Saarland

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich

Ausfertigungsdatum:
26.09.2003
Fundstelle:
GMBl. 2003, 766
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VermDigGeobVwV

Anlage Erläuterungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich vom 16. Mai 2003

Eingangsformel VermDigGeobVwV

Das Bundesministerium des Innern und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesvermessungsamt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Geoinformation, Vermessung und Wertermittlung das Land Brandenburg, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - LGB - die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau und Umwelt Kataster- und Vermessungswesen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesvermessungsamt das Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - LGN - das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport Vermessungs- und Katasterwesen das Saarland, vertreten durch das Landesamt Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Vermessungs- und Katasterwesen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Vermessungs- und Katasterverwaltung der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Innenministerium Kataster- und Vermessungswesen schließen folgende Vereinbarung:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Länder überlassen dem Bund kontinuierlich digitale Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen nationalen und internationalen Aufgaben. (2) Digitale Geobasisdaten im Sinne von Absatz 1 sind: a) Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems ATKIS (Basis-DLM), b) Rasterdaten der Topographischen Karten der Maßstäbe 1:25.000, 1:50.000, 1: 100.000, c) Digitales Geländemodell 1:25.000 (DGM25), d) Digitales Geländemodell 1:50.000 (DGM50), e) sonstige verfügbare digitale geotopographische Informationen. Inhalte, Qualität und Aktualität der digitalen Geobasisdaten richten sich nach den gültigen AdV-Beschlüssen. (3) Die Länder verpflichten sich, die Daten nach Absatz 2 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) zu liefern. Das BKG ist im Rahmen des Absatzes 1 zur Abgabe der Daten berechtigt.

§ 2

Entgelte

§ 2 Entgelte (1) Für die Überlassung der Daten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) zur Nutzung durch den Bund zahlt dieser jährlich einen Pauschalbetrag von EURO 2.191.025 an die Länder. Der jährliche Pauschalbetrag wird in einen Sockelbetrag von EURO 10.000 je Land, im Übrigen nach der Flächengröße auf die Länder aufgeteilt und durch das BKG den Ländern je zur Hälfte zum 1. März und 1. September des jeweiligen Jahres überwiesen. (2) Die Festsetzung von Entgelten für die Überlassung der Daten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe e) bleibt gesonderten Regelungen vorbehalten. (3) Das BKG gibt zum 1.7. jeden Jahres den Ländern einen Überblick über den Eingang der Daten. Werden Daten nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht entsprechend den gültigen AdV-Beschlüssen geliefert, kann der Bund nach Mahnung mit konkreten Hinweisen auf die Mängel und Gewährung einer Nachbesserungsfrist den jährlichen Pauschalbetrag um den auf das betreffende Land entfallenden Anteil für die nicht gelieferten Daten mindern und bei dem betroffenen Land in Abzug bringen.

§ 3

Haftung

§ 3 Haftung (1) Die Länder übernehmen keine Haftung für Personen-, Sach- oder Folgeschäden, die durch oder infolge der Übernahme, Weiterverarbeitung oder Nutzung der Daten entstehen. (2) Die Länder haften nicht für Ansprüche Dritter, insbesondere aus gesetzlicher Haftpflicht, die durch oder infolge der Übernahme, Weiterverarbeitung oder Nutzung der Daten entstehen.

§ 4

Gültigkeit

§ 4 Gültigkeit Diese Vereinbarung gilt für fünf Jahre. Die Vertragspartner werden spätestens nach Ablauf des dritten Jahres Verhandlungen über die Fortführung der Vereinbarung aufnehmen.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Berlin, den 26. September 2003 Für das Bundesministerium des Innern Hesse Brandenburg, den 16. Mai 2003 Für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Schäfer Für den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesvermessungsamt Nagel Für das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung, für Stadtentwicklung Geoinformation, Vermessung und Wertermittlung Rokahr Für das Land Brandenburg, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - LGB - Schnadt Für die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau und Umwelt Kataster- und Vermessungswesen Brandt-Wehner Für die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Graeff Für das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesvermessungsamt K1öppel Für das Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern Menze Für das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - LGN Kophstahl Für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen Barwinski Für das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport Vermessungs- und Katasterwesen Stoffel Für das Saarland, vertreten durch das Landesamt Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen In Vertretung Roeder Für den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Werner Für das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Vermessungs- und Katasterwesen Kummer Für das Land . Schleswig-Holstein, vertreten durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Vermessungs- und Katasterverwaltung Grouls Für den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Innenministerium Kataster- und Vermessungswesen Brüggemann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.