VermgDAPO SL 1983 · Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 7. September 1983

Ausfertigungsdatum:
07.09.1983
Fundstelle:
Amtsblatt 1983, 549
50 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1c

Ausbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer ...

Anlage 1cAusbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung der Gemeinden und der Gemeindeverbände Ausbildungs- abschnitt Ausbildungs- stellen Ausbildungs- dauervom ... bis ...(zeitl. Richtwerte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 Kommunale Vermessungs-dienststelle (1)vombis Allgemeine VerwaltungVerwaltung und Organisation der kommunalen Vermessungsdienststelle• Organisation des Dienstbetriebes• Aufgaben des kommunalen Vermessungswesens• Gebühren- und Kostenwesen 2 (34) Liegenschaftskataster 2.1 LVGL Zentrale (4)vombis Rechtliche Grundlagen• Rechtsvorschriften• Aufbau und Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung• Rechtsangelegenheiten und Rechtsprechung• Verwaltungsakte im Liegenschaftskataster• Grundbuch, amtliches Verzeichnis• Bodenschätzung• Einheitsbewertung AAA - Datenmodell• GeoInfoDok• ALKIS• Datenaustausch mit anderen Stellen (Grundbuch, Flurbereinigung, etc.) Produkte des Liegenschaftskatasters Datenabgabe, Lizenzierung1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 2.2 LVGL ZAS (10)vombis Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster• Geschäftszimmer• Archiv• Bescheinigungen nach §§ 1024, 1025, 1090, etc.BGB• Unschädlichkeitszeugnisse Führung des Liegenschaftskatasters• Fortführung des Liegenschaftskatasters- innendienstliche Bearbeitung- Fortführungsnachweis- Mitteilungsverfahren• Qualitätsverbesserung- Homogenisierung- Aktualität 1 AbschnittsarbeitGebühren• Kostenschätzung• Gebührenbescheid 1 Abschnittsarbeit 2.3 LVGL ZAS (16)vombis Liegenschaftsvermessungen• Gebäudeeinmessungen/Absteckungen• Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren• Teilungsvermessungen und Grenzfeststellungen• Vermessungstechnischer Raumbezug / Festpunktfeld des Liegenschaftskatasters• Bodenschätzungsausschuss 1 Abschnittsarbeit, diese soll aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen. 2.4 LVGL-ZAS Geschäftsstelle Umlegungsausschuss (4)vombis Bodenordnung• Bauleitplanung• Gesetzliche Umlegung• Freiwillige Umlegung LVGL - ZAS ZGGA Wertermittlung• Rechtsgrundlagen• Aufgaben der ZGGA• Kaufpreissammlung• Verkehrswertgutachten• Bodenrichtwerte• Grundstücksmarktberichte 1 Abschnittsarbeit Im Ausbildungsabschnitt Liegenschaftskataster sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der folgenden Behörden erhalten:• Grundbuchamt (2 Tage)• Finanzamt-Bodenschätzung (2 Tage)• Finanzamt-Bewertungsstelle (1 Tag)• Untere Bauaufsichtsbehörde (2 Tage)• Gutachterausschuss (2 Tage) 1 Befähigungsbericht 3 Kommunale Vermessungsdienststelle (6)vombis Kommunale Vermessungsdienststelle• fachtechnische Koordinierung eines kommunalen GIS und zentrale Stelle für den Datenaustausch einschließlich Betreuung eines kommunalen Geoportals• Aufbau und Führung von zentralen Geodatenbeständen• Beratung von kommunalen Fachdienststellen beim Aufbau von Geodatenbeständen und Integration in das kommunale GIS• Erstellung, Modellierung und Führung eines 3D-Stadtmodells einschließlich Ableiten von Visualisierungen aus 3D-Modellen• Vorbereitung, Ausführung und Bearbeitung von technischen Vermessungen (topographische Aufnahmen, Höhenaufnahmen, Bauwerksabsteckungen und -aufmessungen) 1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 4 (6) Landesvermessung und Geoinformationssysteme 4.1 LVGL Zentrale (2)vombis Geodätischer RaumbezugNetzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von• GGP (Geod. Grundnetzpunkten)• HFP (Höhenfestpunkte)• SFP (Schwerefestpunkte)• RSP (Referenzstationspunkte) AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 4.2 LVGL Zentrale (2)vombis Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion• Entwicklung der amtlichen Kartographie• ATKIS - Produkte (DLM, DTK, DOP, DGM)- Basis DLM - Objektstrukturierung- Herstellung und Fortführung amtlicher topographischer Karten- Ableitung von Sonderkarten auf Grundlage der DTK- Herstellung von Orthophotos- Digitale Geländemodelle (DGM)• Fernerkundung- Photogrammetrische Grundlagen- Airborne Laserscanning- Copernicusprogramm• 3-D Gebäudemodelle• Geotopographischer Außendienst• Terrestrisches Laserscanning• Reproduktionstechnische Arbeiten (Druckvorstufe, Druck, Plotten, Endverarbeitung) 4.3 LVGL Zentrale (2)vombis Geodateninfrastruktur• Rechtsgrundlagen• INSPIRE/GDI-DE• Geoportal Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten• Onlineshop• Webdienste GIS-Anwendungen 1 Abschnittsarbeit1 Befähigungsbericht 5 Stadtverwaltung (1)vombis Einführung in die Aufgaben der Stadtverwaltung 6 FH Verwaltung (30)vombis Grundstudium Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst Zusammen: 78 Wochen Anmerkungen: 1. Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist in den Ausbildungsabschnitten 1 - 4 enthalten. Unterrichtsfreie Tage während des Grundstudiums (Ausbildungsabschnitt 6) können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter der zugewiesenen Ausbildungsstelle für Ausbildungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.2. In den Ausbildungsabschnitten 3 und 4 sind nach § 14 Absatz 1 der APO jeweils eine Abschnittsarbeit, im Ausbildungsabschnitt 2 sind 5 Abschnittsarbeiten über Aufgaben des betreffenden Bereiches zu fertigen, wobei hiervon eine Abschnittsarbeit aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen soll.Die Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen.3. Die in der Abschnittsarbeit ausgeführten 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu werten. Für die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung ist maßgebend, dass überwiegend ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Arbeiten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung zur Prüfung.Ausgearbeitete Kopien der Fortführungsrisse sowie eine Erklärung der Anwärterinnen und Anwärter, dass die Arbeiten ohne fremde Hilfe ausgeführt wurden, sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.4. Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 15 der APO für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.

