Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003

Ausfertigungsdatum:
16.10.2003
Fundstelle:
Amtsblatt 2003, 2690
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1a

Lehrplan für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Technischen ...

Anlage 1a (zu § 8)Lehrplan für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Technischen Verwaltungsdienstes des LandesSaarländische Verwaltungsschule 8 Wochen/2 Monate kein Blockunterricht Mindestzahl der Unterrichtsstunden Anzahl der Klassenarbeiten 1. Staatskunde 30 2 2. Verwaltungskunde 40 2 3. Rechtskunde 10 - 4. Allgemeine Wirtschaftskunde 10 - 5. Öffentliche Finanzen a) Abgabenrecht des Bundes und der Länder b) Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen c) Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung 20 40 10 - 2 - 6. Recht des öffentlichen Dienstes a) Beamtenrecht und Nebengebiete b) Arbeits- und Tarifrecht 10 10 1 - 7. Bau-, Boden- und Siedlungsrecht 20 - 8. EDV, Datenschutz 30 1 9. Büro- und Organisationskunde 10 - 240 8

Anlage 3

Anlage 3(zu § 13)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sl/c46cc28e-7ab9-434d-bb47-14677537a90a-2030-46-anlage3.v2.pdf

Anlage 4b

Übersicht der Prüfungsfächer und des Prüfungsstoffe für den mittleren Technischen ...

Anlage 4b (zu den §§ 17, 18 und 22)Übersicht der Prüfungsfächer und des Prüfungsstoffe für den mittleren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geomatik 1. Praktische Prüfungsarbeit Die praktische Prüfungsarbeit besteht aus einer topographischen innerdienstlichen Vorbereitung eines Gebietes, deren Umsetzung ins Digitale Landschaftsmodell und anschließenden kartographischen Umsetzung in einen vorgegebenen Kartenmaßstab. Die Arbeiten sind mithilfe der aktuellen, beim LVGL eingesetzten Verfahrenstechniken (GIS, Grafiksoftware) durchzuführen. Der Umfang der Arbeit ist so zu bemessen, dass der Prüfling die Aufgabe in drei Tagen während der Dienstzeit lösen kann.2.Schriftliche Prüfung Mindestens je eine Aufgabe aus den unter Punkt 4 aufgeführten Prüfungsfächern3.Mündliche Prüfung Mindestens je eine Aufgabe aus den unter Punkt 4 aufgeführten Prüfungsfächern4.Prüfungsfächer Prüfungsfach 1 Topographischer Vorbereitungsdienst Prüfungsfach 2 Digitale Landschaftsmodelle Prüfungsfach 3 Digitale Topographische Karten Prüfungsfach 4 Staats- und Verwaltungskunde (Grundzüge) Prüfungsfach 5 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Grundzüge)

Anlage 5

Anlage 5(zu § 19)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sl/7b9d1618-788f-4d1e-b2da-e2da20c70c2c-2030-46-anlage5.v2.pdf

Anlage 7

Anlage 7(zu § 27)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sl/27a5a5d5-c39c-4302-be67-3f85446e968d-2030-46-anlage7.v2.pdf

Eingangsformel VermgDAPO

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), und § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Saarlandes.

§ 14

Prüfungsausschuss

§ 14 Prüfungsausschuss(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebildeten Prüfungsausschuss. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern: 1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bestanden hat, als Vorsitzende oder Vorsitzendem,2. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen oder gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bestanden hat und3. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den mittleren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik (früher: mittlerer vermessungstechnischer und mittlerer kartographischer Verwaltungsdienst) bestanden hat, als beisitzenden Mitgliedern. Die beisitzenden Mitglieder müssen der jeweiligen Laufbahn (§ 1) der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen oder Anwärter angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. (5) Die oder der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für fünf Jahre bestellt. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

§ 18

Schriftliche Prüfung

§ 18 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist mindestens je eine Aufgabe aus den in der Anlage 4 a und b aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die zu stellenden Prüfungsaufgaben im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Anwärterinnen und Anwärter so auszubilden, dass sie die Aufgaben des mittleren Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiete Vermessung und Geomatik nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbständig und verantwortungsbewusst wahrnehmen können und vielseitig verwendbar sind. (2) Neben der fachlichen Ausbildung sollen die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenhänge gefördert werden. (3) Während der Ausbildung sollen die Beamtinnen und Beamten selbständig denken, verantwortlich handeln und wirtschaftlich arbeiten lernen.

