Gesetz Nr. 1431 über Versorgungsrücklagen im Saarland (Versorgungsrücklagengesetz - VersRG-SL) Vom 23. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1999
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1999, 1130
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen. Das Gesetz gilt auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.
Jahresrechnung
§ 10 Jahresrechnung(1) Die die Mittel des Sondervermögens des Landes verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres einen Bericht über die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens und legt diesen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa vor. Das Ministerium für Finanzen und Europa erstellt auf der Grundlage dieses Berichts am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, stellen nach den gleichen Grundsätzen jeweils einen Bericht und eine Jahresrechnung für die dort gebildeten Sondervermögen auf und legen diese der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vor.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Zweck der Sondervermögen
§ 3 Zweck der SondervermögenDie den Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“, „Kommunalversorgungsrücklage“ und den Sondervermögen der Sozialversicherungsträger zugeführten Mittel einschließlich der Zinserträge dienen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 7 zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der in § 1 genannten Dienstherren verwendet werden, die zur Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet sind. Eigene Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger gegen die Sondervermögen bestehen nicht.
Rechtsform
§ 4 RechtsformDie Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vertreten; die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligten Sozialversicherungsträger regeln ihre Vertretung durch Satzung. Der allgemeine Gerichtsstand der Sondervermögen ist Saarbrücken.
Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel(1) Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium für Finanzen und Europa verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.(2) Die dem Sondervermögen des Landes zugeführten Mittel, die in Schuldscheinen des Landes angelegt wurden, können einschließlich der Zinserträge bei Fälligkeit erneut in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen angelegt oder auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutgeschrieben werden.(3) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes verwaltet das Sondervermögen ihrer Mitglieder. Über die Verwaltung und die Anlage der Mittel zu marktüblichen Bedingungen entscheidet der Verwaltungsbeirat der Abteilung Ruhegehaltskasse. Auf Antrag des einzelnen Mitglieds soll die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die ihr zufließenden Mittel in Schuldscheinen des Mitglieds anlegen.(4) Über Anlage und Verwaltung der Mittel der Sondervermögen der Sozialversicherungsträger entscheiden die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Verwendung der Sondervermögen
§ 7 Verwendung der Sondervermögen(1) Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen des Landes, die aus dem Landeshaushalt zugeführt wurden, ist durch Gesetz zu regeln.(2) Die am Sondervermögen des Landes Beteiligten regeln die Entnahmen aus den für sie gesondert ausgewiesenen Mitteln durch Beschlüsse ihrer Selbstverwaltungsorgane. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und den bei den Sozialversicherungsträgern errichteten Sondervermögen erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der in § 5 Abs. 3 und 4 bezeichneten Selbstverwaltungsorgane.
Beirat
§ 11 Beirat(1) Bei den Sondervermögen wird jeweils ein Beirat gebildet. Die Beiräte wirken bei allen wichtigen Fragen mit.(2) Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzendem und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Europa sowie drei weiteren Mitgliedern, die aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen werden. Die Mitglieder werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt.(3) Der Beirat des bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes gebildeten Sondervermögens besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, von denen jeweils zwei aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Mitglieder werden von der Direktorin oder dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse für die Dauer von fünf Jahren bestellt; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.(4) Die Beiräte der bei den Sozialversicherungsträgern gebildeten Sondervermögen werden durch Satzung geregelt.(5) Die Beiräte werden von der jeweiligen Vorsitzenden oder dem jeweiligen Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder der Beiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.(6) Die Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
Auflösung
§ 12 AuflösungDie Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres Vermögens als aufgelöst.
In-Kraft-Treten
§ 13 In-Kraft-TretenDas Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Vermögenstrennung
§ 8 VermögenstrennungDie Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Sondervermögen dürfen nicht beliehen werden.
Wirtschaftsplan
§ 9 Wirtschaftsplan(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle unter Beteiligung des Beirats nach § 11 ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. (2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, haben für die dort gebildeten Sondervermögen entsprechend Absatz 1 zu verfahren.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.