WaldorfAbiPrO SL 2009 · Saarland

Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im SaarlandVom 22. Juli 2009

Ausfertigungsdatum:
22.07.2009
Fundstelle:
Amtsblatt 2009, 1266
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen vom 21. April 1986 (Amtsbl. S. 353), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), außer Kraft. (3) Der Bildungsgang und die Abiturprüfung der Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe oder in deren zweite Jahrgangsstufe eingetreten sind, richtet sich noch nach den Regelungen der bisherigen, in Absatz 2 bezeichneten Vorschrift.

Anlage 1:

Zulässige Kombinationen der Prüfungsfächer für die Abiturprüfung an Waldorfschulen

Anlage 1:Zulässige Kombinationen der Prüfungsfächer für die Abiturprüfung an Waldorfschulen Schriftliche Prüfungsfächer Mündliche Prüfungsfächer Hinweise L-Fach L-Fach G-Fach G-Fach G-Fach G-Fach De Ma FS GW FS GW a) De Ma FS GW FS NW De Ma FS GW FS BK/Mu/RL/In/Pi a), b) De Ma NW GW FS FS De Ma BK/Mu/RL/In/Pi GW FS FS a), b) De FS Ma GW FS GW a) De FS Ma GW FS NW De FS Ma GW FS BK/Mu/RL/In/Pi a), b) De GW Ma FS FS GW a) De GW Ma FS FS NW De GW Ma FS FS BK/Mu/RL/In/Pi a) De GW Ma NW FS FS De GW Ma BK/Mu/RL/In/Pi FS FS a) De NW Ma GW FS FS De BK/Mu Ma GW FS FS a) FS Ma GW De FS GW a) FS Ma GW De FS NW FS Ma GW De FS BK/Mu/RL/In/Pi a), b) FS Ma GW FS De GW a) FS Ma GW FS De NW FS Ma GW FS De BK/Mu/RL/In/Pi a), b) FS Ma GW NW De FS FS Ma GW BK/Mu/RL/In/Pi De FS a), b) FS NW Ma GW De FS FS GW Ma De FS GW a) FS GW Ma De FS NW FS GW Ma De FS BK/Mu/RL/In/Pi a) FS GW Ma FS De GW a) FS GW Ma FS De NW FS GW Ma FS De BK/Mu/RL/In/Pi a) FS GW Ma NW De FS FS GW Ma BK/Mu/RL/In/Pi De FS a) FS BK/Mu Ma GW De FS a) Ma NW De GW FS FS Ma GW De FS FS GW a) Ma GW De FS FS NW Ma GW De FS FS BK/Mu/RL/In/Pi a) Ma GW De NW FS FS Ma GW De BK/Mu/RL/In/Pi FS FS a) Ma GW FS FS DE GW a) Ma GW FS FS DE NW Ma GW FS FS DE BK/Mu/RL/In/Pi a) Ma GW FS NW DE FS Ma GW FS BK/Mu/RL/In/Pi DE FS a) Ma BK/Mu De GW FS FS a) Ma BK/Mu FS GW De FS a)Erläuterungen der Abkürzungen De = Deutsch Ma = Mathematik FS = Fremdsprache (Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Italienisch) auf dem Niveau einer aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprache NW = Naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik) GW = Gesellschaftswissenschaftliches Fach (Erdkunde, Geschichte, Politik, Wirtschaftslehre)nur ein GW unter den schriftlichen Prüfungsfächern BK/Mu = Bildende Kunst oder Musik RL = Religion oder Ethik In = Informatik Pi = Philosophie a) = NW als 7. / 8. Fach b) = Geschichte als 7. / 8. Fach, da bereits BK/Mu/RL/In/Pi zweistündiges Prüfungsfach (§ 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 5)

Anlage 2

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von ...