Anlage 2

Beschäftigungstagebuch Von ..........................

Anlage 2Beschäftigungstagebuch Von .......................... Ausbil- dungs-ab- schnitt Von - bis (läge) Ausbildungs- stelle Darstellung der Beschäf- tigung einschließlich der im Unterricht behandelten Themen Ausführung von Vermes- sungen (Tage) Unterricht (Stunden) Bemerkung der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle / Sichtvermerk der Ausbildungslei- tung 1 2 3 4 5 6 7

Anlage 3

Anlage 3(zu § 16Abs. 1)

Anlage 4

Anlage 4Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Technischen Verwaltungsdienstes der Fachgebiete Vermessung und Geomatik erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung in nachfolgenden Studiengebieten und Stundenzahlen. Studiengebiete Stundenzahl 1. Allgemeine Lehrgebiete 1. Methodik und Technik geistiger Arbeit a) Pädagogik und Methodik der wissenschaftlichen Arbeit 30 b) Methodenlehre und Gesetzestechnik 30 c) Übung zur Klausur- und Bescheidtechnik 20 2. Einführung in die Rechtswissenschaften 30 2. Rechtswissenschaften 1. Staats- und Verfassungsrecht 50 2. Kommunalrecht 50 3. Allgemeines Verwaltungsrecht 60 4. Öffentliches Dienstrecht 30 5. Bürgerliches Recht 40 3. Wirtschafts- und Finanzwissenschaften 1. Öffentliche Finanzwirtschaft Finanzwissenschaft, Finanzverfassung und Abgabenrecht 30 2. Volkswirtschaftslehre 80 3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung 40 4. Verwaltungswissenschaften 1. Verwaltungs- und Organisationslehre 30 2. Informations- und Kommunikationstechnologie 40 5. Sozialwissenschaften 1. Politikwissenschaft 30 2. Berufsbezogene Psychologie und Soziologie 30 6. Verstärkt fächer- und fachgruppenübergreifende Veranstaltungen Modul 4 - Sozialwissenschaften 10 Interkulturelle Aspekte einer Nachbarregion Hinsichtlich der Anzahl der Stunden sind Änderungen möglich.

Anlage 5a

Prüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen ...

Anlage 5aPrüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung des LandesSchriftliche und mündliche PrüfungGrundsätzlich sind die im Ausbildungsplan und im Lehrplan angesprochenen Ausbildungsinhalte Prüfstoff. Der nachstehende, den einzelnen Prüfungsfächern zugeordnete Prüfstoff soll bei der Stellung von Prüfungsaufgaben verstärkt berücksichtigt werden. Prüfungsfach 1:LiegenschaftskatasterEntstehung und Einrichtung des Liegenschaftskatasters, ALKIS, Fortführung des Liegenschaftskatasters, Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch, Erneuerung des Liegenschaftskatasters Prüfungsfach 2:LiegenschaftsvermessungAufnahmepunktfeld, Liegenschaftsvermessungen, Auswerten der Vermessungsunterlagen, Grenzfeststellungsund Abmarkungsverfahren Prüfungsfach 3:Landesvermessung / GISGrundsätzlich aus den Gebieten Lage-, Höhe- und Schweremessung, integrierter Raumbezug, Geotopographie, Photogrammetrie, Fernerkundung, Laserscanning, ATKIS Auswertung von Messungsergebnissen im Lage- und Höhenfestpunktfeld, SAPOS Geofach- und Geobasisinformationssysteme, Geodateninfrastruktur Prüfungsfach 4:Einrichtung und Aufgaben der Flurbereinigungs- und SiedlungsbehördeRechtliche Grundlagen, Wertermittlung, Neugestaltung, Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- und Tauschplan, Öffentliche Bücher, Finanzierung Prüfungsfach 5:Staats- und VerwaltungskundeAllgemeine Staatslehre, Grundzüge des Verwaltungsrechts, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts insbesondere des Liegenschaftsrechts, Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes, Behördenorganisation unter besonderer Berücksichtigung des Vermessungswesens Prüfungsfach 6:Haushalts-, Kassen- und RechnungswesenHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Gebührenwesen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, Reise- und Umzugskostenrecht

Anlage 5b

Prüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen ...

