Saarland

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes Vom 26. Januar 2012

Ausfertigungsdatum:
26.01.2012
Fundstelle:
Amtsblatt I 2012, 30
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WahlGFristAbkV

Aufgrund des § 51 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) verordnet das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa:

§ 1

Abkürzung der Fristen

§ 1 Abkürzung der Fristen Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes wie folgt abgekürzt: 1. In § 22 Absatz 5 Satz 1 tritt an Stelle des 58. Tages vor der Wahl der 30. Tag vor der Wahl. 2. In § 22 Absatz 6 Satz 5 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl. 3. In § 23 Absatz 3 Satz 1 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl. 4. In § 24 Absatz 2 tritt an Stelle des 48. Tages vor der Wahl der 20. Tag vor der Wahl.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.