VollstbVerwKriegsopfV SL · Saarland

Verordnung über die Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren der Kriegsopferversorgung Vom 8. Juli 1959

Ausfertigungsdatum:
08.07.1959
Fundstelle:
Amtsblatt 1959, 1291
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VollstbVerwKriegsopfV

Auf Grund des Artikels 106 der Verfassung des Saarlandes [1] und des § 47 Abs. 5 [2] des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) [3] verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung von zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistungen und zurückzuzahlenden Kapitalabfindungen der Kriegsopferversorgung sowie von Kosten sind die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zuständigen Behörden.

§ 2

§ 2 Örtlich zuständig ist die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde, in der der Pflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beitreibung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.