Anlage 2Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schüler/Schülerinnen an Waldorfschulen(a) ohne besondere Lernleistung Gewichtungs- faktor Max. erreichbare Punktzahl in der Gesamtqualifikation 1. schriftliches Fach (L-Fach) 111) 165 2. schriftliches Fach (L-Fach) 111) 165 3. schriftliches Fach (G-Fach) 111) 165 4. schriftliches Fach (G-Fach) 111) 165 5. mündliches Fach (G-Fach) 4 60 6. mündliches Fach (G-Fach) 4 60 7. Fach, in dem die Leistungen des Kurshalbjahres 13/2 in die Gesamtqualifikation eingehen (G-Fach) 4 60 8. Fach, in dem die Leistungen des Kurshalbjahres 13/2 in die Gesamtqualifikation eingehen (G-Fach) 4 60 Insgesamt 60 900(b) mit besonderer Lernleistung Gewichtungs- faktor Max. erreichbare Punktzahl in der Gesamtqualifikation 1. schriftliches Fach (L-Fach) 101) 150 2. schriftliches Fach (L-Fach) 101) 150 3. schriftliches Fach (G-Fach) 101) 150 4. schriftliches Fach (G-Fach) 101) 150 5. Besondere Lernleistung 4 60 6. mündliches Fach (G-Fach) 4 60 7. mündliches Fach (G-Fach) 4 60 8. Fach, in dem die Leistungen des Kurshalbjahres 13/2 in die Gesamtqualifikation eingehen (G-Fach) 4 60 9. Fach, in dem die Leistungen des Kurshalbjahres 13/2 in die Gesamtqualifikation eingehen (G-Fach) 4 60 Insgesamt 60 900

Anlage 3

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer ...

Anlage 3Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an Freien Waldorfschulen aus der Punktzahl Punktzahl Durchschnittsnote 105 - 97 1,0 96 - 95 1,1 94 - 93 1,2 92 - 91 1,3 90 - 89 1,4 88 - 87 1,5 86 - 85 1,6 84 - 83 1,7 82 - 81 1,8 80 - 79 1,9 78 - 76 2,0 75 - 74 2,1 73 - 72 2,2 71 - 70 2,3 69 - 68 2,4 67 - 66 2,5 65 - 64 2,6 63 - 62 2,7 61 - 60 2,8 59 - 58 2,9 57 - 55 3,0 54 - 53 3,1 52 - 51 3,2 50 - 49 3,3 48 - 47 3,4 46 - 45 3,5 44 - 43 3,6 42 - 41 3,7 40 - 39 3,8 38 - 37 3,9 36 - 35 4,0Die Tabellenwerte ergeben sich gemäß der Formel: (N: Durchschnittsnote; P: Punktzahl)Die Gesamtnote N wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Punktzahlen P, die größer als 96 sind, werden der Gesamtnote 1,0 zugeordnet.

Anlage 5

Anlage 5

Anlage 6

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer ...

Anlage 6Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an Freien Waldorfschulen aus der Punktzahl Punktzahl Durchschnittsnote 105 - 97 1,0 96 - 95 1,1 94 - 93 1,2 92 - 91 1,3 90 - 89 1,4 88 - 87 1,5 86 - 85 1,6 84 - 83 1,7 82 - 81 1,8 80 - 79 1,9 78 - 76 2,0 75 - 74 2,1 73 - 72 2,2 71 - 70 2,3 69 - 68 2,4 67 - 66 2,5 65 - 64 2,6 63 - 62 2,7 61 - 60 2,8 59 - 58 2,9 57 - 55 3,0 54 - 53 3,1 52 - 51 3,2 50 - 49 3,3 48 - 47 3,4 46 - 45 3,5 44 - 43 3,6 42 - 41 3,7 40 - 39 3,8 38 - 37 3,9 36 - 35 4,0Die Tabellenwerte ergeben sich gemäß der Formel: (N: Durchschnittsnote; P: Punktzahl)Die Gesamtnote N wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Punktzahlen P, die größer als 96 sind, werden der Gesamtnote 1,0 zugeordnet.

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der Prüfung(1) Schüler/Schülerinnen staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen, die mit Erfolg an der staatlichen Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Freien Waldorfschulen teilgenommen haben, können frühestens am Ende der 13. Jahrgangsstufe zur Abiturprüfung zugelassen werden und durch erfolgreiche Teilnahme an der zentralen Abiturprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung die Allgemeine Hochschulreife erwerben.(2) Nicht zugelassen wird, wer1. die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat,2. die Oberstufe des Gymnasiums verlassen musste, weil er/sie die Abiturprüfung nicht mehr innerhalb der höchstzulässigen Verweildauer ablegen konnte,3. als Absolvent/Absolventin der Gemeinschaftsschule nicht die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben hat.(3) In der Prüfung soll der Schüler/die Schülerin nachweisen, dass er/sie die in der gymnasialen Oberstufe gesetzten Lernziele gemäß § 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296) erreicht hat.

