Saarland

Saarländische Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz Vom 21. Januar 1975

Ausfertigungsdatum:
21.01.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 158
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen des Landes die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die jeweils zuständige oberste Rechtsaufsichtsbehörde, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Eingangsformel VerpflGAV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.