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title: "VwFHSchulG SL — Gesetz Nr. 1120 über die Fachhochschule für Verwaltung Vom 27. Februar 1980"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T17:01:38+00:00"
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# VwFHSchulG SL — Gesetz Nr. 1120 über die Fachhochschule für Verwaltung Vom 27. Februar 1980

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 27.02.1980
*Fundstelle:* Amtsblatt 1980, 449


### § 13 — Dozenten und Lehrbeauftragte

§ 13 Dozenten und Lehrbeauftragte(1) Die Lehraufgaben der Fachhochschule werden von hauptamtlichen und nebenamtlichen Dozenten erfüllt. (2) Als Dozent an der Fachhochschule kann unterrichten, wer 1.a) ein auf die Fachrichtung bezogenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oderb) die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes erfolgreich abgeschlossen hat,2. die erforderliche pädagogische Eignung hat,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit hat und4. entsprechende außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren nachweist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann als nebenamtlicher Dozent unterrichten, wer seine Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist. An der Gewinnung eines solchen Dozenten muss ein besonderes dienstliches Interesse bestehen. (4) Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch hauptamtliche und nebenamtliche Lehrbeauftragte zur Ergänzung des Lehrangebots betraut werden. Sie müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. (5) Die Stellen der hauptamtlichen Dozenten und Lehrbeauftragten sind öffentlich auszuschreiben. (6) Die Dozenten und Lehrbeauftragten werden durch die Fachhochschule bestellt. (7) In dringenden Fällen oder in Fällen, in denen Lehraufträge längstens für ein Jahr befristet werden, können als nebenamtliche Lehrkräfte in Betracht kommenden Personen auf Antrag des Fachbereichsleiters ohne Anhörung des Fachbereichsrats Lehraufträge erteilt werden.

### § 1 — Errichtung und Aufgaben

§ 1 Errichtung und Aufgaben(1) Die Fachhochschule für Verwaltung wird als Ausbildungseinrichtung für Beamte des gehobenen Dienstes errichtet. Sie vermittelt auf wissenschaftlicher Grundlage eine auf die Aufgaben der Verwaltung bezogene Ausbildung. Die fachwissenschaftliche Ausbildung erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (2) Die Fachhochschule für Verwaltung wirkt in Grundsatzfragen mit den übrigen staatlichen Fachhochschulen zusammen. (3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Bildungsaufgaben zum Erwerb der Hochschulreife durch Rechtsverordnung übertragen. (4) Die Fachhochschule für Verwaltung führt Fortbildungsveranstaltungen durch; zur Deckung der Kosten können Gebühren erhoben werden.

### § 10 — Fachbereichsleiter

§ 10 Fachbereichsleiter(1) Der Fachbereichsleiter wird auf Grund einer Vorschlagsliste des Fachbereichsrats, die drei Namen von Dozenten des Fachbereichs enthalten soll, nach Anhörung des Konzils vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im Fall des § 4 Satz 2 erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister. Bei der Bestellung kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden. Kommt es auf Grund der Vorschlagsliste des Fachbereichsrats nicht zu einer Bestellung, hat der Fachbereichsrat eine neue Vorschlagsliste vorzulegen. Legt der Fachbereichsrat in angemessener Frist keine neue Vorschlagsliste vor, bestellt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport den Fachbereichsleiter. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung des Stellvertreters des Fachbereichsleiters. (3) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.

### § 11 — Der Fachbereichsrat

§ 11 Der Fachbereichsrat(1) Dem Fachbereichsrat gehören an 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. der Stellvertreter,3. die Fachgruppenleiter,4. ein vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmter Vertreter,5. zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der Lehrkräfte des Fachbereichs,6. zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereichs,7. für den Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst zwei Vertreter der Gemeinden und ein Vertreter der Gemeindeverbände,8. ein von dem zuständigen Minister bestellter Vertreter, ausgenommen für den Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst. (2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 12a — Fachgruppenleiter

§ 12a FachgruppenleiterZur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des Ziels der Ausbildung können bei Bedarf Dozenten zu Fachgruppenleitern bestellt werden. Ihnen obliegt die Leitung und Koordination der Fachgruppe. Die Fachgruppenleiter werden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung des Fachbereichsrats bestellt.