§ 10

Prüfungsfachausschüsse

§ 10 Prüfungsfachausschüsse(1) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.(2) Einem Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:1. ein von der Schulaufsichtsbehörde [2] berufener Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde [2] berufene Fachlehrerin eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule oder einer gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen an einem Berufsbildungszentrum als Fremdprüfer/Fremdprüferin (Zweitprüfer/Zweitprüferin) und Vorsitzender/Vorsitzende,2. der jeweilige Fachlehrer/die jeweilige Fachlehrerin, der/die den Schüler/die Schülerin in der abschließenden Jahrgangsstufe unterrichtet hat, als Fachprüfer/Fachprüferin (Erstprüfer/Erstprüferin), im Verhinderungsfalle ein anderer Fachlehrer/eine andere Fachlehrerin grundsätzlich der betreffenden Schule,3. ein Schriftführer/eine Schriftführerin.Der/Die Vorsitzende eines Prüfungsfachausschusses muss, die weiteren Mitglieder sollen in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen; über Ausnahmen bei den weiteren Mitgliedern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.(3) Die Schriftführer/Schriftführerinnen werden von den Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung vorgeschlagen; falls notwendig, können Fachlehrer/Fachlehrerinnen eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule oder einer gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen an einem Berufsbildungszentrum von dem/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission zum Schriftführer/zur Schriftführerin bestellt werden. Schriftführer/Schriftführerinnen haben nur beratende Stimme.

§ 12

Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung

§ 12 Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf vier Fächer.(2) Dazu müssen das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder Fremdsprache gehören. Eines der beiden weiteren Fächer muss dem gesellschafts-wissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß Anlage 1 angehören.(3) Zwei der vier schriftlichen Prüfungsfächer werden auf dem Niveau eines L-Faches geprüft. Unter den beiden L-Fächern muss mindestens eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder fortgeführte Fremdsprache sein. Die beiden übrigen schriftlichen Prüfungsfächer werden auf dem Niveau eines G-Faches geprüft.(4) Die auf Grund der vorstehend geregelten Bedingungen zulässigen Kombinationen der Prüfungsfächer ergeben sich aus Anlage 1.

§ 13

Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

§ 13 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit(1) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt im L-Fach fünf, im G-Fach drei Zeitstunden.Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann die Bearbeitungszeit verlängern, wenn zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben das Lesen umfangreicher Texte oder in einem naturwissenschaftlichen Fach die Durchführung von Experimenten erforderlich oder in den Fächern Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe zu lösen ist.(2) Die Prüfungsaufgaben erwachsen aus den Lernzielen und den Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von dem Prüfling zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt sein, dass sie dem Prüfling Gelegenheit geben, durch seine Prüfungsarbeit zu zeigen, in welchem Maße er die von ihm erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Prüfungsfaches beherrscht und in der Lage ist, eine gestellte Aufgabe sachbezogen und angemessen in selbständiger Arbeit zu lösen.

§ 14

Auswahl der Prüfungsaufgaben

§ 14 Auswahl der Prüfungsaufgaben(1) Die Schulaufsichtsbehörde [2] bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen. Sie fordert hierzu von Fachlehrkräften insbesondere der Hauptphase der Gymnasien und der Freien Waldorfschulen Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel, der Lösungen beziehungsweise der von dem Prüfling erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen.Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch nicht Aufgaben, die von dem Prüfling bereits gelöst oder die im Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbständige Leistung darstellt.(2) Die Aufgabenvorschläge sind zu versiegeln und dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten/der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin mit dem Vermerk „Persönlich“ zuzustellen.(3) Die Schulaufsichtsbehörde[2] setzt für jedes schriftliche Prüfungsfach einen Ausschuss ein, der die Aufgaben auswählt und in der Regel aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen besteht. Die Mitglieder des Ausschusses müssen in dem betreffenden Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe haben. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.(4) Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.(5) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 31). Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des jeweiligen Prüfungsteils.

§ 17

Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung

§ 17 Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen PrüfungDie Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen an einem von der Schulaufsichtsbehörde [2] festgesetzten Termin durch die Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung und der jeweiligen Betreuungslehrkraft bekannt gegeben. Über die erfolgte Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen.Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht statthaft. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bekanntgabe der Endnoten des Kurshalbjahres 13/2 für die Leistungen in den beiden Fächern, die ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen.

