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title: "VwSchulG SL 2022 — Gesetz über die Saarländische Verwaltungsschule Vom 16. Februar 2022*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T17:01:52+00:00"
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# VwSchulG SL 2022 — Gesetz über die Saarländische Verwaltungsschule Vom 16. Februar 2022*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 16.02.2022
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2022, 450


### § 1 — Rechtsform, Träger und Sitz

§ 1 Rechtsform, Träger und Sitz(1) Die Saarländische Verwaltungsschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist als Schulverband mit Sitz in Saarbrücken errichtet und führt die Bezeichnung „Saarländische Verwaltungsschule“. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.(2) Mitglieder des Schulverbandes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Der Schulverband kann auf Antrag weitere Mitglieder aufnehmen.

### § 10 — Rechtsaufsicht

§ 10 Rechtsaufsicht(1) Die Rechtsaufsicht über die Saarländische Verwaltungsschule führt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Vorschriften über die Kommunalaufsicht sind entsprechend anzuwenden.(2) Die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes erfolgt durch das Landesverwaltungsamt.

### § 11 — Übergangsregelung

§ 11 Übergangsregelung(1) Die bisherigen Organe Verbandsausschuss und Verbandsvorsteher nehmen bis zur konstituierenden Sitzung des Verbandsausschusses nach § 4 und Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsausschusses nach § 5 Absatz 1 ihre Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), weiterhin wahr.(2) Bis zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers nach § 6 vertritt die oder der Vorsitzende des Verbandsausschusses die Saarländische Verwaltungsschule nach innen und außen und nimmt die in § 6 Absatz 1 und 3 festgelegten Aufgaben und dienstrechtlichen Befugnisse wahr. Näheres hierzu bestimmt die Satzung.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Saarländischen Verwaltungsschule obliegt die theoretische Ausbildung der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Beschäftigten und Auszubildenden ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind. Die theoretische Ausbildung hat nach Maßgabe der für die einzelnen Ausbildungsgänge und Laufbahnen geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erfolgen. Soweit hierbei die Ableistung dienstbegleitender Unterweisungen vorgesehen ist, kann der Saarländischen Verwaltungsschule die dienstbegleitende Unterweisung übertragen werden.(2) Die saarländische Verwaltungsschule ist Träger der Qualifizierungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 151) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Soweit für Beschäftigte oder Auszubildende des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Bereich der allgemeinen Verwaltung die Teilnahme an Lehrgängen oder die Ablegung von Prüfungen durch Tarifvertrag vorgeschrieben ist, wird der Saarländischen Verwaltungsschule die Durchführung dieser Lehrgänge und Prüfungen übertragen. Die Durchführung der Lehrgänge und Prüfungen richtet sich nach den geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.(4) Die Saarländische Verwaltungsschule nimmt Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften wahr.(5) Die Saarländische Verwaltungsschule bildet Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte aller Laufbahngruppen ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind, fort.(6) Die Saarländische Verwaltungsschule kann Eignungsprüfungen im Rahmen der Bewerberauswahl für Nachwuchskräfte ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind, durchführen.(7) Die Satzung kann die Übernahme weiterer Aufgaben aus den Bereichen der Aus- und Fortbildung für die allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vorsehen.

### § 3 — Organe

§ 3 OrganeOrgane der Saarländischen Verwaltungsschule sind der Verbandsausschuss und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