§ 22

Mündliche Prüfung

§ 22 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende. Sie umfasst die in der Anlage 4 a und b aufgeführten Prüfungsfächer. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (3) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von jeweils nicht mehr als vier Prüflingen gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfung in der Regel 30 Minuten dauern.

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. (2) Soweit im Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde mit technischen Aufgaben Beamtinnen oder Beamte des mittleren Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiete Vermessung und Geomatik eingestellt werden sollen, ist die Ausbildung und Prüfung nach der in § 1 bezeichneten Laufbahn durchzuführen. Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Ausbildung hat im Einvernehmen mit der beteiligten Behörde zu erfolgen. (3) Die Ausbildungsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter den einzelnen Ausbildungsstellen zu. (4) Ausbildungsstellen sind 1. die ausbildenden Dienststellen für die praktische und fachtheoretische Ausbildung,2. die Saarländische Verwaltungsschule für die Vermittlung des Verwaltungsgrundwissens. (5) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Ausbildung unterstützt und überwacht.

§ 31

Inkrafttreten

§ 31 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 ZulassungsvoraussetzungenZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn des mittleren Technischen Verwaltungsdienst geeignet erscheint,3. mindestens 16 Jahre alt ist,4. mindestensa) einen mittleren Bildungsabschluss oder einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist undb) für das Fachgebiet Vermessung die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker abgelegt hat.c) für das Fachgebiet Geomatik die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kartographin oder Kartograph oder Geomatikerin oder Geomatiker abgelegt hat. (2) Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

§ 5

Einstellungsverfahren

§ 5 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu richten. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1 ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,3. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder ein Nachweis über die Staatangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,4. eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,5. das Zeugnis über den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses und gegebenenfalls sonstige Zeugnisse über Tätigkeiten seit Beendigung der Schulzeit,6. das Abschlusszeugnis als Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker, Kartographin oder Kartograph oder Geomatikerin oder Geomatiker,7. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes. Die Unterlagen zu den Nrn. 5, 6, und 7 können auch in amtlich beglaubigter Abschrift oder Ablichtung vorgelegt werden. (3) Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben auf Verlangen vorzulegen: 1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes),2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die körperliche Tauglichkeit zum Technischen Verwaltungsdienst,3. eine Erklärung, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,4. eine Erklärung über Vorstrafen und über schwebende Straf- oder Ermittlungsverfahren. (4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwerben die Bewerberinnen oder Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 7

Entlassung

§ 7 Entlassung(1) Anwärterinnen oder Anwärter sind zu entlassen, wenn 1. sie die Entlassung verlangen oder2. sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen. (2) Über die Entlassung entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. (3) Bei Anwärterinnen oder Anwärtern, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Anlage 1b

Ausbildungsrahmenplan für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Technischen ...

