VSU Boden und Altlasten · Saarland

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) Vom 2. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
02.12.2002
Fundstelle:
Amtsblatt 2002, 2508
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Analytische Qualitätssicherung

§ 12 Analytische Qualitätssicherung(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung (AQS) erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. (2) Untersuchungsstellen unterliegen derlaufenden Kontrolle durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dieses führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jederzeit außerplanmäßige Laboraudits durchführen.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im ...

Anlage 1Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und AltlastenDie Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Maße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten. Sachverständige müssen die allgemeinen Anforderungen nach Teil A und die besonderen Anforderungen nach Teil B für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen. Sachverständige für Bodenschutz/Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein, - Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,- Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene Fragen aufzuzeigen,- Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln,- Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen,- zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind, und- Sachverhalte abschließend zu beurteilen.

Anlage 2

Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten

Anlage 2Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten

Anhang 1

Anhang 1Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von UntersuchungsstellenHinweis:Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch.Untersuchungsbereich 1: FeststoffeTeilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Probenahmeplanung Nach Vorgaben der BBodSchV DIN ISO 10381-1: 2011 DIN ISO 10381-5: 2011 Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Aufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter Lagerung DIN ISO 10381-2: 2003 DIN EN ISO 22475-1: 2007 Haufwerksbeprobung LAGA PN 98: 2001 Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige Schadstoffe Gemäß: „Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich“, Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000. Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html unter Altlastenanalytik Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten DIN ISO 10381-4: 2004 VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1 Probenahme von Sedimenten DIN 38414-11: 1987 Probenahme von Schwebstoffen - OPTIONAL - DIN 38402-24: 2007 Probenbeschreibung Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009 Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 Normenreihe Geotechnische Erkundung und Untersuchung DIN EN ISO 14688-1: 2011 DIN EN ISO 14689-1: 2011 DIN EN ISO 22475-1, 2007 Ermittlung der Bodenart Fingerprobe im Gelände Hinweis: Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht immer einsetzbar Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009) Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 DIN 19682-2: 2007 Probenlagerung, Probenvorbehandlung im Gelände, Probentransport DIN 19747: 2009 DIN ISO 10381-1: 2003 DIN ISO 10381-2: 2003 DIN ISO 18512: 2009 Überschichtung des Bodens mit Lösungsmittel im Gelände bei Untersuchung auf leichtflüchtige Schadstoffe DIN ISO 22155: 2006zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung[*] Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Probenvorbereitung und -aufarbeitung DIN 19747: 2009 Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 11465: 1996 DIN EN 14346: 2007 Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC) luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10694: 1996 DIN EN 13137: 2001 DIN EN 15936: 2012 pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390: 2005 Rohdichte - OPTIONAL - Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen DIN ISO 11272: 2001 Korngrößenverteilung - OPTIONAL - 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode DIN ISO 11277: 2002 DIN 18123: 2011 In Verbindung mit LAGA PN 98Untersuchungsbereich 1: FeststoffeTeilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung Königswasserextrakt Thermisch, offenes Gefäß Thermisch, offenes Gefäß & Mikrowellenaufschluss DIN ISO 11466: 1997 DIN EN 13657: 2003 Ammoniumnitratextrakt DIN ISO 19730: 2009 Alkalisches Aufschlussverfahren - OPTIONAL - Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) Analytik DIN EN 15192: 2007 Extraktion zur Bestimmung von Thallium - OPTIONAL - HNO3, H2O2 DIN ISO 20279: 2006 Arsen (As) Antimon (Sb) ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 Cadmium (Cd) Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Blei (Pb) Zink (Zn) ET - AAS ICP - OES ICP - MS DIN ISO 11047: 2003 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 Quecksilber (Hg) AAS Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS DIN EN 1483: 2007 DIN ISO 16772: 2005 Cyanide DIN ISO 17380: 2011 DIN ISO 11262: 2012 Chrom (VI) - OPTIONAL - IC mit photometrischer Detektion DIN EN 15192: 2007 Molybdän (Mo) Vanadium (V) - OPTIONAL - ICP - OES ICP - MS DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 Selen (Se) - OPTIONAL - ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 Thallium (Tl) aus dem HNO3, H2O2 -Extrakt - OPTIONAL - ET - AAS ICP - OES ICP - MS DIN ISO 20279: 2006 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 Uran (U) Wolfram (W) - OPTIONAL - ICP - MS ICP - OES DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 22036: 2009Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung Spezifische Probenvorbereitung: DIN 19747: 2009 Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des Probenmaterials ist zu berücksichtigen, dass bei Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 16 PAK (EPA): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]-/Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]-pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen GC - MS HPLC - UV/F* (*Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszenzdetektor bestimmt werden) Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen DIN ISO 18287: 2006 DIN ISO 13877: 2000 DIN 38414-23: 2002 Hexachlorbenzol GC - ECD, GC - MS DIN ISO 10382: 2003 Pentachlorphenol GC - ECD, GC - MS DIN ISO 14154: 2005 Aldrin, DDT, HCH-Gemisch GC - ECD, GC - MS DIN ISO 10382: 2003 DIN EN 15308: 2008 Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 sowie 118 GC - ECD, GC - MS Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7). DIN ISO 10382: 2003 * DIN EN 15308: 2008 * (* diese Normen berücksichtigen das Kongener PCB 118) DIN 38414-20: 1996 (diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen) Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL - Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD E DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011) Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6-Trinitrotoluol) - OPTIONAL - Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS E DIN ISO 11916-2: 2011 (ISO/FDIS 11916-2: 2011) Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10-C40) - OPTIONAL - GC - FID Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C10-C22) und gering mobilen (>C22-C40) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04) DIN ISO 16703: 2005 LAGA KW/04: 2009 BTEX-Aromaten, Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Einzelparameter gemäß der Norm - OPTIONAL - Headspace, GC DIN ISO 22155: 2006 Siehe auch: „Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich“, Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB* Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung PCDD/PCDF, dl-PCB[*] GC-MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweils entsprechenden 13C12-markierten Standards eines Kongeners. DIN 38414-24: 2000 Die Norm ist auch zur Bestimmung der dioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der DIN 38407-3: 1998, Verfahren F 3-3 - dort Abschnitt 14 - mit heranzuziehen. Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg).dl- PCB (dioxin-like/Dioxinähnliche-Nomenklatur nach Ballschmiter):Non-ortho PCB: PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169Mono-ortho PCB: PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben.Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper/lower bound).Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper/lower bound anzugeben.Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005).Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigung der Bestimmungsgrenze vorzunehmen.Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige MedienTeilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Probenahmeplanung und Probenahmetechniken DIN EN ISO 5667-1: 2007 Probenahme von Grundwasser Das AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme ISO 5667-11: 2009 (englisch) DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11) DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011 Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen - OPTIONAL - Die LAWA-Richtlinie, Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung‘, Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme DWA-M 905: 2012 DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert) Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme DIN 38402-15: 2010 Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) DIN 38402-12: 1985 Vor-Ort-Untersuchungen Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Färbung DIN EN ISO 7887: 2012 Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Trübung DIN EN ISO 7027: 2000 Geruch DEV B 1/2 1971 Temperatur DIN 38404-4: 1976 pH-Wert DIN EN ISO 10523: 2012 Sauerstoffgehalt DIN EN 25814: 1992 Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27888: 1993 Bestimmung der Redoxspannung Bei Sicker-/Grundwasserproben sind Probengewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses. DIN 38 404 Teil 6: 1984 Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport Anmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d. h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangig DIN EN ISO 5667-3: 2004zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate[*] Eluate/Perkolate