Gesetz Nr. 1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei Vom 30. November 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2011
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2011, 1629
Artikel 1(Änderungsanweisungen)
Artikel 2Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen 1. Im Landespolizeipräsidium werden Übergangspersonalräte zur Wahrnehmung der Aufgaben des neu zu wählenden Personalrats eingerichtet. Zu Übergangspersonalräten werden der Polizeihauptpersonalrat und der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Inneres, Kultur und Europa, jeweils entsprechend ihrer Zuständigkeiten im Polizeibereich, bestellt. Die erstmalige Wahl des Personalrats im Landespolizeipräsidium erfolgt im nächsten regulären Wahlzeitraum (1. März bis 31. Mai 2013). Der Polizeihauptpersonalrat als Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand zur Durchführung dieser Wahl. § 19 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944), gilt entsprechend. Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Personalrats.2. Die in den Dienststellen der Vollzugspolizei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Dienstvereinbarungen mit den Personalvertretungen gelten im Landespolizeipräsidium bis zu einer Neuregelung weiter.
Artikel 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.