Saarland

Verordnung betreffend die Zuständigkeit für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Sport Vom 15. September 1975

Ausfertigungsdatum:
15.09.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 1087
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGKultMinZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Stelle für die Verpflichtung von Landesbediensteten im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Sport ist die jeweilige Behörde (Schule), bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Kultus, Bildung und Sport

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.