Gesetz Nr. 739 über die Vertretung des Saarlandes Vom 15. November 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 15.11.1960
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1960, 920
§ 1(1) Das Saarland wird durch den zuständigen Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten. Das Recht des Ministerpräsidenten, das Saarland nach außen zu vertreten (Artikel 971 der Verfassung des Saarlandes), bleibt unberührt.(2) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten betreffen und in Fällen, in denen die Zuständigkeit eines Ministers nicht gegeben ist, wird das Saarland durch den Ministerpräsidenten vertreten.
§ 2Das Saarland wird in Angelegenheiten des Landtages, der Generalfinanzkontrolle2 und des Verfassungsgerichtshofes durch deren Präsidenten vertreten.
§ 3Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, bestimmt sich die Vertretung der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Satzungen.
§ 4(1) Der zuständige Minister kann das ihm zugestandene Recht zur Vertretung des Saarlandes allgemein, für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten und im Einzelfall auf Beamte oder nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Die Übertragung im Einzelfall ist den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen ist die Übertragung im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzumachen.3(3) Der zuständige Minister kann eine Übertragung der Vertretungsbefugnis im Sinne des Absatzes 1 jederzeit aufheben oder ändern. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5(1) In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten können sich die zur Vertretung des Saarlandes berufenen Personen und Organe durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Soweit ein Gesetz nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte gebietet, können sie Beamte, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzen, oder Richter, die zur ausschließlichen Dienstleistung in der Verwaltung abgeordnet sind, zu Prozessbevollmächtigten bestellen. (2) In Rechtsstreitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht können die zur Vertretung des Saarlandes berufenen Personen und Organe die Vertreter von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände zu Prozessbevollmächtigten bestellen.
§ 6Soweit in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Vertretung des Saarlandes getroffen sind, bleiben diese unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.