VwHSchulFinAbk SL · Saarland

Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Vom 3. November 1995 bis 22. Juni 1996

Ausfertigungsdatum:
22.06.1996
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Der Bund, das Land Rheinland-Pfalz und die übrigen Länder tragen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften die laufenden jährlichen Aufwendungen der Hochschule, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind (Finanzbedarf).

Artikel

Artikel 2Von dem Finanzbedarf trägt das Land Rheinland-Pfalz einen Anteil von 65 v.H. (Sitzlandanteil). Den danach noch verbleibenden Anteil in Höhe von 35 v.H. des Finanzbedarfs übernehmen die Träger der Hochschule nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 (Trägeranteil).

Artikel

Artikel 3Der Bund leistet einen jährlichen Beitrag von 340.770.- DM.[1]

Artikel

Artikel 4Den nach Abzug des Bundesanteils (Artikel 3) verbleibenden Trägeranteil übernehmen die Länder nach folgenden Vomhundertsätzen, Land % Baden Württemberg 10,59 Bayern 6,16 Berlin 4,04 Brandenburg 3,39 Bremen 0,39 Hamburg 3,00 Hessen 7,51 Mecklenburg-Vorpommern 2,53 Niedersachsen 7,66 Nordrhein-Westfalen 22,91 Rheinland-Pfalz 13,6 Saarland 1,42 Sachsen 6,27 Sachsen-Anhalt 3,70 Schleswig-Holstein 3,40 Thüringen 3,43.

Artikel

Artikel 5(1) Die Kostenbeiträge der Beteiligten sind zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. (2) Der Haushaltsentwurf der Hochschule bedarf der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. (3) Das Land Rheinland-Pfalz kann zu Lasten der umlagefähigen Ausgaben über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 v.H. über den beschlossenen umlegungsfähigen jährlichen Finanzbedarf leisten; Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. (4) Die Finanzierungsanteile werden im vierjährigen Turnus überprüft.

Artikel

Artikel 6(1) Dieses Abkommentritt am 1. Januar 1996 in Kraft.(2) Es kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Eingangsformel VwHSchulFinAbk

Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen vereinbaren unter Bezugnahme auf § 1 des Verwaltungsabkommens über die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Hochschule) vom 23. April 1952 die Finanzierung der Hochschule nach folgenden Grundsätzen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.