Saarland

Verwaltungsvereinbarung

Ausfertigungsdatum:
16.07.2003
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerwVbSLNW

Das Land Saarlandvertreten durch das Ministerium der Justiz,dieses vertreten durch Herrn Staatssekretär Wolfgang Schildunddas Land Nordrhein-Westfalen,vertreten durch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen,dieses vertreten durch Herrn Staatssekretär Dieter Schubmann-Wagner schließen dieses Verwaltungsabkommen auf der Grundlage eines Beschlusses der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz vom 15.05.2003. Das von Nordrhein-Westfalen für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet entwickelte und betriebene Verfahren soll danach bundesweit auf alle Insolvenzgerichte ausgedehnt werden.

§ 1

Gegenstand und Ziele

§ 1 Gegenstand und Ziele(I) Durch § 9 InsO i.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet wurden die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen, bestimmte Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte ausschließlich in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem im Internet zu veröffentlichen. (II) Mit dem durch das Land Nordrhein-Westfalen für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet entwickelten und dort bereits betriebenen Verfahren sollen auch die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte des Saarlandes im Internet veröffentlicht werden. Mit dem Verfahren werden folgende Ziele verfolgt: 1. Die Insolvenzgläubiger und die weiteren an den Bekanntmachungen interessierten Stellen sollen einen gegenüber Print-Medien leichteren Zugang zu diesen Informationen erhalten. Darüber hinaus soll auch eine raschere Verfügbarkeit der Veröffentlichung der Insolvenzgerichte ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch den Wegfall gerichtsinterner Arbeitsschritte, von Postlaufzeiten und der mit einer Veröffentlichung in Print-Medien notwendigerweise verbundenen zusätzlichen Bearbeitungs- und Verteilzeiten erreicht.2. Die bisher von den Insolvenzgerichten manuell durchgeführten Tätigkeiten sollen bei einer elektronischen Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Rahmen eines automatisierten Workflows erledigt werden.3. Im Interesse einer leichteren Handhabung der Recherche durch die Insolvenzgläubiger und die weiteren an den Bekanntmachungen interessierten Stellen, aber auch im Hinblick auf damit verbundene Erleichterungen für die Insolvenzgerichte soll der Zugriff auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte der Länder über ein gemeinsames Internet-Portal ermöglicht werden.

§ 10

In-Kraft-Treten und Kündigung

§ 10 In-Kraft-Treten und Kündigung(I) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft.(II) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.

§ 2

Organisation und Betrieb

§ 2 Organisation und Betrieb(I) Für die Realisierung, den Betrieb und die Fortschreibung des Verfahrens ist es erforderlich, dass die bestehenden organisatorischen Strukturen und Zuständigkeiten der Länder bei der Konzeption Berücksichtigung finden. Daher wird eine klare Aufgabentrennung zwischen den Bereichen Insolvenzgericht, Landesnetz und zentrale Komponenten angestrebt und durch den technischen Aufbau des Verfahrens unterstützt. (II) Das Justizministerium Nordrhein Westfalen gewährleistet, dass die Bestimmungen der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet, insbesondere §§ 2 und 3, beim Betrieb des Verfahrens beachtet werden.

§ 3

Übermittlung der Veröffentlichungsdaten

§ 3 Übermittlung der Veröffentlichungsdaten(I) Die Übermittlung elektronischer Mitteilungen von den Insolvenzgerichten zum Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen erfolgt über ein Webformular oder als Dateitransfer aus dem Fachverfahren.(II) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stellt den Insolvenzgerichten, denen keine elektronische Veröffentlichungshilfe im Fachverfahren zur Verfügung steht, ein Webformular zur Erstellung elektronischer Mitteilungen, die zur Veröffentlichung im Internet bestimmt sind, zur Verfügung. Das Formular ist unter den Adressen www.insolvenzveroeffentlichung.de und www.insolvenzbekanntmachungen.de. aufrufbar.(III) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin eine XML-Schnittstelle auf der Grundlage einer durch die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz noch zu beschließenden DTD zur Verfügung, die es ermöglicht, die Lösung an IT-Fachverfahren, die diese Schnittstelle unterstützen, anzubinden. Damit ist das Veröffentlichungsverfahren zukunftsoffen und bringt weitere Rationalisierungspotentiale mit möglichen Effizienzsteigerungen. Bei einer Datenübermittlung aus dem Fachverfahren senden die Insolvenzgerichte die zu veröffentlichenden Inhalte per Dateitransfer (ftp) zu einer Kopfstelle, die alle Meldungen an einen zentralen Server im Landesamt für Daten und Statistik Nordrhein-Westfalen weiterleitet.(IV) Die Kommunikation der Insolvenzgerichte mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen erfolgt über das TESTA-Netz.

