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title: "StudienplatzvergabeVO — Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) Vom 19. November 2019"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T17:00:05+00:00"
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# StudienplatzvergabeVO — Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) Vom 19. November 2019

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 19.11.2019
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2019, 976


### Eingangsformel StudienplatzvergabeVO

Aufgrund von §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung vom 18. September 2019 (Amtsbl. I S. 752) in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Hochschulzulassung vom 18. September 2019, Amtsbl. I S. 752) verordnet die Staatskanzlei:

### § 36 — (aufgehoben)

§ 36 (aufgehoben)

### § 37 — (aufgehoben)

§ 37 (aufgehoben)

### § 4 — Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation(1) 1Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. 2Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. 3Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 4Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 5Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.(2) 1Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. 2Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.(3) 1Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. 2Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. 3Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.(4) Stiftung und Hochschulen übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

### § 32 — Delegation und Serviceverfahren der Stiftung

§ 32 Delegation und Serviceverfahren der Stiftung(1) 1Die Hochschulen können bei der Vorbereitung und bei der Umsetzung der von ihnen zu treffenden Auswahlentscheidung externe Dienstleister mit einbeziehen. 2Auswahlverfahren können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.(2) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. 2Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 22 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).(4) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.

### § 33 — Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

§ 33 Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.(2) 1Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden Studiengang. 2Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. 3Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt.(3) 1Für das höhere Fachsemester sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze bevorzugt zu berücksichtigen:1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 19 Absatz 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums infolge eines Dienstes immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben.2§ 19 Absatz 1 gilt entsprechend.(4) 1Nach den Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 sind Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, deren Studienleistungen aus dem bisherigen Studium einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf den Studiengang an der Hochschule, für den sie oder er zugelassen worden ist, anzurechnen sind. 2Ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze in ein höheres Fachsemester eingestuft werden kann, wird von der Hochschule geprüft, sofern innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Einschreibefrist ein entsprechender Antrag erfolgt. 3Für bereits eingeschriebene Studierende gilt die Bewerbungsfrist gemäß § 22 entsprechend.(5) 1Wird nach der Auswahl aus den Bewerbergruppen gemäß Absatz 3 und 4 eine weitere Auswahl erforderlich, erfolgt die Auswahl aufgrund der während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweise. 2Im Falle unterschiedlicher Leistungsnachweise oder bei Ranggleichheit entscheidet das Los. 3Anstelle des Loses können soziale Gründe berücksichtigt werden.(6) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 4 Satz 2 in ein höheres Fachsemester eingestuft, so wird sie oder er nicht auf die Zulassungszahl für das ursprüngliche Fachsemester angerechnet.(7) § 30 Absatz 3 findet keine Anwendung für die Vergabe von Studienplätzen in höhere Fachsemester.

### § 5 — Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren(1) 1Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 22 bleibt unberührt. 2Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. 3Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 4Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. 5Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).(2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. 2Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. 3Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.(2a) 1Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen/Studienfächern bestehen, durch Satzung/Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge/Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. 2Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge/Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.(4) 1Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. 2Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 3Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. 4Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.(5) 1Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:1. Hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten, sofern kein Zulassungsangebot angenommen wird; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.2Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. 3Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 4Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.(6) 1Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; im Örtlichen Verfahren von Hochschulen, soweit sie am DoSV teilnehmen, gilt Halbsatz 1 entsprechend; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. 2Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). 3Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. 4Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. 5§ 4 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. 6Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. 7Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 8Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 9Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 30 Absatz 5 durch.(7) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. 2Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 4Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.(8) 1Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6 und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. 2Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

### § 6 — Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) 1Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2Der Zulassungsantrag muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Julibei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juliberücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). 4Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. 5Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.(2) 1Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). 2Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. 3Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. 4Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 5§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.(3) 1Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. 2§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. 2Die Unterlagen müssen1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. 4Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. 5Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt § 5 Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

### § 7 — Beteiligung am Verfahren

§ 7 Beteiligung am Verfahren(1) 1Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. 3Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,1. wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt,2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,5. wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

### § 9 — Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)(1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. 2Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),2. Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.3Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 bis 6. 4Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 5Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. 6Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September; § 19 bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.