§ 19

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 19 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 16) entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung die Leistungen in mehr als einem Fach mit „ungenügend“ oder in mehr als zwei Fächern nicht mit mindestens „ausreichend (04 Punkte)“ bewertet wurden. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ebenfalls zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung die Leistungen in einem Fach mit „ungenügend“ und in einem weiteren Fach mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. Unmittelbar nach der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung teilt einer/eine der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen, bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten, die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.(3) Ein Prüfling, der die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auf Antrag zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an der mündlichen Prüfung gemäß § 20 teilnehmen, wenn seine Leistungen in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als einem Fach mit „ungenügend“ und in mindestens einem Fach mit „ausreichend (04 Punkte)“ bewertet wurden.

§ 2

Gesamtqualifikation, Gliederung der Prüfung

§ 2 Gesamtqualifikation, Gliederung der Prüfung(1) Um die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben, muss der Schüler/die Schülerin eine Gesamtqualifikation erreichen.(2) Die Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der gewichteten Punktzahlen für die Leistungen1. in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie2. in zwei weiteren Fächern im Unterrichtshalbjahr 13/2 nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung,3. und gegebenenfalls in der besonderen Lernleistung (§ 18).

§ 24

Festsetzung der Prüfungsergebnisse

§ 24 Festsetzung der Prüfungsergebnisse(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsergebnisse in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung waren, durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt. Sie sind in Punktzahlen gemäß § 8 Absatz 2 auszuweisen.(2) Wurde der Prüfling in einem schriftlich geprüften Fach auch mündlich geprüft, so ist das Prüfungsergebnis des entsprechenden Faches das ungerundete Mittel der Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils.

§ 26

Bestehensbedingungen, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife, Bekanntgabe des ...

§ 26 Bestehensbedingungen, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses(1) Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist und die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird.(2) Die Prüfung ist bestanden und die Allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn1. in den vier schriftlich geprüften Fächern (a) kein Fach mit der Note „ungenügend (00 Punkte)“ in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung abgeschlossen ist,(b) in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem L-Fach, mindestens 05 Punkte einfacher Wertung oder in der Punktsumme aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 10 Punkte einfacher Wertung und(c) insgesamt mindestens 220 Punkte oder, falls die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht wird, mindestens 200 Punkte erreicht sind, und2. in den beiden nur mündlich geprüften Fächern sowie in den beiden Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, (a) kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist,(b) in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, mindestens 05 Punkte einfacher Wertung und(c) insgesamt mindestens 80 Punkte oder, falls die besondere Lernleistung zusätzlich einbezogen wird, mindestens 100 Punkte erreicht sind.In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission gibt den Prüflingen am Tage der Entscheidung der Abiturprüfungskommission das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bekannt.Hat ein Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so gibt ihm der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch einen/eine der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.Eine Bekanntgabe von Ergebnissen mündlicher Prüfungen sowie von Beschlüssen über das Bestehen der Abiturprüfung ist vor der Entscheidung der Abiturprüfungskommission nicht zulässig.

§ 27

Nachweis des Latinums, des Großen Latinums oder Graecums

§ 27 Nachweis des Latinums, des Großen Latinums oder Graecums(1) War Latein Gegenstand der schriftlichen Prüfung und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird, falls Latein L-Fach war, auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Großen Latinums, falls Latein G-Fach war, der Nachweis des Latinums bescheinigt.(2) War Griechisch Gegenstand der schriftlichen Prüfung und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Graecums bescheinigt.

§ 28

Zeugnis

§ 28 Zeugnis(1) Ein Prüfling, dem die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 4a in Verbindung mit Anlage 4b. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der jeweiligen Schule. Es wird von dem/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von einem/einer der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung unterschrieben und ist mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde [2] zu versehen.(2) Ein Prüfling, dem die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, der den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und der die Schule verlässt (§ 32), erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 5.(3) Ein Prüfling, der die Schule ohne Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife und ohne Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Eine Bemerkung, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.Hat ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsergebnisse und die Noten in den Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, in das Zeugnis übernommen.Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden1. in den Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsergebnisse,2. in den Prüfungsfächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, sowie in den Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, die Noten für die im letzten von dem Prüfling besuchten Unterrichtshalbjahr erbrachten Leistungenausgewiesen.(4) Von den Zeugnissen der Allgemeinen Hochschulreife und von Abgangszeugnissen sind Zweitschriften anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren sind.

§ 29

Wiederholung der Prüfung

§ 29 Wiederholung der Prüfung(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 7 Absatz 3 oder des § 30 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung, einschließlich der beiden Fächer, die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, und setzt den Besuch eines weiteren Schuljahres an einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich; § 7 Absatz 4 bleibt unberührt.(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde [2] eine zweite Wiederholung gestatten.