Methoden/Hinweise Verfahren Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kg DIN 19529: 2009 Schüttelverfahren - Elution von organischen Stoffen Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L/kg DIN 19527: 2012 Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen - OPTIONAL - Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 L/kg DIN EN 12457-4: 2003 Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe - OPTIONAL - DIN 19528: 2009 Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit - OPTIONAL - DIN 19738: 2004Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Eluate/Perkolate Antimon (Sb) Arsen (As) ICP - OES ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) Kupfer (Cu) Molybdän (Mo) Nickel (Ni) Zink (Zn) ET - AAS ICP - OES ICP - OES ICP - MS DIN EN ISO 15586: 2004 DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 Quecksilber (Hg) AAS Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS DIN EN 1483: 2007 DIN ISO 16772: 2005 Cyanid, gesamt und Cyanid (CN-), leicht freisetzbar Spektralphotometrie DIN EN ISO 14403: 2002 DIN 38405-13: 2011 DIN EN ISO 17380: 2011 Fluorid (F-), Chlorid (Cl-), Sulfat (SO4 2-) Ionenchromatographie gemäß den Einzelverfahren DIN EN ISO 10304-1: 2009 DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985 Vanadium (V) - OPTIONAL - ET - AAS ICP - OES ICP - OES ICP - MS DIN EN ISO 15586: 2004 DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 Uran (U) - OPTIONAL - ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 Zinn (Sn) Thallium (Tl) Wolfram (W) - OPTIONAL - ICP - OES ICP - OES ICP - MS DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 Selen (Se) - OPTIONAL - ET - AAS ICP - OES ICP - OES ICP - MS ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN EN ISO 15586: 2004 DIN EN ISO 11885: 2009 DIN ISO 22036: 2009 DIN EN ISO 17294-2: 2005 DIN ISO 20280: 2010 Chrom (Cr VI) - OPTIONAL - Spektralphotometrie Ionenchromatographie DIN 38405-24: 1987 DIN EN ISO 10304-3: 1997Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Eluate/Perkolate Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen. BTEX-Aromaten: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol Purge + Trap/Desorption, GC - MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC Headspace-SPME, GC - MS DIN EN ISO 15680: 2004 DIN 38407-9: 1991 DIN 38407-41: 2011 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Einzelparameter gemäß Norm Purge + Trap/Desorption, GC-MS Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD Headspace-SPME, GC - MS DIN EN ISO 15680: 2004 DIN EN ISO 10301:1997 DIN 38407-41: 2011 Aldrin GC - ECD, GC - MS DIN EN ISO 6468: 1997 DIN 38407-2: 1993 DDT GC - ECD DIN EN ISO 6468: 1997 DIN 38407-2: 1993 Chlorphenole GC - ECD, GC - MS DIN EN 12673: 1999 Chlorbenzole geringer flüchtig (Cl3 - Cl6) GC - ECD, GC - MS Flüssigextraktion, GC - ECD, GC - MS DIN 38407-2: 1993 DIN EN ISO 6468: 1997 Chlorbenzole (Cl1 - Cl3) Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC - ECD (ggf. MS) DIN EN ISO 10301:1997 Polychlorierte Biphenyle (PCB6/PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118 GC - ECD, GC - MS Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6/PCB7) DIN 38407-2: 1993 DIN 38407-3: 1998 16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne Acenaphthylen GC - MS HPLC - F DIN EN ISO 17993: 2004 DIN 38407-39: 2011 Naphthalin GC - FID, GC - MS DIN EN ISO 15680: 2004 DIN 38407-9: 1991 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10 - C40) GC - FID DIN EN ISO 9377-2: 2001 Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitropenta (PETN), Hexogen, 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsäure), Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Hexanitro-diphenylamin (Hexyl), N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin, Octogen (HMX))- OPTIONAL - Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC/UV-Detektion DIN EN ISO 22478: 2006 Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol) - OPTIONAL - Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels Gaschromatographie DIN 38407-17: 1999 Phenole (Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5-Trimethylphenol; 2,3,6-Trimethylphenol; 2,4,6-Trimethylphenol; 3,4,5-Trimethylphenol) - OPTIONAL - GC - ECD, GC - MS ISO 8165-2: 1999 DIN EN 12673: 1999Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, DeponiegasTeilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Untersuchungsparameter Methoden/Hinweise Verfahren Probenahme Rammkernsondierung Durchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens 50 mm Durchmesser DIN ISO 10381-2: 2003 DIN EN ISO 22475-1: 2007 Probenahme von Bodenluft VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005 DIN ISO 10381-7: 2007 Vor-Ort-Analytik Kohlendioxid (CO2) Direktanzeigendes Messgerät Methan (CH4) Direktanzeigendes Messgerät Schwefelwasserstoff (H2S) Direktanzeigendes Messgerät Sauerstoff (O2) Direktanzeigendes Messgerät Summenparameter organische Spurengase Direktanzeigendes MessgerätTeilbereich 3.2: Labor - Analytik Untersuchungsparameter Verfahren BTEX VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000