### § 8 — Quoten

§ 8 Quoten(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind Studienplätze vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent,2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehra) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,3. im Studiengang Humanmedizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, nach Abschluss einer Weiterbildung als Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin, eine vertragsärztliche Tätigkeit für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen aufzunehmen, für die das Land im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit wegen einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat, bis zu insgesamt 10,8 Prozent,4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 3 Prozent,5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.2Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.(2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.

### Anlage 4 — Ermittlung des Prozentrangs (zu § 17 Absatz 2)

Anlage 4Ermittlung des Prozentrangs (zu § 17 Absatz 2)Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formelerrechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

### § 12 — Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen(1) 1Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach § 1 Absatz 3 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. 2Die Hochschule kann ein Eignungsfeststellungsverfahren vornehmen. 3Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sprechen. 4Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung für ein Studium ein Stipendium erhält,2. vor der Bewerbung in das Fachstudium in Deutschkursen oder Kollegkursen des Internationalen Studienzentrums der Universität des Saarlandes oder in einem Vorbereitungsstudium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eingeschrieben war und die Deutschprüfung oder Feststellungsprüfung erfolgreich bestanden hat und bei der Bewerbung in Deutschkurse oder Kollegkurse bereits den beantragten Studiengang genannt hat,3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt.(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen, insbesondere über gemeinsame Studienprogramme und Studiengänge, sind zu berücksichtigen.(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach den §§ 10, 11 und 13 nicht ausgewählt werden.

### § 31 — Benachrichtigung von Bewerberinnen und Bewerbern und Bescheide

§ 31 Benachrichtigung von Bewerberinnen und Bewerbern und Bescheide(1) 1Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt. 2In Nachrückverfahren ergeht ein Bescheid nur im Falle der Zulassung.(2) 1In dem Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung bei der Hochschule zu beantragen ist. 2Maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrags bei der Hochschule. 3Im Übrigen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.(3) 1Beruht die Zulassung auf einem Verstoß gegen besondere Erklärungspflichten oder auf sonstigen falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule die Zulassung zurück. 2Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, so kann die Hochschule sie zurücknehmen. 3Auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 ist in dem Bescheid hinzuweisen. 4Der frei werdende Studienplatz ist an die rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber zu vergeben.(4) 1In Mehrfachstudiengängen kann ein Studienplatz nur zugewiesen werden, wenn aufgrund der Zulassung beziehungsweise Zulassungen ein durch Prüfungs- und Studienordnung geregeltes ordnungsgemäßes Studium möglich ist. 2Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn ein ordnungsgemäßes durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes Studium nicht aufgenommen bzw. nicht fortgesetzt wird.(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. 2Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(6) 1Die Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen. 2In diesem Fall gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.

### § 11 — Besonderer öffentlicher Bedarf

§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.(2) Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Vergabe der Studienplätze in der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Stelle teilt der Stiftung für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen sie für die hierfür vorgesehenen Studienplätze benennt.(3) 1Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach Absatz 1 und 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 und 2 gelten als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3. 2Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. 3Abweichend von § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

### § 16 — Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

§ 16 Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.(3) Für den Studiengang Pharmazie können die Studienplätze nach den für das Auswahlverfahren der Hochschule geltenden Regeln vergeben werden.

### § 17 — Auswahlverfahren der Hochschulen

§ 17 Auswahlverfahren der Hochschulen(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.(2) 1Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. 2Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.(3) § 15 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.(4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

