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title: "Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/verpflgwminzustvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VerpflGWMinZustVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T17:00:37+00:00"
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# Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 04.01.1978
*Fundstelle:* Amtsblatt 1978, 55


### § 1

§ 1Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes, die bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beschäftigt sind oder für diese in sonstiger Weise tätig werden, zuständig: 1. jeweils für ihren Geschäftsbereicha) der Sparkassen- und Giroverband Saar,b) die Landesbank Saar - Girozentrale,c) die saarländischen Sparkassend) die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,e) die Handwerkskammer des Saarlandes,f) die Arbeitskammer des Saarlandes;2. im Übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird.

### Eingangsformel VerpflGWMinZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nummer 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und des § 1 Nummern 1 und 2 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

### § 2

§ 2In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nummer 3 (öffentlich bestellte Sachverständige) ist für die Verpflichtung diejenige Stelle zuständig, die die öffentliche Bestellung vornimmt.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft

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— Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VerpflGWMinZustVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