Anhang 3

Anhang 3Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen bei der Probenahme - Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden UntersuchungsstellenDie Untersuchungsstelle soll neben einer Grundausstattung für die Probenahme und die Arbeitssicherheit folgende gerätetechnische Ausstattung besitzen: Geräte für Probenahme Untersuchungsbereiche 1.1 2.1 3.1 Rammkernsonden (max.) 1 m Länge und mit mindestens 50 mm Durchmesser, inkl. Schlagkopf x x Verlängerungsgestänge x x Bohrhammer (elektrisch) x x Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel (gasbetriebene Aggregate sind zu empfehlen) x x x Ziehvorrichtung x x Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z. B. Bohrstock nach Pürckhauer; Nmin-Bohrer) x Bohrstockhammer x Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör x Leitungssuchgerät x x Licht-/Akustiklot, möglichst Phasenmessgerät x Schöpfgerät x Tauchmotorpumpe (Flussrate einstellbar) x geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben x Messzelle für Vor-Ort-Parameter x Filtrationseinheit für Vor-Ort-Filtration x Bodenluftsonden mit Verlängerungen x Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft x Geeignetes Schlauchmaterial x x Durchflussmesser x x Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer) x Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte x Stoppuhr x Gasdichte Glasspritze bei Verwendung von Direktsammelgefäßen, Mindestvolumen 35 ml x Hilfsgeräte und Materialien für die Probenahme Untersuchungsbereiche 1.1 2.1 3.1 geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z. B. Böcke, Arbeitstisch) x geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z. B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher; unbeschichtete Materialien, z. B. Edelstahl) x Edelstahlschüsseln x Munsell-Farbtafel (für genaue Profilbeschreibungen und bei der Kartierung) x verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut x x Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z. B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser) x x x Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z. B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS) x x x allgemeine Geräte, z. B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimer x x x Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke x x Quellton, Bentonit x x Werkzeug + Ersatzteile, z. B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparatur x x x Verschlusskappen und -schlüssel x Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln x Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z. B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) x x x geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehör x x x Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) x x persönliche Schutzausrüstung (z. B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Arbeitsschuhe, Handschuhe, Gaswarngerät) x x x Absperrband x x x Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen (Ortsbeschreibung, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen etc.) x x x Probenahmeprotokollvordrucke x x x Gerätelogbuch x x x Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort Untersuchungsbereiche 1.1 2.1 3.1 pH-Messgeräte/Elektrode x Temperaturmessgerät/-fühler x x Leitfähigkeitsmessgerät/Elektrode x Sauerstoffmessgerät/Elektrode x Gerät zur Messung vom Redoxpotential/Elektrode x Direktanzeigende Messgeräte für CO2, O2, CH4 und H2S x PID/FID[2] x Soweit notwendig: Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit x Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung x x demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehör x x x

Eingangsformel VSU

Aufgrund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 11

Allgemeine Pflichten

§ 11 Allgemeine Pflichten(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,2. alle erforderlichen oder von der Notifizierungsstelle vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (AQS) wie Teilnahmen an Ringversuchen auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der notifizierenden oder begutachtenden Stelle nachzuweisen,3. die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und - mit Ausnahme der vom Auftraggeber gestatteten Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere für diesen Bereich notifizierte Untersuchungsstellen - mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen; wird ein Unterauftragnehmer zur Untersuchung herangezogen, dann sind im Untersuchungsbericht dessen Name und Anschrift zu nennen,4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,5. alle wesentlichen Änderungen der Notifizierungsvoraussetzungen (Anlage 2 Teil A, Nummer III, 1-4), insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der Notifizierungsstelle mitzuteilen,6. eine Begehung durch Beauftragte der notifizierenden Stelle mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Untersuchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und7. auf Anforderung der Notifizierungsstelle gegebenenfalls Proben entsprechend zu konservieren und zu lagern. (2) Darüber hinaus ist durch die Untersuchungsstelle eine Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und gegebenenfalls der Akkreditierungsstelle vorzulegen. Dies beinhaltet auch den Eintrag in die Internet-Plattform „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)”.