### § 22 — Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 22 Form und Frist des Zulassungsantrags(1) 1Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten. 2Er muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Der Zulassungsantrag gilt nur für die auf einen Zulassungstermin (Sommer- oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. 4Die Hochschule kann durch Ordnung die Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles abweichend regeln.(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.(3) 1Werden mehrere Zulassungsanträge gestellt, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden. 2Gehen die Zulassungsanträge am selben Tag ein, wird der Zulassungsantrag, über den zu entscheiden ist, durch das Los bestimmt.(4) 1Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. 3Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.(5) 1Im Zulassungsantrag können bis zu zwei Studiengänge genannt werden. 2Werden im Zulassungsantrag zwei Studiengänge benannt, ohne zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Studiengänge berücksichtigt werden sollen, so gilt der an erster Stelle genannte Studiengang als Hauptantrag, die weitere Benennung als Hilfsantrag.(6) 1Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. 2Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch in Fällen des § 24 Absatz 4 Satz 3.(7) 1Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, ist die Hochschulzugangsberechtigung anzugeben, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 2Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. 3§ 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(8) Im Zulassungsantrag kann geltend gemacht werden, dass bei der zuständigen Stelle die Anrechnung von Studienleistungen oder Studienzeiten eines anderen Studiengangs beantragt ist oder beantragt wird.(9) Bewerberinnen und Bewerber haben im Zulassungsantrag an Eides statt zu versichern, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studierende oder Studierender eingeschrieben sind oder waren, gegebenenfalls unter Angabe der Studiendauer und des Studiengangs.(10) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 beziehungsweise § 32 Absatz 3 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Absatz 4 gestellt hat, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.(11) 1Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss1. für das Sommersemester bis zum 15. März und2. für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag nach Absatz 1 auf Zulassung in dem betreffenden Studiengang für die betreffende Hochschule.(12) 1Abweichend von Absatz 5 können an der Universität des Saarlandes keine Hilfsanträge gestellt werden. 2Jeder der in Absatz 1 bezeichneten Zulassungsanträge stellt einen Hauptantrag dar. 3In Mehrfachstudiengängen, die aus einer Kombination von mehreren Studienfächern bestehen, können in jedem Zulassungsantrag bis zu drei Fächer genannt werden. 4Für ein ordnungsgemäßes Lehramtsstudium werden je Schulform zwei Lehramtsfächer sowie das Fach Bildungswissenschaften benötigt. 5Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag stellen.

### § 26 — Auswahl nach Bewerbungssemestern

§ 26 Auswahl nach Bewerbungssemestern(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Semester bestimmt, in denen für den gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule ein form- und fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde, der nicht zu einer Zulassung geführt hat (Bewerbungssemester).(2) 1Es werden höchstens sieben Bewerbungssemester berücksichtigt. 2In Mehrfachstudiengängen werden nur diejenigen Bewerbungssemester berücksichtigt, in denen dieselbe Kombination von Studienfächern beantragt wurde. 3Im Falle einer Aussetzung der Bewerbungen nach Absatz 1 werden die bis dahin erreichten Bewerbungssemester bei einer erneuten Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. 4Wird ein Zulassungsangebot nicht angenommen, gilt Satz 2 entsprechend.(3) Wenn die Ablehnung nicht wegen der Kapazität, sondern aus anderen Gründen wie mangelnde Eignung oder Qualifikation erfolgte, wird das Bewerbungssemester nicht berücksichtigt.(4) Der Nachweis über das Vorliegen von Bewerbungssemestern ist durch die Bewerberin oder den Bewerber zu erbringen.

### § 35 — Auswahlverfahren für Masterstudiengänge und postgraduale Studiengänge

§ 35 Auswahlverfahren für Masterstudiengänge und postgraduale Studiengänge(1) 1Die Hochschule regelt durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Zulassung zu konsekutiven Masterstudiengängen und postgradualen Studiengängen. 2Die Ordnung kann allgemein die Berücksichtigung von Kriterien vorsehen, die sich aus dem speziellen Profil des konsekutiven Masterstudiengangs oder postgradualen Studiengangs ergeben. 3Insbesondere kann die Ordnung festlegen, dass1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden,2. der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer jeweils gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,3. zusätzliche Auswahlkriterien berücksichtigt werden,4. einzelne Leistungen berücksichtigt werden, die mit der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang ist, nachgewiesen sind und über die Eignung und Motivation für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben können.(2) 1Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die jeweilige Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) oder der Nachweis über die besondere Eignung für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag abweichend von § 22 Absatz 6 Satz 1 auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. 2Die besondere Bescheinigung muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung zuständigen Stelle ausgestellt sein. 3In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber bis zum Nachweis der jeweiligen Zugangsberechtigung auf Grundlage der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt. 4Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Satz 1 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist in dem Semester nachgewiesen wird, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. 5Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