Anlage 5bPrüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung der Gemeinden und der GemeindeverbändeSchriftliche und mündliche PrüfungGrundsätzlich sind die im Ausbildungsplan und im Lehrplan angesprochenen Ausbildungsinhalte Prüfstoff. Der nachstehende, den einzelnen Prüfungsfächern zugeordnete Prüfstoff soll bei der Stellung von Prüfungsaufgaben verstärkt berücksichtigt werden. Prüfungsfach 1:LiegenschaftskatasterEntstehung und Einrichtung des Liegenschaftskatasters, ALKIS, Fortführung des Liegenschaftskatasters, Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verbindung des Liegenschaftskatasters mit dem Grundbuch, Erneuerung des Liegenschaftskatasters Prüfungsfach 2:LiegenschaftsvermessungAufnahmepunktfeld, Liegenschaftsvermessungen, Auswerten der Vermessungsunterlagen, Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren Prüfungsfach 3:Landesvermessung / GISGrundsätzlich aus den Gebieten Lage-, Höhe- und Schweremessung, integrierter Raumbezug, Geotopographie, Photogrammetrie, Fernerkundung, Laserscanning, ATKIS Auswertung von Messungsergebnissen im Lage- und Höhenfestpunktfeld, SAPOS Geofach- und Geobasisinformationssysteme, Geodateninfrastruktur Prüfungsfach 4:Kommunales VermessungswesenAufbau und Führung eines kommunalen GIS, 3D-Stadtmodell, technische Vermessungen Prüfungsfach 5:Staats- und Verwaltungskundesiehe Anlage 5 aPrüfungsfach 6:Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesensiehe Anlage 5 a

Anlage 5c

Prüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen ...

Anlage 5cPrüfungsfächer und Gliederung des Prüfstoffes für die Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet GeomatikSchriftliche und mündliche PrüfungGrundsätzlich sind die im Ausbildungsplan und im Lehrplan angesprochenen Ausbildungsinhalte Prüfstoff. Der nachstehende, den einzelnen Prüfungsfächern zugeordnete Prüfstoff soll bei der Stellung von Prüfungsaufgaben verstärkt berücksichtigt werden. Prüfungsfach 1:Kartenkunde, Kartenherstellung und ReproduktionstechnikGeschichte der Kartographie, Kartenprojektionen, Amtliche Kartenwerke, Sonderkarten, Kartenherstellung und -fortführung, reproduktionstechnische Verfahren, Material- und Gerätekunde Prüfungsfach 2:Geo-InformationssystemeAmtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS), Basis-DLM und weitere Digitale Landschaftsmodelle, Digitale Geländemodelle, Präsentationen Prüfungsfach 3:Allgemeine LandesvermessungAufgaben der Landesvermessung, Lage-, Höhen- und Schwerenetze, Global Positioning System (GPS), SAPOS, topographische und photogrammetrische Grundlagen, ATKIS, Laserscanning Prüfungsfach 4:Staats- und Verwaltungskundesiehe Anlage 5 aPrüfungsfach 5:Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesensiehe Anlage 5 a

Anlage 7

Anlage 7(zu § 30)

Anlage 8a

Anlage 8a(zu § 31)

Anlage 8b

Anlage 8b(zu § 31)

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

§ 10

Dauer

§ 10 Dauer(1) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate. (2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall insgesamt bis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht für genügend vorbereitet erachtet wird. (3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters rechtfertigt. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 11

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch bei Ausbildungsstellen des Landes und gegebenenfalls der Kommunalverwaltung ausgebildet. Die Ausbildungsstelle erstellt auf Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1a bis 1c) die Ausbildungspläne. In den Ausbildungsplänen sind, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Ausbildungsstellen, Beginn und Ende der praktischen Ausbildung und die jeweiligen Ausbildungsinhalte anzugeben. Die Ausbildungspläne sind spätestens 14 Tage vor Ausbildungsbeginn der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungspläne sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Ausbildungsbehörde bekannt zu geben. (2) Die theoretische Ausbildung im Bereich „Allgemeine Ausbildungsinhalte“ findet im Rahmen des Grundstudiums an der Fachhochschule für Verwaltung statt (Anlage 4 Abschnitt A). Die Anmeldung der Anwärterin oder des Anwärters bei der Fachhochschule für Verwaltung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. (3) Soweit möglich, sind mehrere Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam zu unterrichten.

