Verordnung über die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe - Walderhaltungsabgabenverordnung (Walderhaltabgabe-VO) Vom 16. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 501
Aufgrund des § 8 Absatz 4 Satz 4 des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977, das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 500) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Zuständigkeit, Verfahren
§ 1 Zuständigkeit, Verfahren(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der Forstbehörde des Saarlandes festgesetzt.(2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 des Saarländischen Waldgesetzes festzusetzen und zugunsten der Forstbehörde zu erheben. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.(3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.
Bemessung der Walderhaltungsabgabe
§ 2 Bemessung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ersatzaufforstungsmaßnahme. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für1. die Suche nach geeigneten Erstaufforstungsflächen,2. die Planung der Maßnahme einschließlich der Prüfung der Aufforstungsfähigkeit der Fläche, insbesondere der standörtlichen Eignung,3. die Grunderwerbskosten für den Ankauf der zur Aufforstung geeigneten Flächen inklusive Nebenkosten,4. die Erstaufforstung und erforderlichenfalls für Nachpflanzungen,5. die Wildschadensverhütung und die Kultursicherung der Forstpflanzen bis zum Kronenschluss,6. die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Verwaltungskosten.(2) Für die Bemessung der nach Absatz 1 Nummer 3 festzusetzenden Grunderwerbskosten werden die aktuellen Bodenrichtwerte in den von der Waldumwandlung betroffenen Gemarkungen herangezogen. Lässt sich in den betroffenen Gemarkungen kein Bodenrichtwert ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemarkung heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist.(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzende Betrag kann im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.
Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe
§ 3 Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe(1) Die Walderhaltungsabgabe ist von der Forstbehörde zweckgebunden zur Erstaufforstung zur Vermeidung der Verringerung der Waldflächen im Saarland zu verwenden. Die Forstbehörde kann sich hierbei der Dienstleistung Dritter bedienen.(2) Die Walderhaltungsabgabe wird im Sinne von Absatz 1 Satz 1 insbesondere wie folgt verwendet:1. zum Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,2. zur Erstaufforstung von Flächen sowie deren waldbauliche Sicherung,3. zum Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,4. zur Deckung der mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Verwaltungskosten.Die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nummer 1 und 3 nur verwendet werden, wenn die Forstbehörde die Genehmigung nach § 8 des Saarländischen Waldgesetzes in Aussicht stellt oder erteilt hat. Bei der Entscheidung, ob Mittel aus der Walderhaltungsabgabe für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nummer 1 und 3 verwendet werden, sind die Interessen des Naturschutzes, der Landwirtschaft und agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen.(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.(4) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch die Forstbehörde bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht.(5) Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe entscheidet die Forstbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.