Saarland

Verordnung zur Einrichtung von Waffenverbotszonen im Saarland Vom 20. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
20.02.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 169_2
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WaffVerbZonV

AnlageAnlage zur Verordnung zur Einrichtung von Waffenverbotszonen im SaarlandA) Landeshauptstadt Saarbrücken1) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Hauptbahnhof“• Am Hauptbahnhof 1-18• Reichsstraße 1-18• Kaiserstraße 40-53[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone SB Hauptbahnhof2) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Umfeld Hauptbahnhof, Bahnhofstraße und St. Johanner Markt“• St. Johanner Straße• Trierer Straße 1-22• Sophienstraße• Karl-Marx-Straße• Viktoriastraße 15, 17, 19-32• Bahnhofstraße 2-13, 16, 18, 43a, 68, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82-100 (Galeria Kaufhof), 99a, 104, 106, 108• St. Johanner Markt• Herbergsgasse• Kaltenbachstraße 1-9, 11, 15, 17• Kappenstraße• Kath.-Kirch-Straße• Richard-Wenzel-Platz• Türkenstraße• Faßstraße• Cora-Eppstein-Platz• Kronenstraße• Ev.-Kirch-Straße• Saarstraße• Am Stiefel• Fröschengasse[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Bahnhofstraße3) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Johanneskirche“• Cecilienstraße 1-9• Johannisstraße• Stephanstraße• Rathausplatz[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Johanneskirche4) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Kaiserviertel“• Sulzbachstraße 1-13• Rotenhofstraße• Kaiserstraße 1-19• Birnengäßchen• Bahnhofstraße 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50, 52, 54, 56, 58, 60, 62, 64, 66• Futterstraße• Dudweilerstraße 2a, 4, 6, 7, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Kaiserviertel5) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Rathausumgebung“• Dudweilerstraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17• Kupfergasse• Betzenstraße• Bahnhofsstraße 20, 22, 24, 26, 28, 32, 34, 36• Gustav-Regler-Platz• Kaltenbachstraße (ohne Hausnummern 1-9, 11, 15, 17)• Christianenweg• Gerberstraße• Gerberplatz• Großherzog-Friedrich-Straße 1, 11, 17, 19[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Rathausumgebung6) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Rabbiner-Rülf-Platz“• Berliner Promenade 17-19• Rabbiner-Rülf-Platz• Dudweiler Straße 2• Bahnhofstraße 31-37[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Rabbiner-Rülf-Platz7) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Bürgerpark“• Hafenstraße• Viktoriastraße 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18• Bahnhofstraße 103, 105, 107, 109, 111• Faktoreistraße• Kohlwaagstraße• Bürgerpark (Bereich östlich und unter der Westspange, inklusive der dortigen Parkflächen wie dargestellt)[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Bürgerpark8) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Willi-Graf-Ufer“• Willi-Graf-Ufer• Viktoriastraße 3, 5, 7, 9, 11, 11a• Berliner Promenade (ohne 17-19)• Schifferstraße• Am Steg• Ufergasse• Wilhelm-Heinrich-Brücke• Bahnhofstraße 15, 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53, 59, 61, 63, 65, 67, 69, 71, 73, 75, 77, 79, 85, 87, 89, 91, 93, 95, 97, 99, 101, 101a• Fürstenstraße• Am Stadtgraben• Schillerplatz• Tifliser Platz• Alte Brücke[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Willi-Graf-UferB) Kreisstadt Neunkirchen1) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Stummplatz/Lindenallee“• Lindenallee 1-20• Stummplatz 1-3• Stummplatz• Stummstraße 1-192) Gebietsbeschreibung Waffenverbotszone „Lübbener Platz, Bliesufer und Postpark“• Bahnhofstraße 41-53• „Lübbener Platz“• „Bliesufer“ (zwischen Bahnhofstraße und Brückenstraße)• „Bliespromenade“ (zwischen Bahnhofstraße und Brückenstraße)• „Lübbener Platz“• Brückenstraße 21• „Postpark“[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Karte Waffenverbotszone Neunkirchen

Eingangsformel WaffVerbZonV

Aufgrund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 881_2) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern(1) Innerhalb der in der Anlage bestimmten Gebiete ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und von Messern verboten (Waffenverbotszonen).(2) Eine Waffe wird geführt, wenn die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausgeübt wird. Ein Messer wird geführt, wenn die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt wird. Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse oder sonstige Gründe vorliegen.Ein berechtigtes Interesse liegt vor:1. für das Führen von Waffena) bei Personen, die gemäß §§ 55 und 56 des Waffengesetzes vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes befreit sind,b) bei Personen mit waffenrechtlicher Erlaubnis, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (kleiner Waffenschein), im Umfang der jeweiligen Erlaubnis, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert wird,c) bei Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit. 2. für das Führen von Messerna) bei Personen, die gemäß §§ 55 und 56 Waffengesetz vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes befreit sind,b) für den Anlieferverkehr,c) bei Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,d) bei Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit führen,e) bei Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,f) bei Mitwirkenden an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,g) bei Inhabern gastronomischer Betriebe, ihren Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden.h) für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen. Sonstige Gründe liegen vor:a) beim Transport von Waffen und Messern in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in der Anlage beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,b) beim Transport von Waffen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den in § 1 genannten Waffen berechtigt sind, sowie deren Angestellte und Kunden.

§ 2

Bußgeldvorschriften

§ 2 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 Waffengesetz handelt, wer innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.(3) Verbotenerweise geführte Waffen oder Messer können gemäß § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.