Saarland

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes Vom 21. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
21.01.2026
Fundstelle:
Amtsblatt I 2026, 198
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VGHGO

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) - Gesetz Nr. 645 - vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 430) hat der Verfassungsgerichtshof folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1

Sitz des Verfassungsgerichtshofs

§ 1 Sitz des VerfassungsgerichtshofsDer Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz im Gebäude des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken.

§ 10

Schriftsätze

§ 10 SchriftsätzeSchriftsätze sind dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich in neunfacher Ausfertigung einzureichen. In den Fällen einer Beteiligung Dritter ist für alle Beteiligten eine weitere Ausfertigung beizufügen. Der Präsident oder die Präsidentin kann bestimmen, dass vor Eingang der erforderlichen Zahl der Schriftsätze von Antragstellenden oder Beschwerdeführenden das Verfahren nicht betrieben wird. Darüber werden sie unverzüglich unterrichtet. Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Verfahrenskostenhilfe beantragt oder bewilligt ist.

§ 11

Zustellungen

§ 11 Zustellungen(1) Zustellungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin verfügt.(2) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen; sie können ferner durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder dadurch bewirkt werden, dass ein öffentlich Bediensteter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.

§ 12

Aktenführung

§ 12 Aktenführung(1) Die Akten werden entsprechend der für die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte des Saarlandes geltenden Aktenordnung geführt.(2) Entscheidungsentwürfe und Dokumente, die die interne Beratung des Verfassungsgerichtshofs betreffen, werden in Handakten geführt. Die Handakten werden nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass der Entscheidung vernichtet. Einsicht in die Handakten wird nur den jeweils mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs gewährt.(3) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs werden im Original in den Handakten geführt. In die Verfahrensakten wird eine beglaubigte Ausfertigung eingeheftet. Originale der Entscheidungen werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt und dann vernichtet.(4) Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs werden nicht ausgesondert. Der Präsident oder die Präsidentin kann entscheiden, dass sie nach Ablauf von 25 Jahren dem Landesarchiv angeboten werden und für den Fall, dass das Landesarchiv sie nicht übernimmt, ausgesondert werden. Die Ausfertigung von Entscheidungen wird nicht ausgesondert.

§ 13

Bestellung der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter

§ 13 Bestellung der Berichterstatterinnen oder BerichterstatterNach Eingang der Sache bestellt der Präsident oder die Präsidentin, sofern dies für die weitere Bearbeitung zweckmäßig ist, wer in dem Verfahren Bericht erstattet. Es können auch mehrere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bestimmt werden, die Bericht erstatten. Die Bestellung erfolgt nach dem Mitwirkungsplan, der vom Verfassungsgerichtshof für das jeweilige Kalenderjahr zu beschließen ist.

§ 14

Entscheidung im Umlaufverfahren

§ 14 Entscheidung im Umlaufverfahren(1) Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden oder in anderen Verfassungsstreitverfahren, deren Einleitung sich als unzulässig erweist, können im Umlaufverfahren getroffen werden. Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist berechtigt, dem Umlaufverfahren zu widersprechen; erfolgt ein Widerspruch, bedarf es einer Beratung der Entscheidung in Gegenwart aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.(2) Wird eine Entscheidung im Umlaufverfahren getroffen, so nehmen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs die ihnen geboten erscheinenden Änderungen handschriftlich oder in einer Datei im Änderungsmodus vor. Der Präsident oder die Präsidentin ist ermächtigt, rein redaktionelle Änderungen - Schreibfehler, Rechnungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten (§ 319 ZPO) sowie rein sprachliche Korrekturen ohne jedweden inhaltlichen Bezug - ohne erneute Beteiligung aller Mitglieder vorzunehmen.

§ 15

Mündliche Verhandlung

§ 15 Mündliche Verhandlung(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident oder die Präsidentin oder das Mitglied, das sie vertritt.(2) Für die mündliche Verhandlung gelten die Vorschriften der §§ 103, 104 VwGO.(3) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift durch einen von dem Präsidenten oder der Präsidentin zu bestimmenden Schriftführer oder eine Schriftführerin aufgenommen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied und dem Schriftführer oder der Schriftführerin unterzeichnet.(4) Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitglieds wird daneben die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festhalten; hierauf sind die Beteiligten zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Das Band steht nur den mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufzeichnung ist nach Zustellung der Entscheidung zu vernichten.

§ 16

Ladung der mitwirkenden Mitglieder

§ 16 Ladung der mitwirkenden Mitglieder(1) Zu den Sitzungen werden die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden. Die Termine sind zuvor mit den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs abzustimmen.(2) Ein Termin zur internen Beratung einer Entscheidung oder zur mündlichen Verhandlung findet statt, wenn sich mindestens fünf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs auf ihn verständigen.(3) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, so zeigt es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin an; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Der Präsident oder die Präsidentin lädt das Stellvertretende Mitglied; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 17

Beratung und Abstimmung

§ 17 Beratung und Abstimmung(1) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs teilnehmen; wissenschaftliche Mitarbeitende dürfen bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Verfassungsgerichtshof ihre Anwesenheit gestattet.(2) Für das Verfahren bei Beratung und Abstimmung gelten die §§ 194, 195 und 197 GVG.(3) Jedes mitwirkende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung die Fortsetzung der Beratung anregen, wenn es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte.(4) Die Beratung beginnt mit der Übermittlung eines Votums an die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.(5) Beratungen können in Online-Konferenzen erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass alle mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch die Geschäftsstelle Zugang zu der digitalen Beratung erhalten haben.