### § 14 — Vorbildungsvoraussetzung

§ 14 Vorbildungsvoraussetzung(1) Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule ist eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. (2) Abweichend von Absatz 1 erfüllt die Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung besitzt und zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen oder als Kommissaranwärter zugelassen ist. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllt die Voraussetzung für das Studium an der Fachhochschule im Fachbereich Polizeivollzugsdienst auch, wer über einen qualifizierten Abschluss einer anerkannten, für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen kann und seine Eignung im Anschluss an ein Probestudium nachgewiesen hat. Dem Probestudium soll eine umfassende Beratung durch die Fachhochschule vorausgehen. Das Probestudium entspricht demnach dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Grundstudium. Die Eignung ist nachgewiesen, wenn auf Grund der Leistungen im Grundstudium die Voraussetzungen für die Zulassung zum Hauptstudium erfüllt sind. An die Stelle dieser Eignungsfeststellung kann auch eine nach der Ausbildung- und Prüfungsordnung vorgesehene Zwischenprüfung treten. Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule. Alles Nähere regelt dann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung. (4) Für die Zulassung zum Studium in Fachbereichen nach § 4 Satz 2 gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes und des Laufbahnrechts bleiben unberührt.

### § 16 — Hochschulreife und Diplomierung

§ 16 Hochschulreife und DiplomierungWer die Laufbahnprüfung oder eine entsprechende Prüfung bestanden hat, kann von der Fachhochschule diplomiert werden. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann die Hochschulreife verleihen. Das Nähere über die Diplomierung bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung [3].

### § 2 — Aufsicht

§ 2 AufsichtDie Fachhochschule ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Landes. Sie ist dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport zugeordnet. Ihr Sitz ist Saarbrücken.

### § 3 — Beteiligung anderer Dienstherren

§ 3 Beteiligung anderer DienstherrenLassen andere Dienstherren als das Land Beamte an der Fachhochschule ausbilden, haben sie sich anteilig entsprechend der Zahl der auszubildenden Beamten an den laufenden Kosten zu beteiligen. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung [1].

### § 5 — Organe der Fachhochschule

§ 5 Organe der Fachhochschule(1) Zentrale Organe der Fachhochschule sind 1. der Rektor,2. das Konzil. (2) Organe der Fachbereiche sind 1. der Fachbereichsleiter,2. der Fachbereichsrat. (3) Die Kollegialorgane geben sich Geschäftsordnungen. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport. (4) Die Kollegialorgane tagen in nicht öffentlichen Sitzungen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

### § 7 — Das Konzil

§ 7 Das Konzil(1) Dem Konzil gehören an 1. der Rektor als Vorsitzender,2. die Fachbereichsleiter,3. je Fachbereich ein Vertreter des zuständigen Ministers,4. je Fachbereich zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der Lehrkräfte,5. je Fachbereich zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden,6. ein Vertreter der Gemeinden und ein Vertreter der Gemeindeverbände. (2) Für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den Lehrkräften des Fachbereichs ans ihrer Mitte gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden von den Studierenden des Fachbereichs aus ihrer Mitte gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 und deren Stellvertreter werden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestellt, der Vertreter der Gemeinden und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages, der Vertreter der Gemeindeverbände und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Landkreistages Saarland.

### § 9 — Fachbereiche

§ 9 Fachbereiche(1) Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtung die Aufgaben der Fachhochschule. Ihnen obliegt insbesondere 1. die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,2. die Aufstellung der Pläne über die Unterrichtsveranstaltungen,3. die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen. Die Aufstellung der Studienpläne bedarf der Zustimmung des für den Fachbereich zuständigen Ministers. (2) Dem Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium die gesamte oder Teile der fachwissenschaftlichen Ausbildung von Beamten anderer Laufbahnen des gehobenen Dienstes durch Rechtsverordnung [2] übertragen.

