Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz - VSRG) Vom 21. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2007
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2007, 2393
Artikel 12 Übergangsregelungen(1) Die Rechtsstellung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit mit der Maßgabe unberührt, dass an die Stelle der bisherigen Amtsbezeichnung die Amtsbezeichnung „Regionalverbandsbeigeordnete“ oder „Regionalverbandsbeigeordneter“ tritt. Die nach § 214 Abs. 2 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz zulässige Höchstzahl darf nicht überschritten werden. Auf die hauptamtlichen Regionalverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechende Anwendung.(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind § 4 Abs. 3 und 4 der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung und § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.(3) Artikel 6 Abs. 9 Nr. 2 und 5 und Abs. 10 gelten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 1. Januar 2008 begangen werden. Die Vollstreckung richtet sich bis zum 30. Juni 2009 nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.(4) Der Personalrat für das Landesverwaltungsamt wird spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesverwaltungsamtes erstmals gewählt. Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzesfinden die regelmäßigen Personalratswahlen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2009 statt. Bis zur Konstituierung des nach Satz 1 zu wählenden Personalrates nimmt dessen Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Vorsitzenden und je einem stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Inneres und Sport und des Personalrates beim Ministerium für Inneres und Sport, der Vorsitzenden des Personalrates beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten sowie zwei weiteren, von den Personalräten der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen gegenüber dem Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres und Sport zu benennenden Mitgliedern. Der Übergangspersonalrat berät und beschließt in allen Angelegenheiten gemeinsam. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Inneres und Sport beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahlen nach Satz 1. Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen für den Bereich des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten gelten bis zu einer Neuregelung für das Landesverwaltungsamt fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
Artikel 3 Gesetz über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes
Artikel 1 und 2 [3]
Artikel 4 bis 10 [4]
Artikel 11 Personalübergang(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten tätigen Landesbediensteten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesverwaltungsamt an.(2) Für die vom Aufgabenübergang nach diesem Gesetz betroffenen Beamtinnen und Beamten des Landes, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 36 des Saarländischen Beamtengesetzes. Für die vom Aufgabenübergang nach diesem Gesetz betroffenen Beamtinnen und Beamten der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes). Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Aufgaben ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften über die Übernahme der in Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten nicht zustande, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit ein Dienstherrenwechsel erfolgt, gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung entsprechend.(3) Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach diesem Gesetz betroffenen Tarifbeschäftigten, die nicht unter Absatz 1 fallen, gehen mit deren Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes anteilig von der abgebenden auf die aufnehmende Körperschaft über; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die zum Land übergegangenen Arbeitsverhältnisse gilt vorbehaltlich einer tariflichen Regelung (Überleitungs-Tarifvertrag) das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst der Länder, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt wird. Für die innerhalb des Kommunalbereichs übergegangenen Arbeitsverhältnisse gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen unbeschadet des Arbeitgeberwechsels in der jeweils gültigen Fassung unverändert fort. Die Eingruppierung erfolgt mindestens in der Entgeltgruppe, in welcher der oder die Tarifbeschäftigte vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im kommunalen Bereich eingruppiert war. Ergibt sich im Einzelfall eine Entgeltminderung, so ist diese auszugleichen. Bei der Berechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder der Gewährung der Vergütungsgruppenzulage sowie bei allen sonstigen von der Erfüllung bestimmter Zeiten bei demselben Arbeitgeber abhängigen tariflichen Leistungen und zusatzversorgungsrechtlichen Ansprüchen werden die bei der abgebenden Körperschaft erreichten Zeiten berücksichtigt. Die Besitzstandsregelungen nach dem TVÜ-VKA gelten außertariflich fort.
Artikel 13 Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann den Wortlaut des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.
Artikel 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Schlussvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 886), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 19, 21 bis 23 und Artikel 2 Nr. 10 (§ 19a Abs. 2 Satz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes) treten zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 211 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ und in Absatz 3 die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor“ ersetzt werden. (3) Artikel 5 Abs. 25 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.(4) Die Landesregierung legt dem Landtag des Saarlandes bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen vor.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.