§ 3

Prüfungsfächer

§ 3 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer einschließlich der beiden Fächer, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, sind:1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Italienisch, Bildende Kunst, Musik,2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde/Politik, Wirtschaftslehre,3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik4. die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Religion/Allgemeine Ethik, Philosophie, Informatik.(2) Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann diesen Fächerkatalog einschränken oder ihn um Fächer erweitern, die auch an den öffentlichen Gymnasien des Landes als Prüfungsfächer zugelassen sind. Ein Fach kann nur schriftliches Prüfungsfach sein, wenn zum Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender schriftlich zu prüfender Kurs an einer gymnasialen Oberstufe im Saarland eingerichtet ist.(3) Unter den Prüfungsfächern einschließlich der beiden Fächer, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, müssen sich befinden: Deutsch, Mathematik, zwei Fremdsprachen sowie je ein gesellschaftswissenschaftliches und ein naturwissenschaftliches Fach gemäß Anlage 1. Hierbei darf unter den sechs schriftlichen beziehungsweise mündlichen Prüfungsfächern gemäß Anlage 1 nur ein zweistündiges Fach sein.

§ 31

Verschwiegenheit

§ 31 VerschwiegenheitWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt oder bei einer solchen anwesend ist, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 32

Schulischer Teil der Fachhochschulreife

§ 32 Schulischer Teil der Fachhochschulreife(1) Hat ein Schüler/eine Schülerin die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden, so erwirbt er/sie den schulischen Teil der Fachhochschulreife unter folgenden Bedingungen:In der Prüfung einschließlich der Fächer, die ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, müssen1. in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und ein gesellschaftswissenschaftliches Fach gemäß Anlage 1, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden,2. dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein,3. dabei im gesellschaftswissenschaftlichen Fach und in den beiden weiteren Fächern zusammen mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein.Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein L-Fach, mit weniger als 05 Punkten in einfacher Wertung und keines mit 00 Punkten bewertet sein.Eine halbzahlige Gesamtpunktzahl wird aufgerundet.(2) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 6. Die Abgangszeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 9 der „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung) erworben“.

§ 4

Fächerwahl und Leistungsbewertung

§ 4 Fächerwahl und Leistungsbewertung(1) Der Schüler/Die Schülerin belegt zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 die Fächer Deutsch, Mathematik und zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen. Mindestens eines dieser Fächer ist auf erhöhtem Anforderungsniveau als Leistungskurs zu belegen. Das zweite Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau als Leistungskurs belegt wird, ist ein weiteres der in Satz 1 genannten Fächer oder ein Fach aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Erdkunde, Politik, Wirtschaftslehre, Bildende Kunst und Musik. Des Weiteren belegt er/sie aus dem Kreis der in § 3 Absatz 1 genannten Fächer sechs Kurse, die auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse) unterrichtet werden, nach Maßgabe der gemäß Anlage 1 zulässigen Fächerkombinationen. Geschichte ist verpflichtend zu belegen.(2) Die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 in den beiden von dem Schüler/der Schülerin gewählten Fächern, die nicht gemäß Anlage 1 schriftlich oder mündlich geprüft werden, gehen ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation ein. Dabei sind Deutsch, Mathematik, die beiden Fremdsprachen und das gesellschaftswissenschaftliche Fach gemäß § 3 Absatz 3 ausgeschlossen.(3) In den von dem Schüler/der Schülerin gewählten Fächern sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Kursarbeiten zu schreiben. Sie müssen in Inhalt, Leistungsniveau und Bewertung den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gemäß den §§ 24 und 25 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland entsprechen.(4) In den beiden Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, stellt die Schulaufsichtsbehörde [2] durch geeignete schulaufsichtliche Maßnahmen sicher, dass die Inhalte, das Leistungsniveau und die Bewertung in diesen Fächern den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe entsprechen.

