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title: "DVWaffG — Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG)Vom 19. November 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T17:02:57+00:00"
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# DVWaffG — Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG)Vom 19. November 2024

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 19.11.2024
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2024, 881_2


### § 1 — Allgemeine Zuständigkeit

§ 1 Allgemeine ZuständigkeitZuständige Behörden im Sinne des § 48 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

### § 2 — Besondere Zuständigkeiten

§ 2 Besondere Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach Satz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes. Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.(2) Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Dienststellen.(3) Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 56 des Waffengesetzes ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(4) Zuständige Behörde für die Prüfung des Führens der Ersatzdokumentation nach §§ 17 bis 20 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), sowie zur Mitteilung einer fortlaufenden Nummer an die nach § 1 zuständigen Behörden für solche Waffen, die der Kennzeichnungspflicht nach § 24 des Waffengesetzes nicht genügen, ist das Landespolizeipräsidium des Saarlandes.(5) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes sind1. das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn auf der Schießstätte mit Schusswaffen des Kalibers 22 (5,6 mm) oder größeren Kalibers geschossen werden soll,2. im Übrigen die Ortspolizeibehörden.(6) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 des Waffengesetzes sind die Ortspolizeibehörden.(7) Zuständige Behörde gemäß § 42c des Waffengesetzes für die Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 Waffengesetz sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Waffengesetz im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen ist die Vollzugspolizei.

### § 3 — Beschaffung von Dienstwaffen und Munition

§ 3 Beschaffung von Dienstwaffen und MunitionSchusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke beschaffen die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich.

### § 4 — Sicherstellungen

§ 4 SicherstellungenNeben den nach § 1 zuständigen Behörden ist in unaufschiebbaren Fällen auch die Vollzugspolizei zuständig für1. Verbote und Untersagungen nach §§ 40 bis 42 des Waffengesetzes sowie Sicherstellungen nach § 46 Absatz 4 des Waffengesetzes,2. die Einholung von Auskünften nach § 39 Absatz 1 des Waffengesetzes und3. Anordnungen zum Vorzeigen von Gegenständen nach § 39 Absatz 3 des Waffengesetzes.

### § 5 — Freistellungen vom Waffengesetz

§ 5 Freistellungen vom Waffengesetz(1) Auf die nachgenannten Behörden und Dienststellen, die nach den für sie geltenden Dienstvorschriften die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Gegenstände des Waffengesetzes oder der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausüben, sind die waffenrechtlichen Vorschriften gemäß § 55 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Behörden und Dienststellen im Sinne von Satz 1 sind1. im Bereich der Fachaufsichta) des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport: die Vollzugspolizei und die Verfassungsschutzbehörde,b) des Ministeriums für Umwelt, Klima Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz: die Forstbehörden, der SaarForst Landesbetrieb, die Oberste Jagdbehörde und die in der Naturwacht des Saarlandes hauptamtlich Tätigenc) des Ministeriums der Justiz: die Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten sowie 2. die Gerichte,3. die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken als untere Waffenbehörden nach § 1 dieser Verordnung sowie als untere Jagdbehörden nach § 2 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes.(2) Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen ist, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der1. dienstlich gelieferten Waffen und Munition oder2. der privateigenen Waffen und Munition, wenn und solange diese mit Billigung des Dienstherrn für dienstliche Zwecke verwendet werden und gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (BAnz. 2012 Beilage Nummer 47 22.03.2012 S. 1) in einem dienstlichen Register aufgenommen sind, und3. erlaubnispflichtigen Gegenstände des Waffengesetzes, die bis zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung in gerichtlicher oder behördlicher Obhut verbleiben müssen, sofern die tatsächliche Gewalt darüber von Bediensteten ausgeübt wird, denen dies im innerdienstlichen Bereich durch Vorschrift oder Weisung obliegt,das Waffengesetz nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.(3) Polizeivollzugsbeamte sind außerhalb des Dienstes zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und zum Führen dieser Schusswaffen nur insoweit befugt, als sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.(4) Schießstätten des Landes bedürfen keiner Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes. Bei dienstlicher Benutzung finden die §§ 6, 10 und 11 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und - sofern die Schießstätte auch für Verteidigungsschießen zugelassen ist - die §§ 22 bis 25 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend für private Schießstätten, wenn diese dienstlich von Bediensteten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden und Dienststellen benutzt werden.

### § 6 — Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

### § 7 — Ermächtigungen

§ 7 Ermächtigungen(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 55 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine dem § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen zu treffen.(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Waffengesetzes ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes zu erlassen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann diese Befugnis gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 2. Halbsatz des Waffengesetzes durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

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— Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG)Vom 19. November 2024
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-WaffGDVSL2024rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
