Saarland

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
04.01.1978
Fundstelle:
Amtsblatt 1978, 55
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes, die bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beschäftigt sind oder für diese in sonstiger Weise tätig werden, zuständig: 1. jeweils für ihren Geschäftsbereicha) der Sparkassen- und Giroverband Saar,b) die Landesbank Saar - Girozentrale,c) die saarländischen Sparkassend) die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,e) die Handwerkskammer des Saarlandes,f) die Arbeitskammer des Saarlandes;2. im Übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird.

Eingangsformel VerpflGWMinZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nummer 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und des § 1 Nummern 1 und 2 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

§ 2

§ 2In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nummer 3 (öffentlich bestellte Sachverständige) ist für die Verpflichtung diejenige Stelle zuständig, die die öffentliche Bestellung vornimmt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.