### § 23 — Vorabquoten

§ 23 Vorabquoten(1) Von der je Studiengang festgesetzten Zulassungszahl sind nach Berücksichtigung der gemäß § 24 Absatz 2 vorweg zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber vorzubehalten:1. für die Zulassung von ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht unter § 1 Absatz 3 fallen, 8 Prozent,2. für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent,3. für Bewerberinnen und Bewerber, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Saarbrücken (OSP) betreute Sportart angehören und aus diesem Grund an Saarbrücken als Studienort gebunden sind (Spitzensportlerinnen und -sportler), 2 Prozent; die Eigenschaft als Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen,4. für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium 5 Prozent,5. für Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 4. April 2017 (Amtsbl. I S. 402) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Probestudiums eine fachgebundene Studienberechtigung zu erwerben suchen, 5 Prozent und6. für Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Zulassungstermin von der Hochschule der Bildenden Künste Saar eine Zulassung für das Lehramtsfach Kunsterziehung (Bildende Kunst) oder von der Hochschule für Musik Saar eine Zulassung für das Lehramtsfach Musik erhalten haben, für das gewählte weitere Lehramtsfach 20 Prozent. Die Reihenfolge wird nach der Durchschnittsnote, bei Ranggleichheit durch Los bestimmt.(2) 1Für jede Quote nach Absatz 1 muss bei ausreichend vorhandenen Studienplätzen mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. 2Ranglisten werden nur dann gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.(3) In den Quoten nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig den Quoten nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung hinzugerechnet.

### § 24 — Ablauf des Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

§ 24 Ablauf des Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)(1) 1Die Hochschule entscheidet zunächst nur über die Hauptanträge (Hauptverfahren). 2Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben.(2) 1Bewerberinnen und Bewerber mit einem früheren Zulassungsanspruch erhalten ein Zulassungsangebot vor der Auswahl nach den Quoten gemäß Absatz 3. 2§ 19 gilt entsprechend.(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die in mehreren Quoten zu berücksichtigen sind, werden auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Zulassungsangebote werden in folgender Reihenfolge erteilt:1. Auswahl von Drittstaatsangehörigen,2. Auswahl nach Härtegesichtspunkten,3. Auswahl der Spitzensportlerinnen und -sportler,4. Auswahl für ein Zweitstudium,5. Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber,6. Auswahl nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und7. Auswahl nach Bewerbungssemestern.(4) 1Das Hochschulauswahlverfahren kann vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden. 2Hierbei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Fristen die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. 3In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Ordnung eine von § 22 Absatz 1 Satz 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.(5) 1Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Falle der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. 2Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass er auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 3Die Hochschule kann durch Ordnung die Form der Erklärung regeln.(6) 1Im Vergabeverfahren wird die Zahl der Studienplätze zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Überbuchungsfaktoren berechnet wird. 2Die Überbuchungsfaktoren werden von der Hochschule je Studiengang festgesetzt. 3Dabei sollen die Erkenntnisse über die in früheren Vergabeverfahren nicht angenommenen Studienplätze berücksichtigt werden. 4Wird durch Überbuchung in den Lehramtsfächern eine höhere Immatrikulationszahl schulformübergreifend erreicht als die Summe der Zulassungshöchstzahlen dieses Lehramtsfaches, finden keine weiteren Nachrückverfahren oder Restvergabeverfahren statt.(7) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach Härtegesichtspunkten und für ein Zweitstudium gelten die §§ 10 und 13 entsprechend.(8) Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität ins erste Fachsemester auszusprechen, werden diese durch Los vergeben.