### § 6 — Der Rektor

§ 6 Der Rektor(1) Der Rektor ist Leiter der Fachhochschule. Er führt die Geschäfte der Fachhochschule, überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, übt das Hausrecht aus, stimmt die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen ab und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs sowie den wirtschaftlichen Einsatz der Sachmittel und der Verwaltungseinrichtungen. (2) Während des fachwissenschaftlichen Studiums ist der Rektor Vorgesetzter der Studierenden und nimmt insoweit die Befugnisse des Dienstvorgesetzten im Sinne des § 33 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes wahr.§ 82 des Saarländischen Disziplinargesetzes [2] bleibt unberührt.(3) Der Rektor wird nach Anhörung des Konzils der Fachhochschule aus dem Kreis der Dozenten für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestellt. Die Stellung als Dozent bleibt unberührt. Der Rektor kann nicht gleichzeitig Fachbereichsleiter sein. (4) Der Rektor hat das Recht, an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen und sich über deren Arbeit zu unterrichten. Beschlüsse der Fachbereichsräte sind ihm unverzüglich mitzuteilen. (5) Für den Rektor ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 und 2 ein Stellvertreter zu bestellen, der den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt und ihn bei Verhinderung vertritt.

### § 12 — Aufgaben des Fachbereichsrats

§ 12 Aufgaben des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs und erfüllt die dem Fachbereich in § 9 Abs. 1 übertragenen Aufgaben. (2) Der Rektor der Fachhochschule ist zu den Sitzungen einzuladen. Er hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen.

### § 15 — Studium

§ 15 Studium(1) An der Fachhochschule studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Aufstiegsbeamte und Beamte der Einheitslaufbahn. (2) Das Studium an der Fachhochschule regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Diese haben eine Ausbildung von mindestens drei Jahren vorzusehen, von denen mindestens 18 Monate auf das fachwissenschaftliche, die übrige Zeit auf das berufspraktische Studium entfallen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können eine Verbindung von fachwissenschaftlicher und berufspraktischer Ausbildung bis zur Dauer eines Jahres vorsehen.

### § 17 — Personalvertretung

§ 17 PersonalvertretungDie Studierenden an der Fachhochschule für Verwaltung bilden zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Fachhochschule einen Personalrat. Die Gesamtheit der Studierenden gilt im Sinne des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland als Dienststelle, der Rektor als Leiter der Dienststelle. Die Amtszeit des Personalrats beträgt ein Jahr. Wahlrecht und Wählbarkeit sind unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur Fachhochschule. Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei der Stammbehörde bleiben unberührt. Im Übrigen ist das Personalvertretungsgesetz für das Saarland sinngemäß anzuwenden.

### § 21 — In-Kraft-Treten

§ 21 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1980 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

### § 4 — Gliederung der Fachhochschule

§ 4 Gliederung der FachhochschuleDie Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche 1. Allgemeiner Verwaltungsdienst, 2. Polizeivollzugsdienst. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Konzils weitere Fachbereiche einrichten; Entsprechendes gilt für die Aufhebung.

### § 8 — Aufgaben des Konzils

§ 8 Aufgaben des Konzils(1) Das Konzil ist zu hören 1. vor der Errichtung oder Aufhebung von Fachbereichen (§ 4 Satz 2),2. vor der Bestellung des Rektors (§ 6 Abs. 3), der Fachbereichsleiter (§ 10 Abs. 1) und der Stellvertreter,3. vor Erstellung des Voranschlags zum Haushaltsplan der Fachhochschule,4. bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Fachhochschule oder mehrere Fachbereiche. (2) Das Konzil berät und unterstützt den Rektor bei der Leitung der Fachhochschule. Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen. (3) Das Konzil nimmt den Jahresbericht des Rektors entgegen.

### §§

§§ 18 bis 20 (entfallen)

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— Gesetz Nr. 1120 über die Fachhochschule für Verwaltung Vom 27. Februar 1980
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwFHSchulGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