Anlage 1b (zu § 10)Ausbildungsrahmenplan für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Vermessung Ausbildungs- abschnitt Ausbildungs- stellen Ausbildungs- dauervom … bis …(zeitl. Richt- werte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 LVGL Zentrale (1)vonbis Allgemeine Verwaltung• Organisation des Dienstbetriebes•Geschäftsordnung des LVGL•Grundzüge des Personalwesens, Gesetzesgrundlagen•Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (einschließlich Reisekosten) 2 (34) Liegenschaftskataster 2.1 LVGL Zentrale (2)vonbis Rechtliche Grundlagen• Rechtsvorschriften•Aufbau und Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung•Rechtsangelegenheiten und Rechtsprechung•Verwaltungsakte im Liegenschaftskataster•Grundbuch, amtliches Verzeichnis•Bodenschätzung•Einheitsbewertung•AAA - Datenmodell•GeoInfoDok•ALKIS•Datenaustausch mit anderen Stellen (Grundbuch, Flurbereinigung, etc.) Produkte des Liegenschaftskatasters Datenabgabe, Lizenzierung 2.2 LVGL ZAS (18)vonbis Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster• Geschäftszimmer•Archiv•Bescheinigungen nach §§ 1024, 1025, 1090, etc. BGB•Unschädlichkeitszeugnisse Führung des Liegenschaftskatasters• Fortführung des Liegenschaftskatasters•innendienstliche Bearbeitung•Fortführungsnachweis•Mitteilungsverfahren•Qualitätsverbesserung•Homogenisierung-Aktualität 1 Abschnittsarbeit• Gebühren•Kostenschätzung•Gebührenbescheid 1 Abschnittsarbeit 2.3 LVGL ZAS (12)vonbis Liegenschaftsvermessungen• Gebäudeeinmessungen/Absteckungen•Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren•Teilungsvermessungen und Grenzfeststellungen•Vermessungstechnischer Raumbezug/Festpunktfeld des Liegenschaftskatasters•Bodenschätzungsausschuss 1 Abschnittsarbeit 2.4 LVGL - ZAS Geschäfts stelle Umlegungs- ausschussLVGL - ZAS ZGGA (2)vonbis Bodenordnung• Bauleitplanung•Gesetzliche Umlegung•Freiwillige Umlegung Wertermittlung• Rechtsgrundlagen•Aufgaben der ZGGA•Kaufpreissammlung•Verkehrswertgutachten•Bodenrichtwerte•Grundstücksmarktberichte Im Ausbildungsabschnitt Liegenschaftskataster sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der folgenden Behörden erhalten:• Grundbuchamt (2 Tage)•Finanzamt-Bodenschätzung (2 Tage)•Finanzamt-Bewertungsstelle (1 Tag)•Untere Bauaufsichtsbehörde (1 Tag)•Gutachterausschuss (1 Tag) 1 Befähigungsbericht 3 LVGL Standort Lebach (6)vonbis FlurbereinigungRechtliche Grundlagen• Aufgaben der Flurbereinigungsverwaltung, Aufgaben der Siedlungsbehörde•Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens Projektuntersuchung Ermittlung der Beteiligten Teilnehmergemeinschaft Wertermittlung• Landwirtschaftlicher Nutzwert•Forstwirtschaftlicher Nutzwert•Verkehrswert Neugestaltung• Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan•Naturschutz und Landschaftspflege/Umweltverträglichkeitsprüfung•Baumaßnahmen Flurbereinigungs-/Zusammenlegungs-/TauschplanÖffentliche Bücher• Liegenschaftskataster•Grundbuch•Finanzamt Technik und AutomationFinanzierungRechtsangelegenheiten und Rechtsprechung Im Ausbildungsabschnitt Flurbereinigung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde erhalten (2 Tage).1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 4 (3) Landesvermessung und Geoinformationssysteme 4.1 LVGL- Zentrale (1)vonbis Geodätischer RaumbezugNetzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von• GGP (Geod. Grundnetzpunkten)•HFP (Höhenfestpunkte)•SFP (Schwerefestpunkte)•RSP (Referenzstationspunkte) AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 4.2 LVGL- Zentrale (1)vonbis Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion• Entwicklung der amtlichen Kartographie•ATKIS-Produkte (DLM, DTK, DOP, DGM)-Basis DLM - Objektstrukturierung-Herstellung und Fortführung amtlicher topographischer Karten-Ableitung von Sonderkarten auf Grundlage der DTK-Herstellung von Orthophotos-Digitale Geländemodelle (DGM)•Fernerkundung-Photogrammetrische Grundlagen-Airborne Laserscanning-Copernicusprogramm•3-D-Gebäudemodelle•Geotopographischer Außendienst•Terrestrisches Laserscanning•Reproduktionstechnische Arbeiten (Druckvorstufe, Druck, Plotten, Endverarbeitung) 4.3 LVGL- Zentrale (1)vonbis Geodateninfrastruktur• Rechtsgrundlagen•INSPIRE/GDI-DE•Geoportal Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten• Onlineshop•Webdienste GIS-Anwendungen 1 Befähigungsbericht 5 Saarländische Verwaltungs- schule (8) Einführung in die Grundzüge des Öffentlichen Rechts, in Beamten-, Tarif-, Reisekosten- und Haushaltsrecht sowie Kassen- und Rechnungswesen Zusammen: 52 Wochen Anmerkungen: 1. Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 enthalten. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.2.Im Ausbildungsabschnitt 2 sind drei Abschnittsarbeiten und im Ausbildungsabschnitt 3 eine Abschnittsarbeit zu fertigen.Die Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen.Nach Abschluss der abgeleisteten Ausbildungsabschnitte ist vom Leiter der Ausbildungsstelle ein Befähigungsbericht gemäß § 13 zu erstellen.Der Ausbildungsabschnitt 5 wird bei der Saarländischen Verwaltungsschule abgeleistet. Der Unterricht findet nicht als Blockunterricht statt, sondern wird über den gesamten Vorbereitungsdienst verteilt.Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 12 für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.

