Saarland

Verordnung über die Diplomierung der Absolventen der Fachhochschule für Verwaltung Vom 25. Februar 1985

Ausfertigungsdatum:
25.02.1985
Fundstelle:
Amtsblatt 1985, 241
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VwFHSchlDiplV

Auf Grund des § 16 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329), verordnet der Minister für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

Verleihung des Diplomgrades

§ 1 Verleihung des Diplomgrades (1) Die Fachhochschule für Verwaltung verleiht ihren Absolventen nach bestandener Laufbahn-, Aufstiegs- oder Kommissarprüfung als Hochschulgrad den Grad „Diplom-Verwaltungswirt". Frauen können den Hochschulgrad in der weiblichen Form führen. (2) Die Verleihung des Diplomgrades erfolgt durch Aushändigung der Diplom-Urkunde.

§ 2

Diplom-Urkunde

§ 2 Diplom-Urkunde Die Diplom-Urkunde enthält: 1. die Bezeichnung und den Sitz der Fachhochschule für Verwaltung, 2. den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen, 3. die Bezeichnung und das Datum der abgelegten Prüfung, 4. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades, 5. den Ort und das Datum der Ausstellung, 6. die Unterschriften des Rektors und des Fachbereichsleiters sowie das Siegel der Fachhochschule.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.