VermBG5StMBGVbg SL · Saarland

Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage auf Grund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts Vom 10. November 1994

Ausfertigungsdatum:
10.11.1994
Fundstelle:
GMBl. 1995, 484
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VermBG5StMBGVbg

Das Land Baden-Württemberg,vertreten durch den Finanzminister,für den Freistaat Bayern,vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidentender Bayerische Staatsminister der Finanzen,das Land Berlin,vertreten durch den Senator für Finanzen,das Land Brandenburg,vertreten durch den Minister der Finanzen,für die Freie Hansestadt Bremen,der Senator für Finanzen,die Freie und Hansestadt Hamburg,vertreten durch die Finanzbehörde,das Land Hessen,vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,vertreten durch die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,das Land Nordrhein-Westfalen,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,das Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,[2]der Freistaat Sachsen,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,für das Land Sachsen-AnhaltFür den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-AnhaltDer Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein,vertreten durch die Ministerpräsidentin,diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie,und der Freistaat Thüringen,vertreten durch den Thüringer Finanzminister,haben Folgendes vereinbart:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.