mit praktischen Elementen soll drei Zeitstunden nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für diese individuelle Prüfungsleistung kann abweichend von Satz 2 verlängert werden.(3) Die mündliche Prüfung in einer Fremdsprache wird grundsätzlich in einer Gruppe von zwei Schülerinnen und Schülern durchgeführt; eine mündliche Prüfung mit praktischen Elementen kann in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.(4) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Prüfungsgespräch stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Eine besondere Lernleistung kann in einer Gruppe von bis zu drei Schülerinnen und Schülern erbracht werden. Dabei ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.(5) Die Mitglieder des Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.(6) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die individuelle Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.(7) Über den Verlauf der individuellen Prüfungsleistung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der individuellen Prüfungsleistung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 22

Festsetzung der Gesamtprüfungsleistung, Festsetzung der Jahresnoten

§ 22 Festsetzung der Gesamtprüfungsleistung, Festsetzung der JahresnotenNach Beendigung der individuellen Prüfungsleistung stellt die Prüfungskommission die Gesamtprüfungsleistung fest. Dabei werden die Prüfungsteile gemäß § 6 Absatz 2 berücksichtigt. Darüber hinaus werden in einer Schlusskonferenz die Jahresnoten der Klassenstufe 10 auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft festgestellt. Der Schlusskonferenz gehören die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung und die Klassenlehrkraft an.

§ 23

Ergebnis der Prüfung

§ 23 Ergebnis der Prüfung(1) In der Schlusskonferenz unter Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission stellen die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung und die Klassenlehrkraft aufgrund der Gesamtprüfungsleistung und der Jahresnoten der Klassenstufe 10 gemäß § 24 der Gemeinschaftsschulverordnung fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist; § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Maßgebend für die genannte Feststellung sind die in der Schulordnung der jeweiligen Schulform für den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) getroffenen Regelungen.(2) Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Prüfungsliste (§ 8) werden von allen Mitgliedern der Schlusskonferenz unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt den Prüflingen an dem auf den Tag der Schlusskonferenz folgenden Unterrichtstag das Ergebnis der Prüfung bekannt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die die Prüfung nicht bestanden haben, teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mit und lädt die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein.

§ 24

Zeugnis

§ 24 Zeugnis(1) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage der Schulordnung der jeweiligen Schulform.(2) Das Zeugnis ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.(3) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 6 oder des § 27 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis nach dem entsprechenden Muster der Anlage der Schulordnung der jeweiligen Schulform. Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Die Jahresnoten werden im Zeugnis vermerkt.(4) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

§ 25

Nachteilsausgleich

§ 25 NachteilsausgleichFür die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 26

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 26 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 6 oder des § 27 als nicht bestanden gilt, kann sie grundsätzlich nur einmal, und zwar frühestens im Folgeschuljahr, wiederholen.(3) Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Sie setzt die Genehmigung der Klassenkonferenz, die Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht und die Wiederholung der aktuellen Klassenstufe voraus. Eine Wiederholung von Prüfungsteilen im gestreckten Prüfungsverfahren ist nicht möglich.

§ 27

Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

§ 27 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles1. zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder2. für die jeweilige Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder3. von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhören der Schülerin oder des Schülers. Bis zu der Entscheidung setzt die Schülerin oder der Schüler die Prüfung fort.(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

§ 28

Verschwiegenheitspflicht

§ 28 VerschwiegenheitspflichtWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 29

Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 29 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 3

Gliederung der Prüfung

§ 3 Gliederung der PrüfungDie Abschlussprüfung erfolgt in einem gestreckten Prüfungsverfahren (gestreckte Abschlussprüfung) und besteht aus sechs Teilen:1. eine Landeszentrale Vergleichsarbeit in dem Prüfungsfach Deutsch,2. eine Landeszentrale Vergleichsarbeit in dem Prüfungsfach Mathematik,3. eine Landeszentrale Vergleichsarbeit in dem Prüfungsfach 1. Fremdsprache,4. eine Präsentationsprüfung,5. eine Projektprüfung,6. eine individuelle Prüfungsleistung.Die gestreckte Abschlussprüfung enthält sowohl schriftliche als auch mündliche Teile. Die mündlichen Teile können auch praktische Elemente umfassen. Darüber hinaus werden die Jahresnoten der Klassenstufe 10 einbezogen.