### Anlage 5 — Ausgleich Abiturdurchschnittsnote (zu § 25 Abs. 8)

Anlage 5Ausgleich Abiturdurchschnittsnote (zu § 25 Abs. 8)(1) Für jedes Bundesland wird eine auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Differenz zur Abiturdurchschnittsnote aller Bundesländer ermittelt (Länderausgleichssubtrahend), die von der Abiturdurchschnittsnote der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers unabhängig von dem Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung abgezogen wird. Der hierdurch erreichbare Wert der Abiturdurchschnittsnote wird auf 1,0 (bester) und 4,0 (schlechtester) begrenzt.(2) Der Länderausgleichssubtrahend wird auf Basis der vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Bewerbungsfristen veröffentlichten drei aktuellsten Auswertungen der Abiturnoten im Ländervergleich ermittelt.

### § 25 — Hochschulauswahlverfahren

§ 25 Hochschulauswahlverfahren(1) Die Ordnung der Hochschule gemäß § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulzulassung vom 18. September 2019 (Amtsbl. I S. 752) ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 22 Absatz 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.(2) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Studierfähigkeitstest und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch begrenzen; sie beträgt aber mindestens das Dreifache der hierfür vorgehaltenen Studienplätze.(3) 1Die Hochschule kann durch die Ordnung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Hochschulauswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:1. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen oder elektronischen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen.2Die Hochschule kann diese Daten für das Hochschulauswahlverfahren nutzen. 3Nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Daten unverzüglich zu löschen, soweit die Hochschule diese Daten nicht nach sonstigen Vorschriften verarbeiten darf.(4) 1Die Entscheidung über die Auswahl treffen die Leitung der Hochschule oder von ihr bestellte Vertreter im Auftrag der Hochschulleitung. 2Zur Vorbereitung dieser Entscheidung soll die Hochschule für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission einsetzen, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.(5) 1Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation wird die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich in entsprechender Anwendung der Anlage 2.(6) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.(7) 1Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. 2Dem Antrag ist ein Gutachten beizufügen, aus dem die zu berücksichtigende Durchschnittsnote und die Gründe zu entnehmen sind. 3Das Gutachten muss von der Leiterin oder dem Leiter der Schule unterzeichnet sein und das Siegel der Schule tragen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.4Unterzeichnung und Schulsiegel können auch in elektronischer Form erfolgen.(8) Der zur Gewährleistung der annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder zueinander erforderliche Ausgleich erfolgt nach Anlage 5.

### Anlage 1 — Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Absatz 2 Satz 2)

Anlage 1Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Absatz 2 Satz 2)(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte; 2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ - 3 Punkte; 3. Note „befriedigend“ - 2 Punkte; 4. Note „ausreichend“ - 1 Punkt.Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:1. „zwingende berufliche Gründe“ - 9 Punkte;zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;2. „wissenschaftliche Gründe“ - 7 bis 11 Punkte;wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;3. „besondere berufliche Gründe“ - 7 Punkte;besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;4. „sonstige berufliche Gründe” - 4 Punkte;sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;5. „keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkt.Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

### Anlage 2 — Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 15 Absatz 1)

Anlage 2Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 15 Absatz 1)(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),2. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),3. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),4. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer Allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeografie beziehungsweise Geografie mit Wirtschaftsgeografie einzubeziehen;3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. 2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neu gestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer bzw. seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.

### Anlage 3 — Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 15 Absatz 1)

Anlage 3Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 15 Absatz 1)(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel:errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge, soweit nicht für künstlerische, künstlerisch-pädagogische sowie künstlerisch-gestalterische Studiengänge der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar Regelungen aufgrund des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), in der jeweils geltenden Fassung und des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, berichtigt in Amtsbl. I S. 1378), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), in der jeweils geltenden Fassung vorgehen.(2) In den künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen sowie künstlerisch-gestalterischen Studiengängen der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar erfolgt die Vergabe der Studienplätze abweichend von den §§ 23 bis 26 sowie den §§ 33 und 34 insbesondere nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung gemäß den Regelungen des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar oder des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar.(3) 1Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2Deutschen gleichgestellt sind:1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.3Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

### § 10 — Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten1Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

### § 13 — Auswahl für ein Zweitstudium

§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.(2) 1Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

### § 14 — Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

§ 14 Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten(1) 1Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. 2Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.(2) 1Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

### § 15 — Auswahl in der Abiturbestenquote

§ 15 Auswahl in der Abiturbestenquote(1) 1An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. 2Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:1. Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).3Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. 4Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.(2) 1Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.2Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.

