Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) Vom 26. Mai 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 26.05.2015
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2015, 290
Freistellung
§ 4 FreistellungIn den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben Jahr oder einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Freistellung kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes.(2) Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte zu anderen Dienststellen als der Landespolizeidirektion abgeordnet oder versetzt sind, sind für diese die für die aufnehmende Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelungen anzuwenden.
Einteilung der täglichen Arbeitszeit
§ 11 Einteilung der täglichen Arbeitszeit(1) Die tägliche Arbeitszeit im Tagesdienst umfasst die Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 20 Uhr und soll im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden betragen. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Organisationseinheiten können durch die Landespolizeidirektion Präsenzzeiten, Kernzeiten oder Funktionszeiten festgelegt werden. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Beginn und Ende der Dienstzeit unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) anderweitig festsetzen.(2) Präsenzzeiten sind die Zeiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in denen die Erreichbarkeit einer Organisationseinheit gewährleistet sein muss. Kernzeiten sind die Zeiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in denen grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Organisationseinheit anwesend sein müssen. Funktionszeiten sind die Zeiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in der die Arbeitsfähigkeit einer Organisationseinheit bestehen muss.
Ausnahmen
§ 16 Ausnahmen(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. Das Beteiligungsrecht der Personalräte wird dadurch nicht berührt.(2) Abweichungen von § 2 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 und § 12 Absatz 2 sind in Ausnahmefällen durch Dienstvereinbarung zu regeln.
Aufgrund des § 78 Absatz 5 und 6 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet die Landesregierung:
Dienst an Arbeitstagen
§ 10 Dienst an Arbeitstagen(1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage von Montag bis Freitag. (2) Der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist. (3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst entfällt. Aus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen. (4) Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf die Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist auszugleichen.
Wechselschichtdienst
§ 12 Wechselschichtdienst(1) Wechselschichtdienst kann regelmäßig oder flexibel gestaltet werden. Dabei ist Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit im 24-Stundenrhythmus vorsieht und bei dem ununterbrochen an allen Tagen des Jahres gearbeitet wird. Hierbei darf die Arbeitszeit grundsätzlich 1. 12,5 Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes,2. 60 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraumes,3. 240 Stunden innerhalb von fünf Wochen und4. innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst, nicht überschreiten.(2) Den Beamtinnen oder den Beamten im Wechselschichtdienst ist dienstplanmäßig zwischen Ende und Beginn des Dienstes eine Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. (3) Beginn und Ende der Dienstzeit sind durch Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat festzulegen. (4) Im Wechselschichtdienst werden Pausen gewährt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Während der Pausen müssen sich die Beamtinnen und Beamten jedoch zur Dienstleistung bereithalten. Sie werden in die Arbeitszeit eingerechnet.
Zeitausgleich
§ 13 Zeitausgleich(1) Ergibt sich nach Ablauf von fünf Wochen, dass die Beamtinnen oder Beamten mehr als 200 Stunden geleistet haben, so ist die darüber hinausgehende Zeit auszugleichen. Haben die Beamtinnen oder Beamten im Zeitraum von fünf Wochen weniger als 200 Stunden geleistet, so sind diese nach Weisung der oder des zuständigen Vorgesetzten nachzuarbeiten. (2) Sofern der Heilige Abend und Silvester nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird allen Beamtinnen und Beamten im Wechselschichtdienst, wenn auf der Dienststelle planmäßig an diesen beiden Tagen Dienst verrichtet wird, in den Monaten Dezember oder Januar ein Freizeitausgleich von sechzehn Stunden gewährt. An Rosenmontag wird allen Beamtinnen und Beamten die Hälfte der festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt.
Schichtdienst
§ 14 SchichtdienstWenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte unter Beteiligung des Personalrates anordnen, dass im Zwei-Schichtendienst Dienst geleistet wird. Im Schichtdienst kann auch Nachtdienst vorgesehen werden. § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Sonderdienste
§ 15 Sonderdienste(1) Sonderdienst ist der Dienst, der aufgrund besonderer polizeilicher Einsatzlagen geleistet wird und bei dem ein Wechsel aus jeder anderen Dienstform möglich ist. (2) Für die Ruhepausen gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei vom 4. August 1978 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629) außer Kraft.
