Saarland

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten Vom 26. Februar 1976

Ausfertigungsdatum:
26.02.1976
Fundstelle:
Amtsblatt 1976, 154
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes zuständig: 1. die Behörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird,2. die Steuerberaterkammer Saarland und das Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschafts-prüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Personen.

Eingangsformel VerpflGFMinZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.