Verordnung über die Erprobung vollvirtueller Videoverhandlungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vom 4. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 1164
Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 I Nr. 302 (BGBl. 2024 I Nr. 302), in Verbindung mit dem Einzigen Paragrafen der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Erprobung vollvirtueller Videoverhandlungen im gerichtlichen Verfahren vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 947), verordnet das Ministerium der Justiz:
Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen
§ 1 Zulassung vollvirtueller VideoverhandlungenBei dem Saarländischen Oberlandesgericht, dem Landgericht Saarbrücken und dem Amtsgericht Homburg kann die mündliche Verhandlung in Verfahren, die der Zivilprozessordnung unterliegen, vollvirtuell durchgeführt werden.
Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit
§ 2 Rahmenbedingungen für die Herstellung der ÖffentlichkeitIn vollvirtuellen Videoverhandlungen, die der Öffentlichkeit unterliegen, sind folgende Vorkehrungen zur Herstellung der Öffentlichkeit zu treffen:1. Die Übertragung der Verhandlung erfolgt in Bild und Ton in einen Übertragungsraum des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts. Gerichte, die in demselben Gebäude untergebracht sind, können sich einen Übertragungsraum teilen.2. Ort und Zeit der Verhandlung sind durch einen Aushang bekannt zu geben. Im Falle eines gemeinsamen Übertragungsraums muss der Aushang das jeweilige Gericht erkennen lassen, dessen Verfahren übertragen werden.3. Die Bildsignale aller an der Verhandlung teilnehmenden Personen werden auf einen gemeinsamen Monitor im Übertragungsraum übertragen.4. Die Tonsignale der teilnehmenden Personen können über Lautsprecher oder individuelle Wiedergabegeräte in den Übertragungsraum übertragen werden. Wird der Ton über individuelle Wiedergabegeräte übertragen, muss eine angemessene Anzahl an Wiedergabegeräten für jede Verhandlung entweder für den unmittelbaren Zugriff durch den Zuhörer bereitstehen oder auf Anforderung kurzfristig ausgegeben werden. Letzterenfalls muss deutlich angezeigt werden, wo die Ausgabe erfolgt. Die Ausgabe der individuellen Wiedergabegeräte darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuhörer ausweist.5. Mehrere vollvirtuelle Videoverhandlungen können gleichzeitig in den Übertragungsraum übertragen werden. In diesem Fall sind die Bildsignale jeder Videoverhandlung auf einen gesonderten Monitor zu übertragen und es ist zu kennzeichnen, welche Videoverhandlung auf welchen Monitor übertragen wird. Die Tonsignale sind bei gleichzeitig stattfindenden Videoverhandlungen über individuelle Wiedergabegeräte zu übertragen. Ermöglicht das individuelle Wiedergabegerät die Auswahl mehrerer Tonspuren, muss der Zuhörer in geeigneter Weise darüber informiert werden, wie er die von ihm gewünschte Tonspur einstellen kann. Es ist sicherzustellen, dass für jede einzelne Verhandlung eine hinreichende Zahl an Zuhörern der Verhandlung folgen kann. Zu diesem Zweck kann erhoben werden, an welcher von mehreren Videoverhandlungen ein Zuhörer zuhören will. Der Zutritt zum Übertragungsraum kann verweigert werden, wenn die für eine Videoverhandlung vorgesehene Kapazität erschöpft ist und die noch vorhandenen Plätze freigehalten werden müssen, um die Öffentlichkeit in weiteren, gleichzeitig stattfindenden Videoverhandlungen zu gewährleisten.6. Der Gerichtsvorstand, dem das Hausrecht über den Übertragungsraum zusteht, oder die von ihm beauftragten Hilfspersonen achtet darauf,a) dass sich die im Übertragungsraum befindlichen Personen so verhalten, dass andere Zuhörer nicht an der Wahrnehmung der Verhandlung gehindert oder wesentlich gestört werden,b) dass von der Verhandlung durch die Zuhörer keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden. 7. Der Gerichtsvorstand, dem das Hausrecht über den Übertragungsraum zusteht, oder die von ihm beauftragten Hilfspersonen überwachen die Herstellung und Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlungsdauer. Sie dokumentieren die Herstellung der Öffentlichkeit zu Beginn jedes Sitzungstages. Kommt es zu Unterbrechungen der Öffentlichkeit, dokumentieren sie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Unterbrechung und informieren unverzüglich den oder die Vorsitzende der betroffenen Verhandlung.8. Zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Überwachung der Öffentlichkeit kann eine Bild- und Tonübertragung aus dem Übertragungsraum in einen anderen Raum erfolgen. Eine Aufzeichnung dieser Übertragung findet nicht statt. Zuhörer sind auf die Übertragung in geeigneter Weise hinzuweisen.
Erhebung von Evaluierungsdaten
§ 3 Erhebung von EvaluierungsdatenDie Gerichte berichten am Ende eines jeden Kalenderjahres an das Ministerium der Justiz1. die Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,2. die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen, die im Berichtszeitraum jeweils in allgemeinen Zivilsachen oder in einzelnen Zuständigkeiten gemäß § 348 Absatz 1 Nummer 2 ZPO stattgefunden haben,3. die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen in dem Berichtszeitraum, in denena) nur ein Teil der Parteien anwaltlich vertreten war,b) keine Partei anwaltlich vertreten war, wobei in Verfahren, die den Vorschriften über den Anwaltsprozess unterliegen, ein Bericht entbehrlich ist,4. die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen, während derer die Öffentlichkeit im Berichtszeitraum von der Möglichkeit des § 16 Absatz 4 des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht hat oder jedenfalls in einem gemeinsamen Übertragungsraum eine Öffentlichkeit vorhanden war,5. in verbalisierter Form über die mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4 des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung gemachten Erfahrungen. Der Bericht soll auch Rückmeldungen aus den teilnehmenden Spruchkörpern berücksichtigen.Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, eine Vorlage zu erstellen, in der der Bericht vorzunehmen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2033 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.