Arbeitszeit
§ 2 Arbeitszeit(1) Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende des Dienstes ohne Ruhepausen. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (§ 10 Absatz 1) fällt, um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit. (3) Die tägliche Arbeitszeit darf unbeschadet der §§ 12 und 15 zehn Stunden nicht überschreiten. (4) Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallenden Stunden sind innerhalb eines durch Dienstvereinbarung festzulegenden Zeitraumes auszugleichen. (5) Die Arbeitszeit kann für alle Dienstformen (Tagesdienst, Schichtdienst, Wechselschichtdienst, Sonderdienst) flexibel und bedarfsorientiert gestaltet werden. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
Dienst zu dienstfreier Zeit
§ 3 Dienst zu dienstfreier ZeitWenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte Dienst zu dienstfreier Zeit, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, anordnen. In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
Bereitschaftsdienst
§ 5 Bereitschaftsdienst(1) Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne, in der die Pflicht besteht, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, sich an einer von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Stelle zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. (2) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der in diese Zeit fallenden Einsätze oder sonstigen dienstlichen Tätigkeiten wird in vollem Umfange auf die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Absatz 2 angerechnet und ist, sofern dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, durch Freizeitausgleich abzugelten.
Rufbereitschaft
§ 6 Rufbereitschaft(1) Rufbereitschaft ist die Zeitspanne, in der die Pflicht besteht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. (2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Die Zeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen einschließlich des Weges zum und vom Ort der Dienstleistung, soweit damit zeitliche Mehrbelastungen verbunden sind, sind auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. (3) Rufbereitschaft kann bei der Planung der Dienstgestaltung unter Beachtung der regelmäßigen und täglichen Arbeitszeit gemäß § 2 berücksichtigt werden. Dabei sollen die Beamtinnen und Beamten innerhalb von vier Wochen nur für die Dauer von sieben Tagen zur Rufbereitschaft herangezogen werden.
Nachtdienst
§ 7 NachtdienstBei der Dienstgestaltung des Nachtdienstes müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten wegen der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch den Nachtdienst angemessen berücksichtigt werden.
Dienstreisen
§ 8 Dienstreisen(1) Bei einer Dienstreise gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. (2) Reisezeit ist keine Arbeitszeit, es sei denn, dass 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfällt,2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird,3. sie aus dienstlichem Anlass zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen anfällt oder4. die Dienstreise der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben oder der Unterstützung anderer Polizeidienststellen dient, im Rahmen der Amtshilfe erfolgt oder im Zusammenhang mit geschlossenen Einsätzen steht. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtinnen oder Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt hierbei eine Dienstreise nach dem jeweiligen Arbeitsmodell auf einen dienstfreien Tag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden. (4) Überschreiten die Gesamtreisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes zusammen die Arbeitszeit von acht Stunden, so sind diese einheitlich als Arbeitszeit zu werten, jedoch höchstens bis zur täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4.
Ruhepause, Ruhezeit
§ 9 Ruhepause, Ruhezeit(1) Ruhepausen sind allgemein vorgesehene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen die Beamtinnen oder Beamten von der Arbeitsleistung freigestellt sind und sich grundsätzlich auch nicht bereitzuhalten brauchen. Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. (2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden eine Pause von 45 Minuten zu gewähren. Die Pause soll grundsätzlich die Arbeitszeit teilen und nicht am Beginn oder Ende des Dienstes liegen. In den Fällen des § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes dürfen die Beamtinnen oder Beamten auf Antrag sechs Stunden und 30 Minuten ohne Pause ununterbrochen Dienst verrichten. (3) Ruhepausen können in die Arbeitszeit eingerechnet werden, wenn die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebes im begründeten Einzelfall keine Ruhepause zulässt. Näheres ist durch Dienstvereinbarung zu regeln. (4) Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt elf zusammenhängende Stunden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.