§ 13

Untersuchungsbereiche

§ 13 UntersuchungsbereicheDie Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden: Untersuchungsbereich 1: FeststoffeTeilbereich 1.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Teilbereich 1.2 Labor - Analytik anorganische ParameterTeilbereich 1.3 Labor - Analytik organische Parameter Teilbereich 1.4 Labor - Analytik Dioxine und FuraneUntersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-UntersuchungenTeilbereich 2.2 Labor - Analytik anorganische Parameter Teilbereich 2.3 Labor - Analytik organische ParameterUntersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-UntersuchungenTeilbereich 3.2 Labor - Analytik.

§ 2

Zulassung, Anerkennung

§ 2 Zulassung, Anerkennung(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassen (Notifizierung). (2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Bundesländer stehen solchen im Saarland gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen oder Zulassungen deutscher Behörden gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Bundesland, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

§ 3

Bekanntgabe

§ 3 BekanntgabeSachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Absatz 2 bestätigt wurde, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf der Internet-Plattform „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ (ReSyMeSa, www.resy-mesa.de) bekannt gegeben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Daneben kann eine weitere Veröffentlichung im Internet erfolgen.

§ 5

Fortbildung

§ 5 FortbildungSachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Absatz 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. Die Teilnahme ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unaufgefordert nachzuweisen.

