Gesetz Nr. 719 - Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 5. Juli 1960
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1960, 558
Entschädigung der Beisitzer
§ 15 Entschädigung der BeisitzerDie Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Dienstaufsicht
§ 2 Dienstaufsicht(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.(2) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Vertreter der Präsidenten
§ 3 Vertreter der Präsidenten1Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Verwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und einen Richter des Oberverwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernennen. 2Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
Kammern und Senate
§ 4 Kammern und Senate1Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. 2Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.
Geschäftsstelle
§ 5 Geschäftsstelle(1) Die Einrichtungen der Geschäftsstelle bei den Verwaltungsgerichten bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Beisitzer
§ 10 Beisitzer(1) Beisitzer kann sein, wer1. beim Kreisrechtsausschuss für den Kreistag,2. beim Stadtrechtsausschuss für den Stadtrat,3. beim Rechtsausschuss für den Regionalverband für die Regionalversammlung wählbar ist.(2) 1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes[1] über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(3) 1Der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung beruft innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit mindestens sechs Beisitzer für die Dauer seiner allgemeinen Amtszeit. 2Ergibt sich bei der Berufung der Beisitzer keine Einigung, so werden diese vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 3Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.(4) Die Beisitzer führen auch nach Ablauf der allgemeinen Amtszeit des Kreistages, Stadtrates oder der Regionalversammlung ihr Amt als Beisitzer bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiter.
Abberufung
§ 12 Abberufung(1) Ein Beisitzer ist abzuberufen,1. wenn eine der Voraussetzungen des § 11 im Zeitpunkt seiner Wahl vorlag oder nachträglich eintritt, oder2. wenn er einen Befreiungsgrund nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz geltend macht, oder3. wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt, oder4. wenn er seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses aufgibt.(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung.(3) Auf Antrag ist die Entscheidung vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung aufzuheben, wenn sie auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 beruhte und der Antragsteller rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Verfahren vor dem Rechtsausschuss
§ 16 Verfahren vor dem Rechtsausschuss(1) 1Der Rechtsausschuss entscheidet über den Widerspruch auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichten. 2Die §§ 84 und 102 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden, § 84 jedoch mit der Maßgabe, dass Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Vorliegen der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen gestellt werden kann.(2) 1Die Sitzungen des Rechtsausschusses sind öffentlich. 2Der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine der Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.(3) Bei der Beratung und Abstimmung darf der Vorsitzende den beim Landrat, Landkreis, Regionalverband, bei der Landeshauptstadt Saarbrücken oder Stadt in der juristischen Ausbildung stehenden Personen die Anwesenheit gestatten.(4) Die Mitglieder des Rechtsausschusses und die nach Absatz 3 zugelassenen Personen sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.(5) Der Rechtsausschuss hat den Widerspruchsbescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Beteiligten auch dem fachlich zuständigen Minister zuzustellen.
Bildung der Rechtsausschüsse
§ 7 Bildung der Rechtsausschüsse(1) Zur Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren, denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht abhilft, wird für die Fälle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Landkreis ein Kreisrechtsausschuss, im Regionalverband Saarbrücken ein Rechtsausschuss für den Regionalverband, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in jeder kreisfreien Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet.(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Vorsitzender
§ 9 Vorsitzender1Den Vorsitz führt im Kreisrechtsausschuss der Landrat, im Rechtsausschuss für den Regionalverband der Regionalverbandsdirektor und im Stadtrechtsausschuss der Oberbürgermeister. 2Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.
Besondere Zuständigkeit
§ 8 Besondere Zuständigkeit(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid1. der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakta) der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oderb) einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht,richtet;2. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt a) einer kreisangehörigen Gemeinde,b)des Landkreises oderc) einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht,richtet;3. der Rechtsausschuss für den Regionalverband, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakta) einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde,b) des Regionalverbandes oderc) einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet des Regionalverbandes nicht hinausgeht,richtet;4. die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer dieser obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde richtet, es sei denn, dass diese eine untere Landesbehörde im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c ist;(2) In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Ausschluss des Vorverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
§ 20a Ausschluss des Vorverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
Bezeichnung und Sitz der Gerichte
§ 1 Bezeichnung und Sitz der Gerichte(1) Im Saarland wird die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.(2) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht des Saarlandes", das Oberverwaltungsgericht die Bezeichnung "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes".(3) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Saarlouis.
Unvereinbarkeit und Ausschluss
§ 11 Unvereinbarkeit und Ausschluss(1) Zum Beisitzer können nicht gewählt werden1. Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,2. Beamte, soweit sie nicht Ehrenbeamte sind, Richter und Soldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst,3. ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,4. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.(2) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,2. Personen, gegen die Anklage wegen einer vorsätzlichen Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,4. Personen, die die zur Ausübung des Amtes des Beisitzers erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht besitzen.
Mitwirkung der Beisitzer
§ 13 Mitwirkung der Beisitzer(1) 1Der Vorsitzende des Rechtsausschusses bestimmt vor Beginn des Kalenderjahres die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen herangezogen werden. 2Werden während eines Kalenderjahres neue Beisitzer gewählt, so bestimmt der Vorsitzende alsbald nach der Wahl die Reihenfolge ihrer Mitwirkung bei den Sitzungen für den Rest des Kalenderjahres.(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus Beisitzern aufgestellt werden, die am Ort des Sitzes des Rechtsausschusses oder in seiner Nähe wohnen.
Verpflichtung
§ 14 Verpflichtung1Die Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses in öffentlicher Sitzung durch Handschlag zur gewissenhaften und unparteiischen Führung ihres Amtes verpflichtet. 2Die Verpflichtung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
Aufsichtsklage
§ 17 Aufsichtsklage(1) Der fachlich zuständige Minister kann binnen eines Monats nach der Zustellung (§ 16 Abs. 5) durch Klageerhebung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen, wenn er geltend macht, dass der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses rechtswidrig ist (Aufsichtsklage).(2) Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten, deren Rechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
Normenkontrollverfahren
§ 18 NormenkontrollverfahrenDas Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen.
Beteiligung von Behörden
§ 19 Beteiligung von Behörden(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
§ 20 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO findet Anwendung.
Weitergeltendes Landesrecht
§ 21 Weitergeltendes LandesrechtUnberührt bleiben Vorschriften, nach denen1. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung einem anderen Gericht zugewiesen sind, oder2. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen sind, oder3. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Berufsgerichte angegliedert sind, oder4. für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Bestimmungen über das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen sind.
Verweisungen
§ 22 VerweisungenSoweit in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
In-Kraft-Treten
§ 23 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Wahl der Vertrauensleute
§ 6 Wahl der Vertrauensleute(1) 1Die in den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 VwGO) zu entsendenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter wählt der Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode. 2Wiederwahl ist zulässig.(2) Die gewählten Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.