Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes Vom 8. Mai 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.1985
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1985, 509
Anlage SAARLAND Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Diplom Herr/Frau geboren am................................................................................................................................ hat am.............................................. die Prüfung für ................................................................ .................................................................................................................................................. erfolgreich abgelegt. Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes vom 8. Mai 1985 (Amtsbl. S. 509) wird ihm/ihr der Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen. (Siegel) .................................................................... .................................................................... (Ort/Datum) (Unterschrift)
Voraussetzungen
§ 2 Voraussetzungen(1) Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller a) die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der Fachhochschule für Verwaltung beendet oder begonnen und b) die Befähigung für die Laufbahn oder den Laufbahnabschnitt nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat. (2) Für Polizeivollzugsbeamte, die unter § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes fallen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe a als erfüllt.
Antrag und Gebühr
§ 4 Antrag und Gebühr(1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist. (2) Der Antrag ist an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu richten. (3) Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis [3] vorgesehenen Gebühr abhängig.
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der Minister für Inneres und Sport:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für 1. die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, 2. die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, 3. den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes oder für deren Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.
Staatliche Bezeichnung
§ 3 Staatliche Bezeichnung(1) Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage [2] verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.(2) Frauen können die staatliche Bezeichnung in der weiblichen Form führen.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.