§ 30

Besondere Bestimmungen für staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen

§ 30 Besondere Bestimmungen für staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen(1) Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen können am Ende der Klassenstufen 11 oder 12 durch erfolgreiche Teilnahme an der gestreckten Abschlussprüfung nach dieser Verordnung den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erwerben.(2) Bei den Landeszentralen Vergleichsarbeiten findet abweichend von § 12 eine Zweitkorrektur durch Fachlehrkräfte einer von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Schule statt.(3) Bei den in § 15 und 18 geregelten Präsentations- und Projektprüfungen können von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte Fachlehrkräfte anwesend sein.(4) Bezüglich der in dieser Verordnung genannten Jahresnoten finden abweichend die Jahresnoten der in Absatz 1 genannten jeweiligen Klassenstufe Anwendung.(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, prüft die Prüfungskommission, ob dem Prüfling der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. Maßgebend für die Zuerkennung sind in entsprechender Anwendung die in der Gemeinschaftsschulverordnung getroffenen Regelungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.(6) Abweichend von § 24 Absatz 1 findet das in der Anlage enthaltene Zeugnisformular Anwendung.(7) In das Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, der oder dem die Prüfungskommission nach den Bestimmungen des Absatzes 5 den Hauptschulabschluss zuerkannt hat, ist folgender Gleichstellungsvermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss gleichgestellt.“(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihre oder seine in dieser Verordnung genannten Aufgaben auf eine oder einen mit der Durchführung der Prüfung Beauftragte oder Beauftragten des Lehrkräftekollegiums übertragen.

§ 31

Übergangsregelung

§ 31 ÜbergangsregelungIm Schuljahr 2025/2026 finden für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 2024 (Amtsbl. I S. 136), weiterhin Anwendung.An staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen finden im Schuljahr 2025/2026 für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) die Vorschriften der Verordnung V - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Freien Waldorfschulen vom 13. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), weiterhin Anwendung.

§ 32

Außerkrafttreten

§ 32 AußerkrafttretenDie Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 2024 (Amtsbl. I S. 136), und die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Freien Waldorfschulen vom 13. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), treten gleichzeitig mit dem in § 33 bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 33

Inkrafttreten

§ 33 InkrafttretenDiese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft, mit der Maßgabe, dass Abschlussprüfungen erstmals im Schuljahr 2026/2027 stattfinden.

§ 4

Ort und Zeit der Prüfung

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung(1) Die in § 3 genannten Teile der gestreckten Abschlussprüfung finden über das Abschlussjahr verteilt an den einzelnen Schulen statt. Dabei gelten folgende Vorgaben:1. die Termine und die Nachtermine für die Landeszentralen Vergleichsarbeiten in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt,2. für die Präsentationsprüfung und die Projektprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde Zeitkorridore festgelegt, in denen die Prüfungen stattfinden,3. die individuelle Prüfungsleistung findet als letzte Prüfung des gestreckten Prüfungsverfahrens am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 statt, der Termin wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schuleiter festgelegt.Die Termine und Zeitkorridore sind den Schülerinnen und Schülern durch die Schulleiterin oder den Schuleiter alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils; § 14 Absatz 5 bleibt unberührt.(2) Die Prüfungsteile gemäß Absatz 1 dürfen nicht am gleichen Unterrichtstag stattfinden.

§ 5

Teilnahme an der Prüfung

§ 5 Teilnahme an der Prüfung(1) An der gestreckten Abschlussprüfung nehmen ohne förmliche Zulassung teil:1. alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschulen, die zu Beginn der Klassenstufe 10 in weniger als drei Fächern der Fächergruppe III in die Aufbauebene eingestuft wurden,2. die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges der privaten Erweiterten Realschulen,3. die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der privaten Realschulen,4. die Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen nach Maßgabe des § 30 Absatz 1.(2) Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erwerben können, werden zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 in mindestens drei Fächern der Fächergruppe III in die höhere Anspruchsebene eingestuft und nehmen an den noch zu absolvierenden Prüfungsteilen der gestreckten Abschlussprüfung zum mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) nicht weiter teil (§ 24 Absatz 2 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 948), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574), in der jeweils geltenden Fassung). Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten für die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) die Bestimmungen des § 24 Absätze 3 und 4 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Prüfungsteil, so wird dieser Teil mit der Note ungenügend (00 Punkte) bewertet.(4) Die Vorschrift des Absatzes 3 über die Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note ungenügend (00 Punkte) findet keine Anwendung, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob die Schülerin oder der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat sie oder er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihr oder ihm ein besonderer Termin für die Nachholung des versäumten Prüfungsteils einzuräumen, der grundsätzlich vor dem Termin der Schlusskonferenz liegt. Für Schülerinnen und Schüler, die auch an diesem Termin nicht teilnehmen können, gilt Absatz 3.(5) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach die Landeszentrale Vergleichsarbeit, so nimmt sie oder er weiterhin an dem gestreckten Prüfungsverfahren teil. Hat sie oder er die Gründe nicht zu vertreten, nimmt sie oder er an dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin teil. Für Schülerinnen und Schüler, die auch an diesem Termin nicht teilnehmen können, gilt Absatz 3. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Präsentationsprüfung, die Projektprüfung oder die individuelle Prüfungsleistung, so wird jeweils ein Nachtermin gewährt. Für Schülerinnen und Schüler, die auch an diesem Termin nicht teilnehmen können, gilt Absatz 3.(6) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nicht möglich.(7) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Laufe des Schuljahres der Klassenstufe 10 von einer anderen Schulform oder einer anderen Gemeinschaftsschule an eine Gemeinschaftsschule im Saarland wechselt und in mindestens einem Unterrichtsfach in die Erweiterungsebene eingestuft wurde, nimmt am gestreckten Prüfungsverfahren teil, um den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) zu erwerben. Im Einzelfall sind abweichende Prüfungstermine möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung, sie trägt dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler die einzelnen Prüfungsteile erbringen kann.

