Verwaltungsabkommen über die Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - Institut für angewandte Vogelkunde Vom 5. Oktober 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 05.10.1973
- Fundstelle:
- Hessischer Staatsanzeiger 1973, 2052
Zwischen den LändernHessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt,Rhein1and-Pfa1z, gesetzlich. vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft Weinbau und Umweltschutz,Saar1and, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Finanzen und Forsten [2]und der Stadt Frankfurt amMain, vertreten durch den Magistrat,wird folgendes Abkommen geschlossen:
Errichtung der Vogelschutzwarte durch das Land Hessen
§ 1 Errichtung der Vogelschutzwarte durch das Land Hessen(1) Das Land Hessen errichtet die Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland - Institut für angewandte Vogelkunde - in Frankfurt am Main. Die Vogelschutzwarte wird der Hessischen Landesanstalt für Umwelt angegliedert, die dem Hessischen Minister für Landwirtschaft und Umwelt untersteht. (2) Die Auflösung der bestehenden Vogelschutzwarte - Institut für angewandte Vogelkunde - Frankfurt am Main e.V. wird von den am Verwaltungsabkommen Beteiligten, die Trägermitglieder des Vereins sind, bei dem Verwaltungsrat des Vereins vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens beantragt. (3) Das Land Hessen erklärt sich bereit, mit Wirkung vom 1. Januar 1973 die Bediensteten der bisherigen Vogelschutzwarte in den Landesdienst nach Maßgabe der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Aufgaben der Vogelschutzwarte
§ 2 Aufgaben der Vogelschutzwarte(1) Die Vogelschutzwarte berät die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie die Stadt Frankfurt insbesondere auf folgenden Gebieten: Allgemeiner Vogelschutz im Rahmen der Naturschutzgebung, biologische Schädlingsbekämpfung mit Hilfe der Vögel in der Land- und Forstwirtschaft, Abwehr von Vogelschäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Luftverkehr. (2) Weitere Aufgaben der Vogelschutzwarte sind: Untersuchungen zur Ökologie und Biologie solcher Vogelarten, die im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Aufgaben stehen, Durchführung von Lehrgängen, Öffentlichkeitsarbeit über Vogelschutz.
Kuratorium und Stimmrecht
§ 3 Kuratorium und Stimmrecht(1) Bei wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die Vogelschutzwarte betreffen, ist ein Kuratorium zu hören, das aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Das Kuratorium wirkt insbesondere bei der Planung der Arbeiten und bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags beratend mit. (2) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. ein Vertreter des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt als Vorsitzender,2. ein Vertreter des Magistrats der Stadt Frankfurt als stellvertretender Vorsitzender,3. ein Vertreter des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz,4. ein Vertreter des Ministers für Finanzen und Forsten[2]des Saarlandes. (3) Auf die vorstehend genannten stimmberechtigten Mitglieder verteilen sich die Stimmen wie folgt: Der Vertreter des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt erhält 3 Stimmen, der Vertreter des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz erhält 2 Stimmen, der Vertreter des Magistrats der Stadt Frankfurt und der Vertreter des Ministers für Finanzen und Forsten[2] des Saarlandes erhalten je 1 Stimme.(4) Dem Kuratorium gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an: 1. ein Vertreter der Hessischen Landesanstalt für Umwelt,2. ein Vertreter des Landesamtes für Umweltschutz Rheinland-Pfalz,3. ein Vertreter des Deutschen Bundes für Vogelschutz,4. die Präsidenten der Landesjagdverbände Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,5. der Leiter des Stadtforstamtes Frankfurt,5. der Leiter des Gartenamtes der Stadt Frankfurt,5. der Leiter eines Pflanzenschutzamtes der beteiligten Länder,5. ein Vertreter der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft,9. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner. (5) Bei Bedarf können Sachverständige zu Sitzungen des Kuratoriums hinzugezogen werden. (6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beteiligung an den Kosten
§ 4 Beteiligung an den Kosten(1) Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie die Stadt Frankfurt beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben und den Ausgaben für Investitionen der Vogelschutzwarte nach folgendem Schlüssel: Hessen 47 % Rheinland-Pfalz 26 % Saarland 9 % Stadt Frankfurt 18 %. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausgaben für Bauunterhaltung und Bauinvestitionen einschließlich Grunderwerb und Erschließung. Die hierfür erforderlichen Ausgaben werden vom Land Hessen allein getragen, in dessen Eigentum die Gebäude und die Liegenschaften der Vogelschutzwarte übergehen. Die Stadt Frankfurt als Anfallberechtigte des aufgelösten Vereins wird das hierfür Erforderliche veranlassen. (3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Zustimmung der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Stadt Frankfurt. Werden im Gesetzgebungsverfahren zusätzliche Maßnahmen beschlossen, trägt das Land Hessen die daraus begründeten Ausgaben, soweit sie von den Vertragspartnern nicht genehmigt werden. Zu erwartende Mehrausgaben im Vollzug des Haushaltsplans bedürfen einer Zustimmung nur dann, wenn sie nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen. (4) Rheinland-Pfalz, Saarland und die Stadt Frankfurt leisten zum 1. April eines jeden Jahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 v.H. des zu erwartenden Kostenanteils und bis zum 10. Dezember die Abschlusszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Istausgaben für das laufende Haushaltsjahr. (5) Sondermittel, die der Vogelschutzwarte für Forschungsaufträge zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht zur Deckung allgemeiner Ausgaben Verwendung finden.
Kündigung
§ 5 KündigungDieses Abkommen wird für 10 Jahre geschlossen. Es verlängert sich jeweils um 4 weitere Jahre, wenn es nicht vor Ablauf mit zweijähriger Frist gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen Vertragschließenden zu erfolgen.
In-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-TretenDieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.