§ 4

Digitale Signatur

§ 4 Digitale SignaturDie Mitteilungen der Insolvenzgerichte sind vor der Übertragung mit einer einfachen digitalen Signatur zu versehen.

§ 5

Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten

§ 5 Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten(I) Auf einem zentralen Server des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen werden die Mitteilungen der Insolvenzgerichte gesammelt und zu dem Internetserver übertragen, auf dem die Insolvenzmeldungen veröffentlicht werden.(II) Die Veröffentlichung erfolgt am Tag des Eingangs einer Mitteilung zur Veröffentlichung. Das Insolvenzgericht wird elektronisch über die Einstellung seiner Meldungen im Internet informiert.(III) Der Zugriff auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgt über ein gemeinsames Portal der Länder, das unter den Adressen www.insolvenzveroeffentlichung.de und www.insolvenzbekanntmachungen.de erreicht werden kann.

§ 6

Datenlöschung

§ 6 Datenlöschung(I) Wird bei der Veröffentlichung durch das Insolvenzgericht eine Löschfrist angegeben, werden die entsprechenden Veröffentlichungen an dem angegebenen Tag automatisiert gelöscht. (II) Die erfolgte Löschung der Veröffentlichungsdaten wird dem Insolvenzgericht elektronisch mitgeteilt.

§ 7

Ausfall- und Datensicherheit

§ 7 Ausfall- und Datensicherheit(I) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hält als Vorsorge für technische Ausfälle zusätzliche Server und Netzkomponenten vor. Im Fehlerfall wird der Betrieb durch die Systemverwalter des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen auf diese Sicherungssysteme umgestellt. (II) Der zentrale Server beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen kommuniziert ausschließlich mit den Kopfstellen der Länder und den Insolvenzgerichten in Nordrhein-Westfalen und ist damit vor unbefugten Zugriffen geschützt. Der Internetserver ist vor unerlaubten Zugriffen durch eine Firewall gesichert. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Tests überprüft. (III) Zur Feststellung von Angriffen aus dem Internet wird ein Intrusion Detection System eingesetzt. Auf dem zentralen Server wird die Integrität der Daten im Internet geprüft.

§ 8

Zuständigkeiten und Ansprechpartner

§ 8 Zuständigkeiten und Ansprechpartner(I) Im Rahmen eines Testbetriebs wird die Funktionsfähigkeit des Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger landesspezifischer Besonderheiten, geklärt. (II) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stellt sicher, dass für eine zeitnahe Ausdehnung des Verfahrens auf alle Insolvenzgerichte des Landes Saarland ausreichende technische und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen. (III) Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen stellt die ordnungsgemäße Entgegennahme und zeitnahe Veröffentlichung der von den Insolvenzgerichten übersandten Daten im Internet sicher. Die Sicherstellung der landesinternen Kommunikation ist Aufgabe des Landes Saarland. (IV) Zur Klärung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie von Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verfahrens benennen das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen und das Land Saarland jeweils einen IT-betrieblichen Ansprechpartner.

§ 9

Kosten

§ 9 KostenDas Land Saarland zahlt für die Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems auf das vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen zu bezeichnende Konto halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eine Pauschalvergütung, die sich aus der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Kostenverteilung ergibt. Die einmalig zu erstattenden Kosten werden zusammen mit dem ersten Halbjahresbetrag gezahlt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.