Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 2. Juni 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 02.06.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 808
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:
§ 1Zuständige Stelle für die Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt ist 1. für die bei meinem Ministerium nachgeordneten Dienststellen beschäftigten Personen der Leiter der Dienststelle,2. für die der Rechtsaufsicht meines Ministeriums unterstellten Körperschaften des öffentlichen Rechts der Leiter der Körperschaft.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Umwelt
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.