VwHSchulVwAbk SL · Saarland

Verwaltungsabkommen der Landesregierung Rheinland-Pfalz, der Bundesregierung und der Länderregierungen Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer

5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VwHSchulVwAbk

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz, die Bundesregierung und die Landesregierungen Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben zur Pflege der verwaltungswissenschaftlichen Ausbildung, Fortbildung und Forschung das folgende Verwaltungsabkommen geschlossen: [1]

§ 1

§ 1(1) Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, deren Träger das Rheinland-Pfalz ist, zu unterhalten. (2) Die Lasten der Hochschule werden durch Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz und der übrigen Vertragsschließenden im Rahmen der in ihrem Haushalt bereitgestellten Mittel im angemessenen Verhältnis aufgebracht.

§ 2

§ 2Die Vertragsschließenden sind berechtigt, Beamte und Beamtenanwärter sowie Angestellte des höheren Dienstes zur verwaltungswissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung abzuordnen.

§ 3

§ 3Die Vertragsschließenden erkennen das Landesgesetz Rheinland-Pfalz über die Errichtung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 30. August 1950 (GVBl. S. 265) [2] als Bestandteil dieses Verwaltungsabkommens an.

§ 4

§ 4Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls eine Kündigung nicht erfolgt. Jeder der Beteiligten ist berechtigt, jeweils am 1. Oktober zum 1. April zu kündigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.