Anlage 1c

Ausbildungsrahmenplan für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Technischen ...

Anlage 1c (zu § 10)Ausbildungsrahmenplan für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Geomatik Ausbildungs- abschnitt Ausbildungs- stellen Ausbildungs- dauervom … bis …(zeitl. Richt- werte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 (44) 1.1 LVGL- Zentrale (37)vonbis Kartographie, Geotopographie, ATKIS, Photogrammetrie, Fernerkundung, ReproduktionEntwicklung der amtlichen Kartographie Allgemeine Kartenkunde, Abbildungen und Projektionen Generalisierung Entwurf und Layout für Karten, kartenverwandte Darstellungen Graphische Marketingkonzepte für Produkte des LVGL ATKIS-Produkte (DLM, DTK, DOP, DGM)• Basis DLM - Objektstrukturierung•Herstellung und Fortführung amtlicher topographischer Karten•Ableitung von Sonderkarten auf Grundlage der DTK•Herstellung von Orthophotos•Digitale Geländemodelle (DGM) Fernerkundung• Photogrammetrische Grundlagen•Airborne Laserscanning•Copernicusprogramm 3-D-Gebäudemodelle Geotopographischer Außendienst• Topographischer Meldedienst•Arbeiten zur Herstellung und Laufendhaltung amtlicher topographischer Karten und Landschaftsmodelle Terrestrisches LaserscanningReproduktionstechnische Arbeiten (Druckvorstufe, Druck, Plotten, Endverarbeitung)4 Abschnittsarbeiten2 Befähigungsberichte, hiervon der erste nach der Hälfte der Ausbildungsdauer des Ausbildungsabschnittes 1.2 LVGL Zentrale (1)vonbis LandesvermessungGeodätischer RaumbezugNetzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von• GGP (Geod. Grundnetzpunkten)•HFP (Höhenfestpunkte)•SFP (Schwerefestpunkte)•RSP (Referenzstationspunkte) AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 1.3 LVGL Zentrale (1)vonbis EDVGrundlagen und Organisation der Datenverarbeitung beim LVGL 1.4 LVGL Zentrale (1)vonbis Allgemeine VerwaltungOrganisation des Dienstbetriebes Geschäftsordnung des LVGL Grundzüge des Personalwesens, Gesetzesgrundlagen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (einschließlich Reisekosten) 1.5 LVGL Zentrale (1) Geodateninfrastruktur, GeoinformationssystemeGeodateninfrastruktur• Rechtsgrundlagen•INSPIRE/GDI-DE•Geoportal Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten• Onlineshop•Webdienste GIS-Anwendungen 1.6 LVGL Zentrale (1) Vertrieb von GeodatenNutzungsrechte, Entgelte Onlineshop 1.7 LVGL ZAS (1) Führung des LiegenschaftskatastersArchiv, Geschäftszimmer ALKIS Grundbuch 1.8 LVGL Standort Lebach (1) FlurbereinigungRechtliche Grundlagen Ablauf Flurbereinigungsverfahren Finanzierung Öffentliche Bücher 2 Saarländische Verwaltungs- schule (8) Einführung in die Grundzüge des Öffentlichen Rechts, in Beamten-, Tarif-, Reisekosten- und Haushaltsrecht sowie Kassen- und RechnungswesenZusammen: 52 WochenAnmerkungen: 1. Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist im Ausbildungsabschnitt 1 enthalten. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.2.Im Ausbildungsabschnitt 1 sind vier Abschnittsarbeiten zu fertigen.Die Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen.3.Nach Abschluss der abgeleisteten Ausbildungsabschnitte ist vom Leiter der Ausbildungsstelle ein Befähigungsbericht gemäß § 13 zu erstellen.4.Der Ausbildungsabschnitt 2 wird bei der Saarländischen Verwaltungsschule abgeleistet. Der Unterricht findet nicht als Blockunterricht statt, sondern wird über den gesamten Vorbereitungsdienst verteilt.5. Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 12 für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.

