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title: "VwHSchulFinAbk SL — Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Vom 3. November 1995 bis 22. Juni 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/vwhschulfinabksl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwHSchulFinAbkSLrahmen"
updated: "2026-05-13T17:01:49+00:00"
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# VwHSchulFinAbk SL — Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Vom 3. November 1995 bis 22. Juni 1996

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 22.06.1996


### Artikel

Artikel 1Der Bund, das Land Rheinland-Pfalz und die übrigen Länder tragen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften die laufenden jährlichen Aufwendungen der Hochschule, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind (Finanzbedarf).

### Artikel

Artikel 2Von dem Finanzbedarf trägt das Land Rheinland-Pfalz einen Anteil von 65 v.H. (Sitzlandanteil). Den danach noch verbleibenden Anteil in Höhe von 35 v.H. des Finanzbedarfs übernehmen die Träger der Hochschule nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 (Trägeranteil).

### Artikel

Artikel 3Der Bund leistet einen jährlichen Beitrag von 340.770.- DM.[1]

### Artikel

Artikel 4Den nach Abzug des Bundesanteils (Artikel 3) verbleibenden Trägeranteil übernehmen die Länder nach folgenden Vomhundertsätzen, Land % Baden Württemberg 10,59 Bayern 6,16 Berlin 4,04 Brandenburg 3,39 Bremen 0,39 Hamburg 3,00 Hessen 7,51 Mecklenburg-Vorpommern 2,53 Niedersachsen 7,66 Nordrhein-Westfalen 22,91 Rheinland-Pfalz 13,6 Saarland 1,42 Sachsen 6,27 Sachsen-Anhalt 3,70 Schleswig-Holstein 3,40 Thüringen 3,43.

### Artikel

Artikel 5(1) Die Kostenbeiträge der Beteiligten sind zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. (2) Der Haushaltsentwurf der Hochschule bedarf der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. (3) Das Land Rheinland-Pfalz kann zu Lasten der umlagefähigen Ausgaben über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 v.H. über den beschlossenen umlegungsfähigen jährlichen Finanzbedarf leisten; Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. (4) Die Finanzierungsanteile werden im vierjährigen Turnus überprüft.

### Artikel

Artikel 6(1) Dieses Abkommentritt am 1. Januar 1996 in Kraft.(2) Es kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

### Eingangsformel VwHSchulFinAbk

Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen vereinbaren unter Bezugnahme auf § 1 des Verwaltungsabkommens über die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Hochschule) vom 23. April 1952 die Finanzierung der Hochschule nach folgenden Grundsätzen:

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— Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Vom 3. November 1995 bis 22. Juni 1996
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwHSchulFinAbkSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