§ 6

Ort und Zeit der Prüfung

§ 6 Ort und Zeit der Prüfung(1) Die Prüfung findet grundsätzlich an den Freien Waldorfschulen statt.(2) Die Schulaufsichtsbehörde [2] bestimmt die Prüfungstermine. Sie sind den Schülern/Schülerinnen durch die der Schulaufsichtsbehörde [2] von den Freien Waldorfschulen zu benennenden Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 7

Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich

§ 7 Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich(1) Die Schule leitet die Meldung des Schülers/der Schülerin, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten, zur Teilnahme an der Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der der Prüfung vorausgehenden Osterferien der Schulaufsichtsbehörde [2] zu. Die Meldung muss Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers/der Schülerin sowie die Angabe der von ihm/ihr gewählten Fächer der schriftlichen (§ 12) und der mündlichen (§ 20) Prüfung sowie der beiden Fächer, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen (§ 4 Absatz 2), enthalten. Der Meldung ist durch die Schule eine Darstellung des bisherigen Bildungsweges des Schülers/der Schülerin beizufügen.(2) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde;[2] die Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin durch einen/eine der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung bekannt zu geben.(3) Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.(4) Die Vorschrift des Absatzes 3 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der Prüfling unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission.Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde [2] festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Prüflinge, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt.Bereits abgelegte Teile der Prüfung sowie die Ergebnisse im 7. und 8. Fach im Halbjahr 13/2 werden gewertet. Dem Prüfling ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.(5) Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.

§ 8

Notensystem

§ 8 Notensystem(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen in der Prüfung und in den beiden Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, gelten folgende Notenstufen: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Diesen Notenstufen werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte zugeordnet. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Prüfungslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.(3) Erfolgt die Bewertung von Leistungen auf der Grundlage von Bewertungseinheiten („Rohpunkte“), so findet die Tabelle in Anlage 14 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland Anwendung.

Anlage 4a

Anlage 4a

Anlage 4b

Tabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in ...

Anlage 4bTabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in den fortgeführten Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und Ausweisung auf dem Abiturzeugnis Sprache Allgemeine Hochschulreife aus der Sekundarstufe I fortgeführt (auf grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau) Englisch B2/teilweise C1 Französisch B2 Spanisch B2 Italienisch B2Das am Ende der Hauptphase in einer fortgeführten modernen Fremdsprache auf der Grundlage des GER erreichte Niveau wird auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in dem Prüfungsergebnis mindestens die Notenstufe „ausreichend (05 Punkte)“ erreicht wurde.1) Wird in dem schriftlichen Prüfungsfach zusätzlich eine mündliche Prüfung abgelegt, müssen beide Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend (05 Punkte)“ bewertet worden sein.

§ 32a

Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 32a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 11

Prüfungsliste

§ 11 PrüfungslisteDie Schule legt für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende eine Prüfungsliste an, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens folgende Angaben enthält:1. laufende Nummern,2. Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,3. die gewählten Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 12) mit der Kennzeichnung des Prüfungsniveaus (L-Fach, G-Fach),4. die besondere Lernleistung, falls sie eingebracht wurde, und das Fach, dem sie zugeordnet wird (§ 18),5. die Fächer der mündlichen Prüfung (§ 20),6. die Endnoten des Kurshalbjahres 13/2 für die Leistungen in den beiden Fächern, die ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen (§ 4 Absatz 2),7. für jedes unterrichtete Fach eine Note gemäß § 8 für die Bewertung der Leistungen des Schülers/der Schülerin in den Jahrgangsstufen 12 und 13,8. die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 16) und deren Bekanntgabe (§ 17), die Entscheidung über die Zulassung oder die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (§ 19) und das Nichtbestehen dieser Prüfung sowie die Bekanntgabe dieser Entscheidungen,9. die Noten der mündlichen Prüfung (§ 23 Absatz 7),10. die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung (§ 26),11. die Entscheidung über die Zuerkennung des Latinums, Großen Latinums oder Graecums (§ 27),12. die Gesamtqualifikation und die Gesamtnote (§ 25).Die Prüfungsliste ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Prüfungsliste, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 15

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden den Schulen nach Fächern getrennt unter Sicherstellung der Vertraulichkeit zugeleitet. Die Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum der Fachlehrkraft und den Schülern/Schülerinnen beziehungsweise Prüflingen eröffnet werden. Die Fachlehrkräfte verlassen nach der Eröffnung den Prüfungsraum. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen erst nach dem Ende der schriftlichen Prüfung am jeweiligen Prüfungstag und nur den Fachlehrern/Fachlehrerinnen in dem jeweiligen Fach bekannt gegeben werden.(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen auf der ersten Seite des Deckblattes Name, Vorname, Prüfungsfach sowie den Namen der Fachlehrkraft ein. Das Deckblatt und ein Rand an jeder Seite der Arbeit sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen nicht mit dem Namen des Prüflings versehen werden. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.(3) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung von dem Prüfling nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsichtsführenden verlassen werden.(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.(5) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 30 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:1. die Bezeichnung der Schule,2. das Prüfungsfach und das Datum der Prüfung,3. die Zahl der Prüflinge,4. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,5. ein Vermerk über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5,6. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,7. die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,8. Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),9. die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.(7) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 22

Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung

§ 22 Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung(1) Zur Eröffnung der mündlichen Prüfung findet unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.(2) Der/Die Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfungen dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 23), hin.(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 23

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.(2) Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Darüber hinaus können Inhalte aus den Lehrplänen der Freien Waldorfschulen berücksichtigt werden. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen L-Fach und G-Fach berücksichtigen.Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Prüfling zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfling aufzeigen kann, in welchem Maße er über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.(4) In der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling zunächst eine für ihn neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen.Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem Prüfling schriftlich vorzulegen.Dem Prüfling ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er als Grundlage für seine Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.(5) In der Prüfung soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem Prüfling zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Der Fachprüfer/Die Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des Prüflings an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der Prüfling aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der Prüfling trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihm zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner Kenntnisse und seines Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen.In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.(6) Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.(7) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist unzulässig.Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note gemäß § 8 für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission nach Anhören des Prüfungsfachausschusses.(8) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.(9) Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Schulträgers kann an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - als Zuhörer/Zuhörerin teilnehmen.

§ 30

Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung

§ 30 Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles1. zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder2. für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder3. von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch elektronisch erfolgen kann.(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören des Schülers/der Schülerin. Bis zur Entscheidung setzt der Schüler/die Schülerin die Prüfung fort.(5) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.(6) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde [2] die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung.(7) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit „ungenügend“ zu bewerten.

§ 9

Abiturprüfungskommission

§ 9 Abiturprüfungskommission(1) Für die Durchführung der Prüfung wird eine Abiturprüfungskommission gebildet.(2) Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an:1. ein von der Schulaufsichtsbehörde [2] bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine von der Schulaufsichtsbehörde [2] bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende,2. zwei Beauftragte des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung.Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann ein weiteres Mitglied in die Abiturprüfungskommission berufen.Der/Die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Abiturprüfungskommission müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen oder diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums beziehungsweise die Sekundarstufe II besitzen. Der/Die Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein.(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde [2] herbei; die Schulaufsichtsbehörde [2] entscheidet nach Anhören des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.(5) Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.

Eingangsformel WaldorfAbiPrO

Aufgrund des § 38 Absatz 1 Buchstabe gdes Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:

§ 16

Beurteilung der Prüfungsarbeiten

§ 16 Beurteilung der Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft der Schule korrigiert und beurteilt (Erstkorrektur). Fehler und Beanstandungen sind im Text durch Unterstreichung kenntlich zu machen und am Rand nach Art und Schwere zu kennzeichnen. (2) Ist die Reinschrift nicht vollständig, so sind Entwürfe nur heranzuziehen, wenn sie zusammenhängend konzipiert und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst. (3) In einer zusammenfassenden Beurteilung stellt der Erstkorrektor/die Erstkorrektorin die Vorzüge und Mängel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend gemäß § 8 Absatz 1 mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl. Aus der Korrektur und der Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen und Argumenten beigemessen wird und wie weit der Prüfling die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Bei der Bewertung der Arbeit führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten (einfache Wertung) des Notensystems gemäß § 8 Absatz 2.(4) Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (Zweitkorrektur). Die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen. (5) Weichen die Bewertungen der Prüfungsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin voneinander ab und können diese sich nicht über die Bewertung einigen, so setzt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Note endgültig fest. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen, wenn er/sie nicht die Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach besitzt. (6) Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin sowie der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsarbeit. (7) Um eine Bewertung der Prüfungsarbeiten nach gleichen Maßstäben zu gewährleisten, beruft die Schulaufsichtsbehörde in der Regel nach einer ersten Durchsicht der Prüfungsarbeiten Korrektorenkonferenzen für die einzelnen Prüfungsfächer ein. In diesen werden die besonderen Probleme der Prüfungsarbeiten besprochen und die anzulegenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe unter Beachtung der geltenden einheitlichen Bewertungsnormen von dem/der Vorsitzenden der Korrektorenkonferenz festgesetzt. Hierbei sind die Lehrkräfte, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören. (8) Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann sich die Prüfungsarbeiten zur Überprüfung vorlegen lassen und die Note einschließlich der Punktzahl ändern. Die Änderung ist zu begründen.