§ 18

Sitzungsniederschrift

§ 18 SitzungsniederschriftÜber jede interne Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie die Formel der gefassten Entscheidungen enthält. Die Niederschrift darf keine Hinweise über den Hergang der Beratung und der Abstimmung enthalten.

§ 19

Rubrum der Entscheidung

§ 19 Rubrum der Entscheidung(1) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ergehen im Namen des Volkes.(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, sind mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabetes nach dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.

§ 2

Verwaltung und Außenvertretung

§ 2 Verwaltung und Außenvertretung(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Er wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der Verfassungsgerichtshof von dem dienstältesten zur Verfügung stehenden Mitglied vertreten.(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs (§ 2 Absatz 1 Satz 1 VerfGHG) und die Stellvertreter (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG) über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof berühren.(3) Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertretenden Mitglieder berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

§ 20

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 20 Veröffentlichung von EntscheidungenIst die Veröffentlichung einer Entscheidung im Amtsblatt des Saarlandes vorgeschrieben oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen, so ersucht der Präsident oder die Präsidentin die Landesregierung, die Entscheidung in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes des Saarlandes zu veröffentlichen. Das Ersuchen ist an den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin zu richten. Veröffentlicht wird die Entscheidungsformel in der vom Verfassungsgerichtshof festgelegten Fassung.

§ 21

Verfahrensregister

§ 21 Verfahrensregister(1) Die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs führt ein Verfahrensregister, in das die Verfassungsstreitverfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden.(2) Als Verfassungsstreitverfahren werden alle Eingänge eingetragen, die als solche (beispielsweise „Verfassungsbeschwerde“) bezeichnet werden oder erkennbar sind.(3) Das Aktenzeichen beginnt mit der Bezeichnung „Lv“; es folgt die Zahl, die die Reihenfolge des Eingangs wiedergibt, gefolgt von der Angabe des Jahres (zur Veranschaulichung: Lv 1/26). Handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt dem Aktenzeichen die Bezeichnung „eA“.

§ 22

Allgemeines Register

§ 22 Allgemeines Register(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet sind, werden in einem Allgemeinen Register erfasst. Sie tragen das Aktenzeichen „AR“ und werden vom Präsidenten oder der Präsidentin als Verwaltungsangelegenheiten, gegebenenfalls durch die Juristische Dezernentin oder den Juristischen Dezernenten, bearbeitet.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft im Zweifel der Präsident oder die Präsidentin.(3) Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung eine richterliche Entscheidung begehrt.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

§ 3

Amtstracht

§ 3 AmtstrachtDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in Fällen einer öffentlichen Verhandlung eine Amtstracht. Die Robe besteht aus schwarzem Stoff mit einem Besatz aus rotem Samt.

§ 4

Amtssiegel

§ 4 AmtssiegelDer Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift „Verfassungsgerichtshof des Saarlandes“.

§ 5

Amtsverschwiegenheit

§ 5 Amtsverschwiegenheit(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke geheim zu halten. Dies gilt auch für Gutachten, Entwürfe von Entscheidungen oder Verfügungen sowie sonstige vorbereitende Arbeiten.(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben spätestens bei Beendigung ihres Amtes die ihnen zugegangenen Schriftstücke der Geschäftsstelle zur Vernichtung zurückzugeben oder zu versichern, alle ihnen überlassenen Unterlagen vernichtet zu haben.

§ 6

Verlautbarungen

§ 6 Verlautbarungen(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs werden, soweit sie nicht lediglich formaler Natur sind, auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt, ihnen nichtamtliche Leitsätze, ein Verzeichnis der angewendeten Vorschriften sowie der maßgeblichen Stichworte beizufügen.(2) Ihnen obliegt die Information der Öffentlichkeit.(3) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident oder die Präsidentin. Soweit sie Entscheidungen betreffen, sind sie erst hinauszugeben, wenn sie verkündet sind oder davon auszugehen ist, dass sie den Beteiligten zugegangen sind.

§ 7

Mitwirkung

§ 7 MitwirkungErscheint die Berechtigung oder Verpflichtung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zur Mitwirkung zweifelhaft, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 13 Absatz 3 VerfGHG ohne Hinzuziehung eines Stellvertretenden Mitglieds. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Absatz 1 VerfGHG.

§ 8

Anzeige der Verhinderung

§ 8 Anzeige der VerhinderungDie ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs unterrichten den Präsidenten oder die Präsidentin, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.

§ 9

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 9 Allgemeine Verfahrensgrundsätze(1) Der Verfassungsgerichtshof erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; er ist dabei an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.(2) Soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof und diese Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen treffen, bestimmt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundregeln des deutschen Verfahrensrechts.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.