§ 12

Ausbildungsstellen

§ 12 Ausbildungsstellen(1) Die Anwärterinnen oder Anwärter werden entsprechend den Abschnitten des Ausbildungsplans Behörden oder Stellen der eigenen oder anderer Verwaltungen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen der beteiligten Behörden. (2) Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Behörde führt die Dienstaufsicht über die zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. Sie oder er kann die Ausbildung einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Geodäsie und Geoinformation oder des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik übertragen.

§ 13

Ausbildungsinhalt

§ 13 Ausbildungsinhalt(1) Unter Berücksichtigung der fachwissenschaftlichen Vorbildung sind der Anwärterin oder[2] dem Anwärter durch vielseitige praktische Beschäftigung und durch Unterricht gründliche Kenntnisse der Arbeitstechniken und Methoden zu vermitteln, die sie oder ihn zur Erfüllung seiner Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung befähigen. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter muss die Fachgebiete Vermessung oder Geomatik sowie die anderen Aufgaben seiner Verwaltung von Grund auf kennen lernen. Daneben soll sie oder er mit der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und den Arbeiten der übrigen Zweige des behördlichen Vermessungswesens und anderer Verwaltungen vertraut gemacht werden. Sie oder er ist auf Ausbildungslücken rechtzeitig aufmerksam zu machen und aufzufordern, sie in angemessener Frist zu schließen. (3) Der Anwärterin oder dem Anwärter sind Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften zu erläutern. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, Entwürfe zu fertigen. Dabei ist auf einen klaren und allgemein verständlichen Ausdruck zu achten.

§ 14

Abschnittsarbeiten

§ 14 Abschnittsarbeiten(1) Anwärterinnen oder Anwärter des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik haben gemäß den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans Abschnittsarbeiten zu fertigen. Die Abschnittsarbeiten sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder durchzusehen und mit einer in § 28 aufgeführten Note zu bewerten. (2) Die Abschnittsarbeiten sind mit den Anwärterinnen oder Anwärtern zu besprechen und ihnen auszuhändigen.

§ 15

Beschäftigungsnachweis

§ 15 Beschäftigungsnachweis(1) Die Anwärterin oder der Anwärter führt während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch nach dem Muster der Anlage 2, in das er die einzelnen Arbeiten bei jeder Ausbildungsstelle einträgt Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder wöchentlich zu bestätigen. (2) Das Tagebuch ist in der Regel am Ende eines Vierteljahres mit einer Zusammenstellung über die gefertigten Arbeiten (mit Benotung) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Sie oder er kann die Abschnittsarbeiten (§ 14) anfordern.

§ 16

Befähigungsbericht

§ 16 Befähigungsbericht(1) Jede Ausbildungsstelle erstellt nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3. Der Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen ist, muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, so bestätigt die Ausbildungsstelle lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung und berichtet, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. (3) Die Berichte sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 17

Zulassung zum Aufstieg

§ 17 Zulassung zum Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik können zu einer entsprechenden Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie oder er 1. eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben,2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung oder Geomatik geeignet erscheinen und3. an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Gremium eingerichtet. (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. (3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Laufbahn des gehobenen Dienstes zuständige Stelle des Dienstherrn.

§ 18

Einführungszeit

§ 18 Einführungszeit(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch höchstens auf zwei Jahre. Die §§ 11 bis 16 finden entsprechend Anwendung. (2) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 19

Aufstiegsprüfung

§ 19 Aufstiegsprüfung(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 34).(2) Für Beamtinnen und Beamte ist die Einführungszeit beendet, wenn sie auch bei Wiederholung die Aufstiegsprüfung nicht bestehen.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach Persönlichkeit, Allgemeinbildung, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik geeignet und vielseitig verwendbar sind.

§ 20

Prüfungsausschüsse

§ 20 Prüfungsausschüsse(1) Die Durchführung der Prüfung für die in § 1 genannten Laufbahnen obliegt den beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gebildeten Prüfungsausschüssen. (2) Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnung: 1. Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung des Landes,2. Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung der Gemeinden und der Gemeindeverbände,3. Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geomatik. (3) Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist bei der Dienststelle der oder des jeweiligen Vorsitzenden eingerichtet. (4) Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils mindestens aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die oder der die Befähigung zum höheren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation (bisher: höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) hat als Vorsitzende oder Vorsitzenden,2. einer Beamtin oder einem Beamten aus dem jeweiligen Geschäftsbereich, die oder der die Befähigung zum höheren Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation (bisher: höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) hat,3. einer Beamtin oder einem Beamten aus dem jeweiligen Geschäftsbereich die oder der die Befähigung für den gehobenen Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung oder Geomatik (bisher: gehobener vermessungstechnischer oder gehobener kartographischer Verwaltungsdienst) hat und4. einer Beamtin oder einem Beamten aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die oder der im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen erfahren ist und die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder gehobenen Technischen Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung oder Geomatik (bisher: gehobener vermessungstechnischer oder gehobener kartographischer Verwaltungsdienst) hat als beisitzende Mitglieder. Die oder der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Prüfungsausschüsse können durch eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, im Prüfungsfach Staats- und Verwaltungskunde, als beisitzendes Mitglied erweitert werden. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Landesvermessung, Geoinformation und Landentwicklung werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestellt. Das Mitglied des höheren Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation (bisher: höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) und das Mitglied des gehobenen Technischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet Vermessung (bisher: gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst) aus der Kommunalverwaltung und deren Vertreterinnen und Vertreter bestellt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die beisitzenden Mitglieder und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für fünf Jahre bestellt. (7) Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 4 ergebenden Mindestbesetzung beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 21

Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 21 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Ausbildungsbehörde hat zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung der Anwärterin oder des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: 1. die Personaldaten mit Lebenslauf,2. die in den §§ 14 bis 16 genannten Unterlagen,3. eine abschließende Beurteilung darüber, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich erreichen wird. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung über die Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter mit.