Anlage 2

Beschäftigungstagebuch

Anlage 2 (zu § 12)Beschäftigungstagebuchvon Ausbildungs- abschnitt Vom - bis (Tage) Ausbildungs- stelle Darstellung der Beschäftigung einschließlich der im Unterricht behandelten Themen Ausführung von Vermessungen (Tage) Unterricht (Stunden) Bemerkung der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle/Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters 1 2 3 4 5 6 7

Anlage 4a

Übersicht der Prüfungsfächer und den Prüfungsstoffes für den mittleren Technischen ...

Anlage 4a (zu den §§ 17, 18 und 22)Übersicht der Prüfungsfächer und den Prüfungsstoffes für den mittleren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung 1. Praktische PrüfungsarbeitDie praktische Prüfungsarbeit besteht aus der innendienstlichen Bearbeitung einer Liegenschaftsvermessung von der Berechnung der Punktkoordinaten über die Flächenberechnung bis zur Kartierung. Die Arbeiten sind mithilfe der aktuellen, beim LVGL eingesetzten Verfahrenstechniken (Software) durchzuführen.Alternativ kann auch eine geeignete praktische Arbeit aus dem Bereich Landesvermessung oder Flurbereinigung durchgeführt werden.Der Umfang der Arbeit ist so zu bemessen, dass der Prüfling die Aufgabe in drei Tagen während der Dienstzeit lösen kann.2.Schriftliche PrüfungMindestens je eine Aufgabe aus den unter Punkt 4 aufgeführten Prüfungsfächern3. Mündliche PrüfungMindestens je eine Aufgabe aus den unter Punkt 4 aufgeführten Prüfungsfächern4.PrüfungsfächerPrüfungsfach 1: Fortführung des Liegenschaftskatasters-Einrichtung, Verwendung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters-Vorbereitung und häusliche Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen-Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster-Einrichtung und Aufgaben der Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde, Rechtliche Grundlagen Prüfungsfach 2: VermessungskundePrüfungsfach 3: Staats- und VerwaltungskundePrüfungsfach 4: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Grundzüge)

Anlage 6

Anlage 6(zu § 26)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/sl/7e36c29f-998a-40e5-ba6d-a730d354beb8-2030-46-anlage6.v3.pdf

§ 10

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und fachtheoretisch ausgebildet. Die Ausbildungsstelle erstellt auf Grundlage der Ausbildungsrahmenpläne (Anlagen 1b und 1c) die Ausbildungspläne. In den Ausbildungsplänen sind, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Ausbildungsstellen, Beginn und Ende der praktischen Ausbildung der jeweiligen Ausbildungsinhalte anzugeben. Die Ausbildungspläne sind spätestens 14 Tage vor Ausbildungsbeginn der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Genehmigung vorzulegen. Die Bekanntgabe der Ausbildungspläne an die Anwärterinnen und Anwärter erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. (2) Die theoretische Ausbildung über die Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts findet an der Saarländischen Verwaltungsschule statt. Die Anmeldung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 11

