Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.2021
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2021, 2157
AnlageDie Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssummebis zu 150 Euro einschließlich 14 Eurobis zu 300 Euro einschließlich 20 Eurobis zu 500 Euro einschließlich 23,50 Eurobis zu 1 000 Euro einschließlich 28 Eurobis zu 1 500 Euro einschließlich 37 Eurobis zu 2 000 Euro einschließlich 48 Eurobis zu 2 500 Euro einschließlich 56 Eurobis zu 3 000 Euro einschließlich 65 Eurobis zu 3 500 Euro einschließlich 74,50 Eurobis zu 4 000 Euro einschließlich 83,50 Eurobis zu 4 500 Euro einschließlich 93 Eurobis zu 5 000 Euro einschließlich 102 Eurovon dem Mehrbetrag für je 1 000 Euro 9,50 Euro.Werte über 5 000 Euro sind auf volle 1 000 Euro aufzurunden.
Ersatzvornahme
§ 1 Ersatzvornahme(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal 20 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen, höchstens jedoch 280 Euro.
Auslagen
§ 10 Auslagen(1) Als Auslagen werden erhoben1. Schreibgebühren für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften und Ablichtungen;2. Postgebühren einschließlich Telegramm-, Fernsprech-, Fernschreib- und Postzustellungsgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme;3. Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen;4. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen;5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;6. Aufwendungen für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs; diese Aufwendungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen festgesetzt;7. die an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlenden Beträge;8. anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;9. andere Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte, an Gerichte, an Gerichtsvollzieher oder an andere Vollstreckungsbehörden zu zahlen sind.(2) 1Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt. 2Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
Reisekosten
§ 11 Reisekosten(1) Nimmt der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Gemeindegebiets vor, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, so wird ein Reisekostenpauschbetrag erhoben, der für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges, gerechnet von Ortsmitte zu Ortsmitte, 46,5 Cent beträgt.(2) 1Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollstreckungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. 2Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben.
Unrichtige Sachbehandlung
§ 12 Unrichtige SachbehandlungKosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
Fälligkeit der Kostenforderung
§ 13 Fälligkeit der KostenforderungDie Forderung auf Erstattung der Kosten in den Fällen der §§ 1 und 8 wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen werden mit der Entstehung fällig.
Kostenhaftung
§ 14 Kostenhaftung(1) Die Kosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen oder eingezahlten Beträgen gedeckt.(2) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der zu vollstreckenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.
Inkrafttreten
§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Wegnahmegebühr
§ 2 Wegnahmegebühr(1) 1Die Gebühr für die Wegnahme einer Person beträgt 28 Euro. 2Die Gebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen und Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, beträgt 14 Euro.(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde für die Wegnahme einer Person um 28 Euro und für die Wegnahme beweglicher Sachen um 14 Euro.(3) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet. 2Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für den Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.(4) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Wegnahme unternommen hat.
Zwangsräumungsgebühr
§ 3 Zwangsräumungsgebühr(1) Die Gebühr für Zwangsräumung nach § 24 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Zwangsräumung unternommen hat.
Vorführungsgebühr
§ 4 Vorführungsgebühr(1) Die Gebühr für die Vorführung nach § 25 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.(3) § 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Mahngebühr
§ 5 Mahngebühr(1) Die Gebühr für die Mahnung nach § 31 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt bei einem Wert der geschuldeten Leistungbis zu 51 Euro einschließlich 2,80 Eurovon dem Mehrbetrag ½ vom Hundert;sie wird auf volle fünf Cent aufgerundet.(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.(3) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntgabe wird keine Gebühr erhoben.
Pfändungsgebühr
§ 6 Pfändungsgebühr(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können nach der als Anlage beigefügten Tabelle;2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten in Höhe von zwei Dritteln der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergebenden Gebühr, aufgerundet auf volle Euro.(2) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte, höchstens jedoch um 14 Euro für jede angefangene weitere Stunde.(3) 1Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. 2Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. 3Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.(4) Die Gebührenschuld entsteht für jede Pfändung, auch wenn verschiedene Pfändungsmaßnahmen für die Vollstreckung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander durchgeführt werden,1. sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat;2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden;2. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ;3. die Pfändung unterblieben ist, weil bei der Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören oder im Haushalt des Pflichtigen gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht;4. die Pfändung nach § 851b Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterblieben ist.(6) Wird die Pfändung abgewendet, so werden erhoben1. die volle Gebühr, wenn an den Vollstreckungsgläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben hat;2. ein Viertel der Gebühr, mindestens jedoch 4,70 Euro, wenn an den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten abgewendet wird.
Verwertungsgebühr
§ 7 Verwertungsgebühr(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.(2) 1Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. 2Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. 3Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergebenden Gebühr, aufgerundet auf volle Euro.(3) 1Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 7 Absatz 6 entsprechend anzuwenden; es wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr nach § 8 Absatz 2, höchstens 56 Euro erhoben. 2Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).(4) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollstreckungsbeamte oder ein anderer Beauftragter erstmals Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
Erhöhte Gebühren
§ 8 Erhöhte GebührenDie in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren können bis zur doppelten Höhe erhoben werden, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollstreckungsbeamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen nach den §§ 10 und 11 behandelt werden können.
Mehrheit von Pflichtigen
§ 9 Mehrheit von Pflichtigen(1) Wird gegen Eheleute als Gesamtschuldner vollstreckt oder wird gegen mehrere Pflichtige, die miteinander in einem Gesamthandsverhältnis stehen, in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben.(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollstreckungsbeamte mehrere Vollstreckungsmaßnahmen bei derselben Gelegenheit vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.