§ 22

Prüfung

§ 22 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem nachfolgenden mündlichen Teil. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Anwärter.

§ 24

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer Prüferin oder einem Prüfer zu begutachten und mit einer Prüfungsnote (§ 28) zu bewerten.(2) Bei der Bewertung ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung oder des Ergebnisses, sondern es sind auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. (3) Jede nicht abgelieferte Arbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 25

Ergebnis der schriftlichen Prüfung

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet, dass die Summe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der vorgeschriebenen Arbeiten geteilt wird. (3) Prüflinge, bei denen mehr als drei Prüfungsarbeiten nicht wenigstens mit vier Punkten bewertet worden sind oder wenn der Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten schlechter als vier Punkte ist, werden vom Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden und sind hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Die anderen Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 26

Mündliche Prüfung

§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende. Sie umfasst die in den Anlagen 5a bis 5c aufgeführten Prüfungsfächer. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (3) In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von mindestens 45 Minuten vorzusehen.

§ 27

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 27 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 28) bewertet.

§ 28

Prüfungsnoten

§ 28 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 29

Ergebnis der gesamten Prüfung

§ 29 Ergebnis der gesamten Prüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Grundlage der Beratung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung. (2) Die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden je Prüfungsfach gemittelt. Die Durchschnittspunktzahl der Gesamtprüfungsleistung wird dadurch errechnet, dass die Summe dieser Mittelwerte durch die Anzahl der Prüfungsfächer geteilt wird. (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet bei einem Durchschnitt von 12,50 bis 15 Punkten sehr gut9,50 bis 12,49 Punkten gut6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft0 bis 0,49 Punkten ungenügend. (4) Bei einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,50 ist die Prüfung nicht bestanden. Sind bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsleistung (Absatz 2) mehr als zwei Prüfungsfächer im rechnerischen Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit weniger als 3,50 Punkten bewertet, so ist die Prüfung ebenfalls nicht bestanden. (5) Die oder der Vorsitzende gibt den Prüflingen nach Abschluss der Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt. (6) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.

§ 3

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörden sind: 1. das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,2. die Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Vermessungsdienststellen von einer oder einem zum höheren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Geodäsie und Geoinformation befähigten Beamtin oder befähigten Beamten geleitet werden, für ihren Bereich. (2) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Geodäsie und Geoinformation oder des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Ausbildung unterstützt und überwacht.

§ 30

Zeugnis

§ 30 Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 32

Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen

§ 32 Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen(1) Nimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (3) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind die fehlenden Arbeiten nachzuholen. (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.

§ 33

Ordnungswidriges Verhalten

§ 33 Ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter bei der Erbringung einer Prüfungsleistung zu täuschen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Beamtin oder der aufsichtführende Beamte sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die einzelne Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ bewerten und in besonders schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschungshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 34

Wiederholung der Prüfung

§ 34 Wiederholung der Prüfung(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er zur einmaligen Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Der Prüfungsausschuss schlägt der Ausbildungsbehörde vor, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Sie beträgt mindestens sechs Monate. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 35

Rechtsverhältnis nach der Prüfung

§ 35 Rechtsverhältnis nach der Prüfung(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, für das jeweilige Fachgebiet. (3) Anwärterinnen oder Anwärtern, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 36

Übergangsregelung

§ 36ÜbergangsregelungFür Anwärterinnen oder Anwärter, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, setzten die Ausbildung nach bisherigem Recht fort, falls sie nicht selbst die Anwendung des neuen Rechts begehren.

