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title: "Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 12. April 1988"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/vghentschvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T16:58:49+00:00"
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# Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 12. April 1988

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 12.04.1988
*Fundstelle:* Amtsblatt 1988, 509


### Eingangsformel VGHEntschV

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1982 (Amtsbl. S. 917), geändert durch Gesetz vom 16. September 1987 (Amtsbl. S. 1217) verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine Aufwandsentschädigung, die für den Präsidenten monatlich 230 Euro, für den Vizepräsidenten monatlich 179 Euro und für die übrigen Mitglieder monatlich 128 Euro beträgt.

### § 2

§ 2Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Sitzungen des Verfassungsgerichtshofs, an denen sie teilnehmen, Sitzungstagegelder von täglich 25,60 Euro.

### § 3

§ 3Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten Ersatz der ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehenden notwendigen Fahrtauslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes.

### § 4

§ 4Die Vertreter der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für diejenigen Kalendermonate, in denen sie als Bericht- oder Mitberichterstatter tätig geworden sind oder an wenigstens einer Sitzung des Verfassungsgerichtshofs teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung, die derjenigen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 1 entspricht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 2 und 3 entsprechend.

### § 5

§ 5Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vergütungen stehen im Fall des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für die Dauer der Amtsfortführung den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs sowie den an ihre Stelle tretenden Stellvertretern zu; Gleiches gilt für den Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom 5. August 1959 (Amtsbl. S. 1241) außer Kraft.

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— Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 12. April 1988
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VGHEntschVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