Abschnittsarbeiten

§ 11 AbschnittsarbeitenDie Anwärterin oder der Anwärter hat gemäß Ausbildungsplan Abschnittsarbeiten zu fertigen, die sowohl die schriftliche Ausarbeitung als auch die praktische Durchführung eines Projektes beinhalten sollen. Die Themen der Arbeiten werden durch die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter der Ausbildungsstelle gestellt. Die Arbeit ist durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsstelle mit einer in § 24 aufgeführten Note zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zum Vorlagetermin des Beschäftigungsnachweises gemäß § 12 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 17

Praktische Prüfung, Bewertung

§ 17 Praktische Prüfung, Bewertung(1) In der praktischen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass sie oder er a) im Fachgebiet Vermessung ausreichende Fähigkeiten in der innendienstlichen Bearbeitung einer Liegenschaftsvermessung besitzt. Alternativ kann auch eine geeignete praktische Prüfung aus dem Bereich Landesvermessung oder Flurbereinigung durchgeführt werden.b) im Fachgebiet Geomatik ausreichende Fertigkeiten in der Interpretation vorhandener Erfassungsgrundlagen und topographischer Fortführungsdaten, deren graphische und semantische Umsetzung in digitale Landschaftsmodelle und der Ableitung topographischer Karten besitzt. (2) In der praktischen Prüfung sind eine oder mehrere Arbeiten mit Hilfe der aktuellen beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) eingesetzten Verfahrenstechniken (Software) zu fertigen. Näheres ist in der Übersicht der Prüfungsfächer und des Prüfungsstoffes (Anlage 4 a und b) geregelt.(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die praktische Arbeit zu. Sie ist auf dem Dienstweg der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle versiegelt zu übersenden, von dieser oder diesem bis zur Prüfung unter sicherem Verschluss zu halten und erst vor den Augen des Prüflings zu öffnen. Der Umfang der Arbeit ist so zu bemessen, dass der Prüfling die Aufgabe innerhalb drei Tagen während der Dienstzeit lösen kann. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Aufgabe selbstständig zu bearbeiten und innerhalb der festgesetzten Frist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle mit der schriftlichen Versicherung abzuliefern, dass sie oder er sie ohne fremde Hilfe gefertigt hat. Die Ablieferungsfrist kann aus triftigen Gründen verlängert werden. Erkrankt der Prüfling, hat er auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen; versäumt er ohne ausreichende Entschuldigung die Frist, so gilt die Arbeit als „ungenügend“. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet hierüber. (5) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle hat die abgelieferte Arbeit am gleichen Tag an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterzuleiten. (6) Die praktische Prüfungsarbeit ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeit endgültig.

§ 15

Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 15 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Ausbildungsbehörde hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärterin oder des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:1. die Personaldaten mit einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft über die Führung der Anwärterin oder des Anwärters,2. die in den §§ 11 bis 13 genannten Unterlagen.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt ihre oder seine Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit. Die Zulassung hängt von den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und dem Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung ab.(3) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter zur Prüfung nicht zugelassen, legt der Prüfungsausschuss einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten fest.

§ 19

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftlichen Aufgaben sind an drei aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung an einem Tag soll vier Stunden nicht überschreiten. Die versiegelten Umschläge mit den Aufgaben werden erst an dem betreffenden Prüfungstag in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.(2) Die schriftlichen Aufgaben sind unter der Aufsicht eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.(3) Die Aufsicht Führende oder der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Anlage 5) an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die zu fertigende Niederschrift hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder der von ihr oder ihm bestimmten Prüferin oder dem von ihr oder ihm bestimmten Prüfer unmittelbar zu übergeben. Die Übergabe der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 26

Prüfungszeugnis

§ 26 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 6. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und zu den Personalakten zu nehmen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so erhält sie oder er von der Ausbildungsbehörde einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.(3) Das Ergebnis der Prüfung und die zugrundeliegenden Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Ausbildungsbehörde zu richten ist, ist dem Prüfling Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung zu gewähren.