§ 4

Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik geeignet erscheint,3. mindestens 18 Jahre alt istund4. den Bachelorgrad (Bachelor of Science oder Bachelor of Engineering) oder einen gleichwertigen Studienabschluss einer Hochschule oder Universität im Bereich Geodäsie und Geoinformation besitzt. Dabei umfasst der Bereich Geodäsie und Geoinformation sowohl die Bachelorstudiengänge im Bereich des Vermessungswesens als auch die Bachelorstudiengänge im Bereich der Geoinformation / Geoinformatik.a) Folgendes Grundlagenwissen in mathematisch-naturwissenschaftlichenFächern ist erforderlich:aa) Ingenieurmathematik und Geometriebb) Basisnaturwissenschaften, insbesondere Physikcc) Statistik und Ausgleichungsrechnungdd) Informatik einschließlich graphischer Datenverarbeitungb) Im Fachgebiet Vermessung ist Fachwissen in folgenden fachspezifischen Fächern erforderlich:aa) Geoinformationssystemebb) Vermessungskunde und Methoden der Ingenieurgeodäsiecc) Landesvermessung (einschließlich Satellitenpositionierung, Photogrammetrie, Fernerkundung und Kartographie)dd) Liegenschaftskatasteree) Landentwicklung, insbesondere Flurbereinigungff) Planung und Bodenordnunggg) Immobilienwertermittlungc) Im Fachgebiet Geomatik ist Fachwissen in folgenden fachspezifischen Fächern erforderlich:aa) Geoinformationssystemebb) Photogrammetrie und Fernerkundungcc) Kartographiedd) Reproduktionstechnikee) Vermessungskunde (einschließlich Landesvermessung)d) Fachbezogenes Ergänzungswissen soll vorzugsweise in folgenden Wahlfächern vermittelt worden sein:aa) Betriebswirtschaftbb) Rechtswissenschaftencc) Fremdsprachendd) Öffentliches Geoinformations- und Vermessungswesen Als Nachweis der geforderten Anforderungen ist das Abschlusszeugnis mit entsprechendem Diploma Supplement vorzulegen.

§ 5

Stellenausschreibung

§ 5 StellenausschreibungVor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

§ 6

Bewerbungsgesuch

§ 6 Bewerbungsgesuch(1) Bewerbungen sind an den Dienstherrn zu richten, bei dem die Bewerberin oder der Bewerber seine Einstellung wünscht. (2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. ein Lichtbild aus neuester Zeit3. eine Abschrift oder Ablichtung des Schulabgangszeugnisses und der Zeugnisse über Tätigkeiten nach der Schulentlassung,4. eine Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses gemäß § 4 Nr. 4,5. eine Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu besitzen,6. eine Erklärung, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

§ 7

Einstellung

§ 7 Einstellung(1) Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt zum 1. Oktober. (2) Vor der Einstellung sind diese aufzufordern, 1. bei der für ihn zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen,2. ihre Geburtsurkunde vorzulegen und3. das Gesundheitszeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder eines einer sonstigen beamteten Amtsärztin oder sonstigen beamteten Arztes vorzulegen.

§ 9

Entlassung

§ 9 EntlassungÜber die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz) entscheidet die Stelle, die nach §§ 6 Absatz 2 und 3 SBG für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

Anlage 1a

Ausbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer ...

