Saarland

Verordnung über die Beteiligung anderer Dienstherren an den laufenden Kosten der Fachhochschule für Verwaltung Vom 5. Mai 1982

Ausfertigungsdatum:
05.05.1982
Fundstelle:
Amtsblatt 1982, 438
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufende Kosten

§ 1 Laufende Kosten(1) Laufende Kosten der Fachhochschule für Verwaltung sind die Sachaufwendungen, die nicht auf Grunderwerb, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie deren Ersteinrichtung entfallen, und die Personalkosten einschließlich der Versorgung. (2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere a) Bezüge und sonstige Leistungen für den Rektor, den Prorektor, die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal, b) Lehr- und Prüfungsvergütungen sowie Reisekostenvergütungen der nebenamtlich tätigen Lehrkräfte im Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst, c) Hochschulleitungsstellenzulagen für den Rektor und den Leiter des Fachbereichs Allgemeiner Verwaltungsdienst, d) Sachkosten von Lehrveranstaltungen im Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst, e) Kosten des Geschäftsbedarfs, f) Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur, g) Post- und Fernmeldegebühren, h) Kosten der Bewirtschaftung und der Bauunterhaltung. (3) Die Beträge sind der Haushaltsrechnung des Landes zu entnehmen. Die Versorgung und sonstige Leistungen für Versorgungsempfänger werden durch einen Zuschlag in Höhe von 45 von Hundert des Besoldungsaufwands abgegolten. Der Gesamtbetrag der laufenden Kosten sowie der sich ergebende Kostenanteil der beteiligten anderen Dienstherren ist auf volle Euro abzurunden. (4) Einnahmen der Fachhochschule für Verwaltung, die nicht aus der Durchführung dieser Verordnung herrühren, sind auf die laufenden Kosten anzurechnen.

§ 2

Ermittlung und Festsetzung der Kostenanteile anderer Dienstherren

§ 2 Ermittlung und Festsetzung der Kostenanteile anderer Dienstherren(1) Für den nach § 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung zu ermittelnden Kostenanteil sind jeweils die zum 1. Oktober eines Jahres festgestellten Zahlen der Beamten des Landes und der Beamten anderer Dienstherren zusammenzuzählen. Der Kostenanteil anderer Dienstherren entspricht dem Verhältnis der Studierenden anderer Dienstherren zur Gesamtzahl der Studierenden. Das gemäß Satz 2 ermittelte Teilnehmerverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen auf- oder abzurunden. (2) Erhöht oder verringert sich die Zahl der Studierenden während der Ausbildung, so sind die auf Grund des festgestellten Teilnehmerverhältnisses errechneten Kostenanteile für den laufenden Studienabschnitt in voller Höhe zu entrichten. (3) Die auf die anderen Dienstherren entfallenden Kostenanteile der Fachhochschule werden nach Abschluss eines Rechnungsjahres vom Ministerium für Inneres und Sport zur Erstattung angefordert (Jahresabrechnung). Der Erstattung sind die Ergebnisse der Haushaltsrechnung des Vorjahres zugrunde zu legen. (4) Auf die zu entrichtenden Kostenanteile sind Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Jahresbetrages zu leisten. Die Abschläge sind auf Anforderung jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres im Voraus zu zahlen. Geleistete Abschlagszahlungen, die über das Rechnungsjahr hinausgehen, werden mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1981 in Kraft.

Eingangsformel VwFHSchulKostBetV

Auf Grund des § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449) verordnet der Minister für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.