Anhang 2

Anhang 2Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probenahme Grundlegende Anforderungen • Umfangreiche Kenntnis der jeweils gültigen Gesetze und einschlägigen Normen - insbesondere der BBodSchV -, Richtlinien und Empfehlungen für den Bereich Probenahme. Dazu gehören auch die entsprechenden Ausführungen der ,Arbeitshilfe Qualitätssicherung‘ der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO, 2002) • Vorliegen aktueller Standardarbeitsanweisungen (SOPs) mit Aussagen zu den Bereichen Probenahme, ggf. Probenkonservierung, Probentransport und -lagerung und Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Schutz vor Querkontaminationen, Blindwertkontrollen) und Arbeitssicherheit • Vollständigkeit der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen (Geräte, qualifiziertes Personal); geeignetes Fahrzeug (weitgehender Ausschluss von Querkontaminationen, z. B. durch räumliche Trennung) • Probenahme gemäß einer schriftlichen oder elektronischen und vollständigen Probenahmeplanung • Begründung für vom Probenahmeplan/den einschlägigen Richtlinien (z. B. Merkblätter) abweichende Vorgehensweise • Hinreichend genaue Einmessung der Probenahmestellen gemäß der Probenahmeplanung • Protokollierung der Probenahme mit Angabe des Probenehmers • Fotografische Aufnahme des Untersuchungsstandortes und der näheren Umgebung • Mitführen geeigneter Probengefäße nach Absprache mit dem beauftragten Labor und Dokumentation aller Probengefäße (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen bei leichtflüchtigen Stoffen) • Geeignete Konservierung und Vorbehandlung der Proben, genaue Dokumentation der Konservierungs- und Probenvorbereitungsmaßnahmen vor Ort (inkl. Zusatzstoffe, Filtration, Teilproben etc.) • Dokumentation der Transport-, Lagerbedingungen und Lagerzeiten • Sind probenehmende Untersuchungsstelle und Labor getrennte Stellen, ist ein Übergabeprotokoll an das Labor mit Angabe aller für das Labor relevanten Informationen (insbesondere zu Besonderheiten oder Auffälligkeiten) zu erstellen sowie von Seiten des Labors zu dokumentieren, ob der Probeneingang fachgerecht erfolgte. Bezüglich Probenahmegefäßen, -mengen, -füllständen, -konservierung etc. (s. o.) sowie Probenlagerung und Probentransport ist daher vorab eine Absprache mit dem Labor notwendig • Durchführung und Dokumentation von Blindwertmessungen bei Grundwasser- und Bodenluftprobenahmen, z. B. als Erfolgskontrolle nach einer Gerätereinigung Mindestanforderungen bei der Grundwasserprobenahme • Mitführen von Unterlagen zu den Grundwassermessstellen (optimal: Messstellenpass) mit Angaben zur Lage der GW-Messstellen und deren Ausbau (vollständig/partiell verfiltert; Material; Höhe des Beginns der Filterstrecken; Bezeichnung des Messpunktes an der jeweiligen Messstelle; Lage des verwendeten, amtlichen Bezugshöhenfestpunktes etc.) • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insbesondere Niederschlagsereignisse • Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme; z. B. Tauchmotorpumpe mit Frequenzumwandler, Steigrohre (Saugpumpen und Schläuche sind in der Regel ungeeignet) • Prüfung auf aufschwimmende Phase • Beobachtung einer Beeinflussung der Grundwassersituation durch Umgebungseinflüsse, wie z. B. Bautätigkeiten, Wasserhaltungen im unmittelbaren Umfeld der Messstelle. • Dokumentation der Einhängetiefe der Pumpe (und der überstehenden Wassersäule), Pumpleistung, Pumpdauer und der gemessenen Messstellentiefe • Berücksichtigung der im Rahmen der Erstbeprobung optimierten Probenahmeparameter (u. a. Einhängetiefe Pumpe, Pumprate und -dauer, Konstanz der Vor-Ort-Parameter), z. B. aus einem Messstellenpass, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten • Dokumentation des Grundwasserstands vor, während und nach der Probenahme • Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter bis zum Zeitpunkt der Probenahme und Angabe des insgesamt abgepumpten Volumens (und Anzahl des ausgetauschten Messstellenvolumens) • Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Grundwasserprobe • Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2-5 °C Mindestanforderungen bei der Probenahme von Fließ- und Standgewässern • Mitführen von Unterlagen (u. a. Probenahmeplan, Arbeitsanweisung) zur Probenahmestelle • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Temperatur • Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme • Prüfung auf aufschwimmende Phase oder oberflächliche Verfärbungen • Prüfung der Beeinflussung der Wassersituation durch Umgebungseinflüsse • Dokumentation der Tiefe des abgeschöpften bzw. abgepumpten Wassers • Probenahme entsprechend den in den Unterlagen genannten Vorgaben • Falls Messpegel vorhanden: Protokollierung des Wasserstands bei der Probenahme • Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter zum Zeitpunkt der Probenahme • Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Wasserprobe • Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2 - 5 °C Mindestanforderungen bei der Bodenprobenahme • Umsetzung der Anforderungen und Dokumentationspflichten des Anhang 1 der BBodSchV (s. Kap. 3.1.1 in der Fassung von 1999) in entsprechende konkrete Standardarbeitsanweisungen • Angabe der Anzahl der Einzelproben je Teilfläche und nutzungsabhängige Beprobungstiefe für den Wirkungspfad Boden-Mensch. Falls Mischproben beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser entnommen wurden, Begründung für Mischproben-Bildung • Aufnahme des Schichtenprofils nach der „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5“ (2009, ,Kurz-KA 5‘) bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5 • Fotografische Aufnahme insbesondere von Schürfen und Haufwerken Mindestanforderungen bei der Bodenluftprobenahme • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Luft- und Bodentemperatur • Angabe oder Abschätzung des Grundwasserstandes • Angaben zur Bohrlochabdichtung, zum Entnahmebereich (mind. 1 m unter GOK) und dessen Abstand zur GW-Oberfläche (auch dieser sollte mind. 1 m Meter betragen) • Dokumentation einer durchgeführten Dichtigkeitsprüfung des Sondensystems vor jeder Probenahme • Dokumentation von Art und Material der Anreicherungs- oder Direktsammelgefäße • Angabe des Zeitpunktes der Probenahme in Abhängigkeit des ausgetauschten Totvolumens der Sonde und des CO2-/O2-Gehaltes in der abgepumpten Bodenluft • Aufnahme des Schichtenprofils nach der „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5“ (2009, ,Kurz-KA 5‘) bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5

§ 16

Erlöschen der Zulassung

§ 16 Erlöschen der Zulassung(1) Die Zulassung erlischt,1. mit Ablauf der in § 15 Absatz 7 bezeichneten Frist oder2. bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 9

Erlöschen der Zulassung

§ 9 Erlöschen der Zulassung(1) Die Zulassung erlischt,1. mit Ablauf der in § 8 Absatz 6 bezeichneten Frist oder2. bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 10

Widerruf der Zulassung

§ 10 Widerruf der Zulassung(1) Sachverständige, bei denen begründete Zweifel auftreten, ob sie die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Absatz 3 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnehmen.(3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen oder entziehen sie sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.(4) Daneben kann unbeschadet von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 die Zulassung widerrufen werden, wenn Sachverständige1. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,2. ihre Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt haben,3. gegen die ihnen nach den §§ 4 und 5 obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder4. keine Gewähr dafür bieten, dass sie neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.(6) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.