Anlage 1aAusbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Vermessung des Landes Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstellen Ausbildungsdauervom ... bis ...(zeitl. Richtwerte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 LVGL Zentrale (1)vombis Allgemeine Verwaltung• Organisation des Dienstbetriebes• Geschäftsordnung des LVGL• Grundzüge des Personalwesens, Gesetzesgrundlagen• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (einschließlich Reisekosten) 2 (34) Liegenschaftskataster 2.1 LVGL Zentrale (4)vombis Rechtliche Grundlagen• Rechtsvorschriften• Aufbau und Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung • Rechtsangelegenheiten und Rechtsprechung• Verwaltungsakte im Liegenschaftskataster• Grundbuch, amtliches Verzeichnis• Bodenschätzung• Einheitsbewertung AAA - Datenmodell• GeoInfoDok• ALKIS• Datenaustausch mit anderen Stellen (Grundbuch, Flurbereinigung, etc.) Produkte des Liegenschaftskatasters Datenabgabe, Lizenzierung1 Abschnittsarbeit1 Befähigungsbericht 2.2 LVGL ZAS (10)vombis Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster• Geschäftszimmer• Archiv• Bescheinigungen nach §§ 1024, 1025, 1090 etc.BGB• Unschädlichkeitszeugnisse Führung des Liegenschaftskatasters• Fortführung des Liegenschaftskatasters- innendienstliche Bearbeitung- Fortführungsnachweis- Mitteilungsverfahren• Qualitätsverbesserung- Homogenisierung- Aktualität 1 AbschnittsarbeitGebühren• Kostenschätzung• Gebührenbescheid 1 Abschnittsarbeit 2.3 LVGL ZAS (17)vombis Liegenschaftsvermessungen• Gebäudeeinmessungen / Absteckungen• Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren• Teilungsvermessungen und Grenzfeststellungen• Vermessungstechnischer Raumbezug/ Festpunktfeld des Liegenschaftskatasters• Bodenschätzungsausschuss 1 Abschnittsarbeit, diese soll aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen. 2.4 LVGL-ZAS Geschäftsstelle Umlegungsausschuss (4)vombis Bodenordnung• Bauleitplanung• Gesetzliche Umlegung• Freiwillige Umlegung LVGL - ZAS Wertermittlung• Rechtsgrundlagen• Aufgaben der ZGGA• Kaufpreissammlung• Verkehrswertgutachten• Bodenrichtwerte• Grundstücksmarktberichte 1 Abschnittsarbeit ZGGA Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse Im Ausbildungsabschnitt Liegenschaftskataster sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der folgenden Behörden erhalten:• Grundbuchamt (2 Tage)• Finanzamt-Bodenschätzung (2 Tage)• Finanzamt-Bewertungsstelle (1 Tag)• Untere Bauaufsichtsbehörde (2 Tage)• Gutachterausschuss (2 Tage) 1 Befähigungsbericht 3 LVGL Standort Lebach (6)vombis FlurbereinigungRechtliche Grundlagen• Aufgaben der Flurbereinigungsverwaltung, Aufgaben der Siedlungsbehörde• Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens ProjektuntersuchungErmittlung der BeteiligtenTeilnehmergemeinschaftWertermittlung• Landwirtschaftlicher Nutzwert• Forstwirtschaftlicher Nutzwert• Verkehrswert Neugestaltung• Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan• Naturschutz und Landschaftspflege / Umweltverträglichkeitsprüfung• Baumaßnahmen Flurbereinigungs- / Zusammenlegungs- / TauschplanÖffentliche Bücher• Liegenschaftskataster• Grundbuch• Finanzamt Technik und Automation Finanzierung Rechtsangelegenheiten und Rechtsprechung Im Ausbildungsabschnitt Flurbereinigung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Arbeit und Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde erhalten (2 Tage).1 Abschnittsarbeit 1 Befähigungsbericht 4 (6) Landesvermessung und Geoinformationssysteme 4.1 LVGL Zentrale (2)vombis Geodätischer RaumbezugNetzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von• GGP (Geod. Grundnetzpunkte)• HFP (Höhenfestpunkte)• SFP (Schwerefestpunkte)• RSP (Referenzstationspunkte) AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 4.2 LVGL Zentrale (2)vombis Geotopographie, ATKIS, Kartographie und Reproduktion• Entwicklung der amtlichen Kartographie• ATKIS - Produkte (DLM, DTK, DOP, DGM)- Basis DLM - Objektstrukturierung- Herstellung und Fortführung amtlicher topographischer Karten- Ableitung von Sonderkarten auf Grundlage der DTK- Herstellung von Orthophotos- Digitale Geländemodelle (DGM)• Fernerkundung- Photogrammetrische Grundlagen- Airborne Laserscanning- Copernicusprogramm• 3-D Gebäudemodelle• Geotopographischer Außendienst• Terrestrisches Laserscanning• Reproduktionstechnische Arbeiten (Druckvorstufe, Druck, Plotten, Endverarbeitung) 4.3 LVGL Zentrale (2)vombis Geodateninfrastruktur• Rechtsgrundlagen• INSPIRE / GDI-DE• Geoportal Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten• Onlineshop• Webdienste GIS-Anwendungen 1 Abschnittsarbeit1 Befähigungsbericht 5 FH Verwaltung (30)vombis Grundstudium Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst Zusammen: 78 WochenAnmerkungen:1. Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist in den Ausbildungsabschnitten 1 - 4 enthalten. Unterrichtsfreie Tage während des Grundstudiums (Ausbildungsabschnitt 5) können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter der zugewiesenen Ausbildungsstelle für Ausbildungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.2. In den Ausbildungsabschnitten 3 und 4 sind nach § 14 Absatz 1 der APO jeweils eine Abschnittsarbeit, im Ausbildungsabschnitt 2 sind 5 Abschnittsarbeiten über Aufgaben des betreffenden Bereiches zu fertigen, wobei hiervon eine Abschnittsarbeit aus 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen (T / GF) bestehen soll.Die Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen.3. Die in der Abschnittsarbeit ausgeführten 5 Gebäudeeinmessungen und 5 Urkundsmessungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu werten. Für die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung ist maßgebend, dass überwiegend ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Arbeiten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung zur Prüfung.Ausgearbeitete Kopien der Fortführungsrisse sowie eine Erklärung der Anwärterinnen und Anwärter, dass die Arbeiten ohne fremde Hilfe ausgeführt wurden, sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.4. Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 15 APO für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.

Anlage 1b

Ausbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer ...

