Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. Vom 19. August 1991 bis 19. März 1992
- Fundstelle:
- GMBl. 1992, 368
Die Vertragspartner- Bundesrepublik Deutschlandvertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,[2] im Folgenden „Bundesminister“ genanntund- die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringenvertreten durch das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Baden-Württemberg,das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg,das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft., Forsten und Naturschutz,das Ministerium, für Landwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern,das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen,das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz,das Ministerium für Wirtschaft [3] des Saarlandes,das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten des Freistaates Sachsen,das Ministerium für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt,das Ministerium für Ernährung , Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Schleswig-Holstein unddas Ministerium für Landwirtschaft und Forsten des Landes Thüringenim Folgenden „Länderminister“ genannt, schließen zur gemeinsamen Förderung der überregionalen Aufgaben des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. (KWF) in Groß-Umstadt im Folgenden "KWF" genannt folgende Verwaltungsvereinbarung:
§ 1(1) Die gemeinsame Förderung erstreckt sich auf die Finanzierung der dem KWF nach seiner Satzung obliegenden Aufgaben von überregionaler Bedeutung auf dem Gebiet der Waldarbeit und Forsttechnik. (2) Das KWF hat seine Aufgaben auf dem Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen. Zur Durchführung der Arbeiten in den neuen Bundesländern ist es notwendig, dass das KWF für die Jahre 1992, 1993 und 1994 eine Außenstelle - im Folgenden „KWF-Außenstelle“ genannt - in Potsdam-Bornim einrichtet. (3) Die Vertragspartner fördern das KWF im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt im Wege der institutionellen Förderung durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO/LHO.
§ 10Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
§ 2(1) Zur Ermittlung des Zuwendungsbedarfs stellt das KWF jährlich für sich und seine KWF-Außenstelle einen Haushaltsplan auf, der alle Einnahmen und Ausgaben enthält. Dieser Haushaltsplan ist durch die satzungsgemäß bestellten Organe des KWF, in denen die Vertragspartner vertreten sind, zu verabschieden. Der verabschiedete Haushaltsplan ist den Vertragspartnern rechtzeitig vor der Aufstellung ihrer Haushaltspläne zur Verfügung zu stellen. (2) Der Bundesminister und die Länderminister nehmen den einvernehmlich festgestellten Zuwendungsbedarf nach Maßgabe der Schlüssel gemäß § 3 Abs. 2 und 3 in ihre Haushaltsvoranschläge auf. (3) Mit dem Haushaltsplan ist den Zuwendungsgebern ein Finanzplan für die jeweils folgenden vier Jahre vorzulegen, der den zu erwartenden Zuwendungsbedarf erkennen lässt.
§ 3(1) Der Bundesminister und der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz setzen einvernehmlich nach Maßgabe der im Bundeshaushalt und in den Länderhaushalten bereitstehenden Haushaltsmittel jährlich den Zuwendungsbetrag fest. (2) Der Zuwendungsbetrag wird für die Jahre 1992, 1993 und 1994, in denen die KWF-Außenstelle besteht, wie folgt getragen: a) für das KWF je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern Baden-Württemberg , Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein nach folgendem Schlüssel: Bund 50,000 v.H. Baden-Württemberg 9,020 v.H. Bayern 16,250 v.H. Hessen 6,220 v.H. Niedersachsen 6,885 v.H. Nordrhein-Westfalen 4,865 v.H. Rheinland-Pfalz 5,185 v.H. Saarland 0,665 v.H. Schleswig-Holstein 0,910 v.H. b) für die KWF-Außenstelle je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach folgendem Schlüssel: Bund 50,0 v.H. Brandenburg 17,0 v.H. Mecklenburg-Vorpommern 8,5 v.H. Sachsen 8,2 v.H. Sachsen-Anhalt 7,9 v.H. Thüringen 8,4 v.H. (3) Der Zuwendungsbetrag wird ab dem Jahr 1995, nachdem die KWF-Außenstelle aufgelöst worden ist, je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern nach folgendem Schlüssel getragen: Bund 50,0 v.H. Baden-Württemberg 6,4 v.H. Bayern 11,5 v.H. Brandenburg 4,9 v.H. Hessen 4,1 v.H. Mecklenburg-Vorpommern 2,4 v.H. Niedersachsen 4,7 v.H. Nordrhein-Westfalen 4,1 v.H. Rheinland-Pfalz 3,8 v.H. Saarland 0,4 v.H. Sachsen 2,3 v.H. Sachsen-Anhalt 2,3 v.H. Schleswig-Holstein 0,7 v.H. Thüringen 2,4 v.H. (4) Außer den Mitteln der Vertragspartner zur institutionellen Förderung fließen dem KWF Erträge aus dem Vermögen der Gesellschaft für forstliche Arbeitswissenschaft e.V. (GEFFA-Stiftung) zur Durchführung bestimmter Aufträge (Projektförderung) zu.
§ 4Nach Erlass der Zuwendungsbescheide leisten die Vertragspartner auf Anforderung des KWF nach Bedarf Abschlagszahlungen jeweils zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrem Finanzierungsanteil, für die Jahre 1992, 1993 und 1994 gemäß § 3 Abs. 2 und ab dem Jahr 1995 gemäß § 3 Abs. 3, bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages. Vorher wird entsprechend verfahren, soweit das Haushaltsrecht und die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung dies zulassen.
§ 5(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans des KWF und seine Ausführung gelten die Vorschriften des Bundes. Diesem obliegt auch die verwaltungsmäßige Prüfung des jährlichen Verwendungsnachwelses. Die Länderminister werden über die Ergebnisse unterrichtet. (2) Die Länderminister regen die Landesrechnungshöfe bzw. den Bayerischen Obersten Rechnungshof an, die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen den Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes zu übertragen.
§ 6(1) Die Vertragspartner können einzeln oder gemeinsam dem KWF zur Durchführung bestimmter Aufgaben zusätzliche Mittel (Projektförderung) zuwenden. (2) Auch Dritte können dem KWF zur Durchführung bestimmter Aufgaben zusätzliche Mittel (Projektförderung) zuwenden. (3) Die Finanzierung der Projektförderung muss ohne Inanspruchnahme von Mitteln der institutionellen Förderung der Vertragspartner gesichert sein. Die Durchführung der in der Satzung des KWF festgelegten Aufgaben darf auf Grund der Durchführung bestimmter Aufgaben (Projektförderung) keine Einschränkung erfahren. Die Vertragspartner sind über die Durchführung einer Projektförderung zu unterrichten.
§ 7Bei dem Haushaltsvollzug vertritt das Land Hessen die vertragschließenden Länder gegenüber dem Bundesminister und dem KWF.
§ 8(1) Diese Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber allen Vertragspartnern ausgesprochen werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung durch einen Vertragspartner erlischt die Verwaltungsvereinbarung auch zwischen allen anderen Vertragspartnern. (2) Nach Kündigung der Verwaltungsvereinbarung beraten die Vertragspartner unverzüglich über die Fortführung und Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des KWF.
§ 9Die Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. vom 27. August 1980 (GMBl. 1980 S. 466) tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvereinbarung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.