§ 6

Prüfungsnoten, Gesamtprüfungsleistung

§ 6 Prüfungsnoten, Gesamtprüfungsleistung(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen entsprechend der Regelung in der Schulordnung für die jeweilige Schulform.(2) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen wird eine Gesamtprüfungsleistung ermittelt. Die Gesamtprüfungsleistung wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Dabei gelten folgende Maßgaben:1. die Noten der Landeszentralen Vergleichsarbeiten in Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache gehen mit jeweils 20 Prozent in die Gesamtprüfungsleistung ein,2. die Präsentrationsprüfung, die Projektprüfung gehen mit jeweils 15 Prozent und die individuelle Prüfungsleistung mit 10 Prozent in die Gesamtprüfungsleistung ein.(3) Nach Abschluss und Korrektur jedes einzelnen Prüfungsteils des gestreckten Prüfungsverfahrens werden den Schülerinnen und Schülern die jeweils erzielten Noten mitgeteilt. Die Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten ist sicherzustellen.

§ 7

Prüfungskommission

§ 7 Prüfungskommission(1) Für die individuelle Prüfungsleistung und die Feststellung der Gesamtprüfungsleistung wird eine Prüfungskommission gebildet.(2) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an:1. eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender,2. die Leiterin oder der Leiter der Schule oder deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter,3. die Fachlehrkräfte der jeweiligen Klasse,4. gegebenenfalls von der oder dem Vorsitzenden zu berufende Fachlehrkräfte.(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von einer oder einem der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels bei geheimen Abstimmungen ist als ungültige Stimmabgabe zu werten.(4) Die oder der Vorsitzende bildet im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Durchführung der individuellen Prüfungsleistung einen Fachausschuss. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Fachlehrkraft als Fremdprüferin oder Fremdprüfer.(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Eröffnungs- und die Schlusskonferenz und bespricht mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung bei Bedarf einzelne Fälle. Im Übrigen ist die oder der Vorsitzende für die Dauer der Durchführung der individuellen Prüfungsleistung ständig erreichbar; eine ständige Anwesenheit ist nicht erforderlich.

§ 8

Prüfungsliste

§ 8 PrüfungslisteDie Leiterin oder der Leiter der Abschlussklasse legt für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission je eine Prüfungsliste an, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält:1. laufende Nummern,2. Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schülerinnen und Schüler,3. die Noten der einzelnen Prüfungsteile innerhalb des gestreckten Prüfungsverfahrens,4. besondere Bemerkungen (zum Beispiel Teilnahme am Wahlunterricht),5. die Zeugnisnoten des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 10,6. die Gesamtprüfungsleistung,7. die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 10,8. das Ergebnis der Prüfung (§ 23).Die Prüfungsliste ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu unterschreiben.

§ 9

Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

§ 9 Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit(1) Die Landeszentralen Vergleichsarbeiten sind schriftliche Prüfungen und erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache. Die Prüfungsaufgaben müssen jeweils den Lehrplänen für den auf den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) bezogenen Unterricht in der Gemeinschaftsschule entsprechen.(2) Die schriftlichen Landeszentralen Vergleichsarbeiten bestehen aus einer unter Aufsicht angefertigten Arbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen. Die Bearbeitungszeit je Unterrichtsfach wird von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.