Anlage 1bAusbildungsrahmenplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Geomatik des Landes Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstellen Ausbildungsdauervom ... bis ...(zeitl. Richtwerte in Wochen) Ausbildungsinhalte 1 (47) Kartographie, Geotopographie, ATKIS, Photogrammetrie, Fernerkundung, Reproduktion 1.1 LVGL Zentrale (39)vombis Entwicklung der amtlichen KartographieAllgemeine Kartenkunde, Abbildungen und ProjektionenGeneralisierungEntwurf und Layout für Karten, kartenverwandte DarstellungenGraphische Marketingkonzepte für Produkte des LVGLATKIS - Produkte (DLM, DTK, DOP, DGM)• Basis DLM - Objektstrukturierung• Herstellung und Fortführung amtlicher topographischer Karten• Ableitung von Sonderkarten auf Grundlage der DTK• Herstellung von Orthophotos• Digitale Geländemodelle (DGM) Fernerkundung• Photogrammetrische Grundlagen• Airborne Laserscanning• Copernicusprogramm 3-D GebäudemodelleGeotopographischer Außendienst• Topographischer Meldedienst• Arbeiten zur Herstellung und Laufendhaltung amtlicher topographischer Karten und Landschaftsmodelle Terrestrisches LaserscanningReproduktionstechnische Arbeiten (Druckvorstufe, Druck, Plotten, Endverarbeitung) 7 Abschnittsarbeiten2 Befähigungsberichte, hiervon der erste nach der Hälfte der Ausbildungsdauer des Ausbildungsabschnittes 1.2 LVGL Zentrale (1)vombis LandesvermessungGeodätischer Raumbezug Netzaufbau, Vermarkung und Sicherung, Bestimmung, Genauigkeit, Überwachung und Überprüfung, Zeitreihen von• GGP (Geod. Grundnetzpunkte)• HFP (Höhenfestpunkte)• SFP (Schwerefestpunkte)• RSP (Referenzstationspunkte) AFIS Korrekturdatendienst, SAPOS Bodenbewegungskataster 1.3 LVGL Zentrale (2)vombis EDVGrundlagen und Organisation der Datenverarbeitung beim LVGL 1.4 LVGL Zentrale (1)vombis Allgemeine VerwaltungOrganisation des Dienstbetriebes Geschäftsordnung des LVGL Grundzüge des Personalwesens, Gesetzesgrundlagen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (einschließlich Reisekosten) 1.5 LVGL Zentrale (2)vombis Geodateninfrastruktur, GeoinformationssystemeGeodateninfrastruktur• Rechtsgrundlagen• INSPIRE / GDI-DE• Geoportal Bereitstellen von Geofach- und Geobasisdaten• Onlineshop• Webdienste GIS-Anwendungen 1.6 LVGL Zentrale (1)vombis Vertrieb von GeodatenNutzungsrechte, Entgelte Onlineshop 1.7 LVGL ZAS (1)vombis Führung des LiegenschaftskatastersArchiv, Geschäftszimmer ALKIS Grundbuch 1.8 LVGL Standort Lebach (1)vombis FlurbereinigungRechtliche Grundlagen Ablauf Flurbereinigungsverfahren Finanzierung Öffentliche Bücher 2 FH Verwaltung (30)vombis Grundstudium Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst Zusammen: 78 WochenAnmerkungen:1. Der gemäß UrlaubsVO zustehende Urlaub ist im Ausbildungsabschnitt 1 enthalten. Unterrichtsfreie Tage während des Grundstudiums (Ausbildungsabschnitt 2) können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter der zugewiesenen Ausbildungsstelle für Ausbildungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. In den letzten 5 Wochen der Ausbildung kann kein Urlaub genommen werden.2. Alle in den letzten 5 Wochen des Ausbildungsabschnittes 1 gefertigten Arbeiten (z.B. ein kartographischer Entwurf, eine Generalisierung oder eine reproduktionsfähige kartographische Arbeit) sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zu werten. Für die erfolgreiche Beendigung des Ausbildungsabschnittes 1 ist maßgebend, dass überwiegend ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Arbeiten dienen als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung zur Prüfung.Kopien der Arbeiten sowie eine Erklärung der Anwärterinnen und Anwärter, dass die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt wurden, sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.3. Die Anwärterinnen und Anwärter haben gemäß § 15 der APO für die Dauer der praktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Darin haben sie zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den Ausbildungsstellen beschäftigt worden sind. Zur besseren Überwachung der Vollständigkeit der Ausbildungsinhalte sind bei den Beschreibungen der Tätigkeiten die Aufführungen nach dem Ausbildungsplan zugrunde zu legen. Der tägliche Nachweis der Beschäftigung ist nicht notwendig. Die Ausbildungsinhalte können wöchentlich zusammengefasst werden. Die Eintragungen sind wöchentlich von der ausbildenden Beamtin oder vom ausbildenden Beamten zu bestätigen.

§ 23

Schriftliche Prüfung, Aufsicht

§ 23 Schriftliche Prüfung, Aufsicht(1) In der schriftlichen Prüfung ist mindestens je eine Aufgabe aus den in den Anlagen 5a bis 5c aufgeführten fünf Prüfungsfächern zu bearbeiten.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die zu stellenden Prüfungsaufgaben im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren.(3) Die schriftlichen Aufgaben sind an drei aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung an einem Tag soll sechs Stunden nicht überschreiten. Die versiegelten Umschläge mit den Aufgaben werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Anwärterinnen und der Anwärter geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.(4) Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes.(5) Sie oder er fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Sie oder er vermerkt auf jeder Arbeit den Beginn der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer unmittelbar zu übergeben.

§ 31

Niederschrift

§ 31 Niederschrift(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 8

Rechtsverhältnis

§ 8 Rechtsverhältnis(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung Vermessungsoberinspektoranwärterin oder Vermessungsoberinspektoranwärter oder Geomatikoberinspektoranwärterin oder Geomatikoberinspektoranwärter.(2) Die Anwärterin oder der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.(3) Der Anwärter erhält Bezüge nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.(4) Erholungsurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.

Anlage 6

Anlage 6

Eingangsformel VermgDAPO

Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1980 (Amtsbl. S. 1081) und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1982 (Amtsbl. S. 558), verordnen der Minister für Finanzen [1] und der Minister für Wirtschaft [1] jeweils im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport, sowie der Minister für Inneres und Sport:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.