### § 4 — Verbandsausschuss

§ 4 Verbandsausschuss(1) Der Verbandsausschuss leitet die Saarländische Verwaltungsschule nach Maßgabe der Satzung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Schule grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Der Verbandsausschuss ist für die Personalauswahlentscheidung zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer. Er überwacht die Geschäftsführung der Schule. Der Verbandsausschuss kann einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen. Näheres regelt die Satzung.(2) Der Verbandsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden und aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeindeverbände. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes werden von der Landesregierung, die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag und die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindeverbände vom Landkreistag Saarland bestellt. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes dieser Dienstherren oder vergleichbare Beschäftigte dieser Arbeitgeber sein. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss erlischt durch Abberufung oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.(3) Für die Mitglieder des Verbandsausschusses sind stellvertretende Mitglieder nach der Vorschrift des Absatzes 2 zu bestellen.(4) Der Verbandsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Verbandsausschusses und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, für die Personalauswahlentscheidung zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie für Beschlüsse über die Satzung und die Schulordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsausschusses erforderlich, wobei aus jeder Mitgliedergruppe mindestens ein Mitglied zustimmen muss.(5) Näheres, insbesondere über die Beschlussfassung des Verbandsausschusses, regelt die Satzung.(6) Die Sitzungen des Verbandsausschusses können in außerordentlichen Notlagen in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. § 51a Absatz 1, 2 und 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Mitglied des Verbandsausschusses dieser Verfahrensweise widerspricht und der Tagesordnungspunkt in der vorangegangenen Sitzung des Verbandsausschusses bereits erörtert wurde. Die Beschlussfassung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Wahlen und geheime Abstimmungen.

### § 5 — Vorsitzende oder Vorsitzender des Verbandsausschusses

§ 5 Vorsitzende oder Vorsitzender des Verbandsausschusses(1) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren ein Mitglied in das Amt der oder des Vorsitzenden und zwei Mitglieder als stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen dabei aus den Mitgliedern der jeweiligen anderen Mitgliedergruppen gewählt werden.(2) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss ein und leitet dessen Sitzungen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und nimmt gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr.(3) Die oder der Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig und kann für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt die Satzung.(4) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund vom Verbandsausschuss abberufen werden.

### § 6 — Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführerin oder ...

§ 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Saarländische Verwaltungsschule gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er1. regelt die Organisation und Geschäftsverteilung,2. ernennt die Beamtinnen und Beamten der Schule,3. ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Saarländischen Verwaltungsschule und nimmt gegenüber den Beschäftigten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr,4. leitet die Geschäftsstelle,5. erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung,6. führt die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Aufgaben aus,7. leitet den inneren Schulbetrieb und8. ist Leiterin oder Leiter des Studienausschusses (Studienleiterin oder Studienleiter).(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss die Befähigung zum höheren Dienst, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben.(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse und Weisungen des Verbandsausschusses gebunden und dem Verbandsausschuss für die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.(4) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer wird durch den Verbandsausschuss im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bestellt. Sie oder er soll die Befähigung zum gehobenen Dienst, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben.

### § 7 — Satzung

§ 7 Satzung(1) Der Schulverband gibt sich eine Satzung. Sie wird vom Verbandsausschuss beschlossen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über1. die Aufgaben der Saarländischen Verwaltungsschule,2. die Zuständigkeit der Organe und die Geschäftsordnung,3. die Personalauswahlentscheidung zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,4. die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Studienausschusses,5. die Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsausschusses,6. die Aufbringung der Mittel,7. die Führung der Verwaltungsgeschäfte,8. die Wirtschaftsführung.

### § 8 — Studienausschuss, Studienleiterin oder Studienleiter, Lehrkräfte

§ 8 Studienausschuss, Studienleiterin oder Studienleiter, Lehrkräfte(1) Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Lehrbetriebs ist ein Studienausschuss zu bilden.(2) Im Studienausschuss sind neben den Mitgliedern des Schulverbandes und den Lehrkräften auch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Der Studienausschuss wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter mindestens einmal pro Schuljahr einberufen.(3) Die Lehraufgaben an der Saarländischen Verwaltungsschule werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften erfüllt. Zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben können Lehrkräfte zu nebenamtlichen Fachgebietsleiterinnen oder Fachgebietsleitern bestellt werden. Näheres regelt die Satzung. Die Lehrkräfte müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Sie werden vom Verbandsausschuss nach Anhörung des Studienausschusses berufen. Die Vergütung der nebenamtlichen Lehrkräfte wird vom Verbandsausschuss festgelegt.

### § 9 — Finanzierung des Schulverbands

§ 9 Finanzierung des SchulverbandsDie durch Gebühren, sonstige Einnahmen und Zuschüsse nicht gedeckten Kosten sind durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung aufzubringen.

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— Gesetz über die Saarländische Verwaltungsschule Vom 16. Februar 2022*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwSchulGSL2022rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