§ 6

Rechtsverhältnis

§ 6 Rechtsverhältnis(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Obersekretäranwärterin oder Obersekretäranwärter mit einem auf das Fachgebiet hinweisenden Zusatz (Vermessungsobersekretäranwärterin oder -anwärter oder Geomatikobersekretäranwärterin oder -anwärter).(2) Die Anwärterin oder der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält Bezüge nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12

Beschäftigungsnachweis

§ 12 BeschäftigungsnachweisDie Anwärterin oder der Anwärter führt für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 2). Darin hat sie oder er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie oder er tätig war und mit welchen Arbeiten sie oder er bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen. Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vierteljährlich vorzulegen.

§ 13

Befähigungsbericht

§ 13 BefähigungsberichtDie Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle erteilt nach Abschluss des dort abgeleisteten Abschnitts über Dauer und Art der Beschäftigung, Leistung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters eine Beurteilung (Anlage 3), die ihr oder ihm mitzuteilen ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind anzugeben. Der Befähigungsbericht ist spätestens innerhalb eines Monats der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 16

Prüfung

§ 16 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus der praktischen Prüfung, einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt.(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Zeitpunkt und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge.

§ 20

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das betreffende Fach bestimmt wird, zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeiten endgültig. (2) Bei der Bewertung ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung oder des Ergebnisses, sondern es sind auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. (3) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“.

§ 21

Ergebnis der praktischen und schriftlichen Prüfung

§ 21 Ergebnis der praktischen und schriftlichen Prüfung(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. (2) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung zählt die praktische Arbeit gleich einem schriftlichen Prüfungsfach. (3) Prüflinge, deren Arbeiten entweder überwiegend mit weniger als 4 Punkten oder insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter als 3,50 Punkte bewertet worden sind, werden vom Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden und sind hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Die anderen Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 23

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 23 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Punktzahl nach § 24 bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

§ 24

Prüfungsnoten

§ 24 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 25

Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 25 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung mit Stimmenmehrheit fest. Dabei sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen. Grundlage der Beratung sind die Ergebnisse der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung. (2) Die Prüfungsteile gemäß § 16 Abs. 1 werden getrennt bewertet. Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl für das Gesamturteil werden die Prüfungsteile wie folgt gewichtet: 1. die Punktzahl der praktischen Prüfung (§ 17) mit 30. v.H.2. die Punktzahl der schriftlichen Prüfung (§ 20) mit 50. v.H.3. die Punktzahl der mündlichen Prüfung (§ 23) mit 20. v.H. Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,50 bis 15 Punkte sehr gut, 9,50 bis 12,49 Punkte gut, 6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend, 3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend, 0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft, 0 bis 0,49 Punkte ungenügend. (4) Bei einem Gesamturteil von weniger als 3,50 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamturteil sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.

§ 27

Prüfungsniederschrift

§ 27 Prüfungsniederschrift(1) Über die Prüfung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift (Anlage 7) zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den beisitzenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28

Erkrankung, Versäumnis

§ 28 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. (2) Eine wegen der Gründe nach Absatz 1 nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung oder einen Prüfungsabschnitt schuldhaft versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 29

Ordnungsverstöße

§ 29 Ordnungsverstöße(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In besonders schweren Fällen kann auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 30

Wiederholung der Prüfung

§ 30 Wiederholung der Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter, die oder der die Prüfung mit dem Gesamturteil „ungenügend“ nicht bestanden hat, ist zu entlassen. Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ nicht bestanden, so kann sie oder er zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten die Prüfung wiederholen. Über die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 8

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. (2) Findet die Laufbahnprüfung ausnahmsweise nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so wird dieser bis zur Prüfung verlängert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

§ 9

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters rechtfertigt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (2) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen oder einer Elternzeit zu verlängern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.