§ 15

Zulassungsverfahren

§ 15 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung als Untersuchungsstelle wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung beantragt wird.(2) § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 14 Absatz 2 entsprechend der Anlage 2,2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 3,3. eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 14 Absatz 3,4. eine Erklärung, dass die Pflichten nach den §§ 11 und 12 eingehalten werden und5. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt eine beauftragte Kompetenzprüfung durch und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird.(5) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage und der Auditbericht sind vorzulegen.(6) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.(7) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn1. ein Wiederholaudit erfolgreich durchgeführt wurde und2. keine Widerrufsgründe nach § 17 vorliegen.Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 17

Widerruf der Zulassung

§ 17 Widerruf der Zulassung(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11,2.mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesonderea) fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,b) fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssicherung,c) nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oderd) wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche nach § 13 beschränken.(2) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG)1 erfolgen.(3) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.(4) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.

§ 8

Zulassungsverfahren

§ 8 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung von Sachverständigen erfolgtauf Antrag. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird.(2) § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere1. ein Lebenslauf,2. ein Führungszeugnis,3. Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen,4. eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 4 vorliegen,5. die Nachweise zur Sachkunde nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1,6. eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 7 Absatz 3 zur Verfügung steht,7. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 7 Absatz 5 und8. eine Erklärung über die Haftungsfreistellung gemäß § 7 Absatz 5(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Sachgebiete nach § 6 zu bezeichnen, für die die Zulassung erteilt wird.(5) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger oder Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind, zu berücksichtigen.(6) Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn1. der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin im Zulassungszeitraum in dem jeweils zugelassenen Sachgebiet tätig war,2. der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmäßig an den Fortbildungen nach § 5 teilgenommen hat, und3. keine Widerrufsgründe nach § 10 vorliegen.Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2, 4, 6, 7 und 8 sowie eine Auflistung der Gutachten und Berichte, die im Zulassungszeitraum in den jeweils zugelassenen Sachgebieten erstellt wurden, beizufügen. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.(7) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt 1. die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz wahrnehmen,2. Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,3. das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,4. die Voraussetzungen für den Widerruf und für das Erlöschen der Zulassung,5. die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. (2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

§ 14

Voraussetzungen der Zulassung

§ 14 Voraussetzungen der Zulassung(1) Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den §§ 11 und 12 erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen). (2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt. (3) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Untersuchung freistellen.

§ 4

Allgemeine Pflichten

§ 4 Allgemeine Pflichten(1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich gemäß den bodenschutz- und altlastenrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen. (2) Soweit die Tätigkeit der Sachverständigen den Einsatz von Hilfskräften erfordert, müssen diese zuverlässig und sachkundig sein. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit persönlich und ordnungsgemäß überwachen können. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen. (3) Eine Untervergabe und der Unterauftragsnehmer sind im Gutachten zu benennen. Bei einer Untervergabe von Probennahmen und Untersuchungen darf ab 1. Januar 2004 nur eine für diese Aufgaben nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt werden. (4) Sachverständige müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten grundsätzlich in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen. (5) Sachverständige müssen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff schützen.

§ 6

Sachgebiete

§ 6 SachgebieteDie Zulassung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete ausgesprochen werden: 1. flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung,2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,5. Sanierung,6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 7

Voraussetzungen der Zulassung

§ 7 Voraussetzungen der Zulassung(1) Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. (2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer 1. die Pflichten nach den §§ 4 und 5 erfüllt,2. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,3. nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann. (3) Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllen. (4) Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet keine Gewähr, wer 1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,2. wegen Verletzung der Vorschriften des Strafrechts, des Umweltschutzrechts, des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts rechtskräftig zu einer Strafe oder zu einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500.- Euro verurteilt worden ist,3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,4. vorsätzlich falsche Angaben über Voraussetzungen der Zulassung einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht. (5) Sachverständige müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von der Haftung wegen jeglicher Fahrlässigkeit bei Durchführung der Sachverständigentätigkeit freistellen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.