Saarland

Zweite Verordnung betreffend die Zuständigkeit für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Bereich der Hochschulen Vom 20. November 1975

Ausfertigungsdatum:
20.11.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 1239
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGHSchulZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Im Bereich der Hochschulen des Landes ist zuständige Stelle für die Verpflichtung von Landesbediensteten oder Bediensteten der Universität die jeweilige Hochschule, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.