§ 18

Besondere Lernleistung

§ 18 Besondere LernleistungSchüler/Schülerinnen der Freien Waldorfschulen können wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit erbracht wird, in die Abiturprüfung einbringen, soweit diese besondere Lernleistung (oder ein wesentlicher Teil davon) nicht anderweitig im Rahmen der Gesamtqualifikation angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann z.B. ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der Prüfling die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium kann keine der mündlichen Prüfungen nach § 20 ersetzen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich. Die Korrektur und Bewertung der besonderen Lernleistung orientiert sich an § 16 (Beurteilung der Prüfungsarbeiten) und die Durchführung des Kolloquiums an § 23 (Mündliche Prüfung).

§ 20

Umfang der mündlichen Prüfung

§ 20 Umfang der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen der Prüfling schriftlich geprüft wurde, sowie auf zwei weitere Fächer (5. und 6. Prüfungsfach gemäß Anlage 1). (2) Jeder Prüfling wird in mindestens 3 Fächern mündlich geprüft. (3) Zu dem 5. und 6. Prüfungsfach gemäß Anlage 1 wählt der Prüfling ein weiteres mündliches Prüfungsfach aus den bereits schriftlich geprüften Fächern. Der/Die Vorsitzende kann nach Rücksprache mit den Fachlehrkräften über ein viertes und weitere mündliche Prüfungsfächer entscheiden. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in einem Fach verzichtet werden, in dem die schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (05 Punkte) bewertet wurde.

§ 21

Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 21 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Dem/Der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Prüfungslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten. (2) Für die mündliche Prüfung sind bereitzuhalten: 1. die vollständigen Prüfungsunterlagen der Prüflinge zur Prüfung,2. die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen,3. die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen. (3) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen. (4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan und die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest.

§ 25

Ermittlung der Gesamtqualifikation und der Gesamtnote

§ 25 Ermittlung der Gesamtqualifikation und der Gesamtnote(1) Zur Ermittlung der Gesamtqualifikation werden die Prüfungsergebnisse 1. in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung (a) 11-fach gewertet, wenn keine besondere Lernleistung eingebracht wurde; ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, so wird aufgerundet (höchste erreichbare Punktzahl: je 165),(b) 10-fach gewertet, wenn eine besondere Lernleistung eingebracht wurde (höchste erreichbare Punktzahl: je 150), 2. in der besonderen Lernleistung - falls sie eingebracht wurde - vierfach gewertet (höchste erreichbare Punktzahl: 60),3. in den beiden nur mündlich geprüften Fächern vierfach gewertet (höchste erreichbare Punktzahl: je 60). (2) Die Leistungen, die im Unterrichtshalbjahr 13/2 in den beiden Fächern eingebracht wurden, in denen die Leistungen ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen, werden bei der Ermittlung der Gesamtqualifikation vierfach gewertet (höchste erreichbare Punktzahl: je 60). (3) Die Abiturprüfungskommission stellt die vom Prüfling erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation fest. Sie ergibt sich aus der Addition der gewichteten Punktesummen der Leistungen in den sechs Prüfungsfächern und den beiden Fächern, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen. In der Gesamtqualifikation müssen mindestens 300 Punkte erreicht werden; es sind höchstens 900 Punkte erreichbar. (4) Die erreichte Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation (Anlage 2) wird in eine Gesamtnote (N) umgerechnet und im Abiturzeugnis ebenfalls ausgewiesen. Die Gesamtnote wird nach der Formel N = 5 2/3–P/180 bestimmt, sofern die Punktzahl (P) der Gesamtqualifikation nicht kleiner als 300 ist. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Punktzahlen, die größer als 822 sind, werden der Gesamtnote 1,0 zugeordnet. Die Gesamtnote wird von der Abiturprüfungskommission auf Grund der vom Prüfling erreichten Punktzahl der Gesamtqualifikation gemäß der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle festgesetzt.

§ 5

Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Prüfungsordnung

§ 5 Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die PrüfungsordnungDie Schule macht die Schüler/Schülerinnen, die die Abiturprüfung ablegen wollen, vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 mit den Regelungen dieser Prüfungsordnung vertraut, insbesondere mit den Anforderungen im Unterricht der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie mit den Prüfungsanforderungen einschließlich der Bedingungen zur Erreichung der Gesamtqualifikation.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.