### § 18 — Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

§ 18 Auswahl bei Ranggleichheit in den HauptquotenBei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend.

### § 19 — Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 19 Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.2Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). 3Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 4Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.(2) 1Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:1. „Vergabeverfahren“die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,2. „Zentrales Vergabeverfahren“die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,3. „Örtliches Vergabeverfahren“die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,4. „Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,5. „Anmeldeverfahren“die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,6. „Zulassungsantrag“ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,7. „Zulassungsangebot“ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,8. „Zulassung“der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,9. „Präferenzenfolge“die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend den Festlegungen der Bewerberin oder des Bewerbers,10. „Studiengang“ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines oder mehrerer Fächer,11. „Teilstudienplatz“ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags nicht gewährleistet ist,12. „deutsche Hochschule“eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene deutsche Hochschule,13. „Durchschnittsnote“die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,14. „Kohortensemester“das Semester, dem die Bewerberin oder dem Bewerber zulassungsrechtlich zugeordnet ist.

### § 20 — Teilstudienplätze

§ 20 Teilstudienplätze1Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. 2Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. 3Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. 4Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

### § 21 — Bescheide

§ 21 Bescheide(1) 1Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. 2Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.(4) 1Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. 2Artikel 11 Absatz 6 gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.(6) 1Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. 3Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. 4Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 5Die Übermittlung der von der Hochschule erstellten Bescheide richtet sich nach der von ihr zu erlassenden Ordnung.(7) 1Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. 2Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

### § 27 — Nachrangige Auswahlkriterien

§ 27 Nachrangige Auswahlkriterien(1) Besteht nach der Auswahl im Hochschulauswahlverfahren oder bei der Auswahl nach Bewerbungssemestern Ranggleichheit, bestimmt sich die Auswahl nach der ermittelten Durchschnittsnote.(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Absatz 1 gehört und nachweist, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder zu den Terminen des § 19 Absatz 1 Satz 4 abgeleistet sein wird. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

### § 28 — Auswahlverfahren für besondere Studiengänge

§ 28 Auswahlverfahren für besondere StudiengängeBewerberinnen und Bewerber, die vom Centre juridique franco-allemand (CJFA) für den Studiengang Licence de droit in der Variante B gemäß § 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Licence-Studiengang „Licence de droit“ sowie für den Erwerb des Zertifikats „Studien des deutschen und französischen Rechts“ in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind, erhalten gleichzeitig die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste juristische Prüfung, sofern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Qualifikationsverordnung vom 7. Februar 1994 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen sind.

### § 29 — Nachrückverfahren

§ 29 Nachrückverfahren(1) 1Die Hochschule stellt nach Ablauf der Frist nach § 31 Absatz 2 unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren. 2Soweit eine Umrechnung der Zahl frei gebliebener Studienplätze der Studiengänge vorzunehmen ist, erfolgt diese vor Beginn eines Nachrückverfahrens. 3In diese Ermittlung sind auch Studienplätze aus den Vorabquoten einzubeziehen, sofern feststeht, dass diese Studienplätze frei bleiben werden.(2) 1Im Nachrückverfahren wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. 2Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. 3Am Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.(3) Bei der Rangfolge werden die jeweiligen Ranglisten fortgeführt.

### § 3 — Aufgaben und zuständige Stellen

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen(1) 1Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 3. 2Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.

### § 30 — Abschluss des Vergabeverfahrens und Verteilung verfügbarer Studienplätze

§ 30 Abschluss des Vergabeverfahrens und Verteilung verfügbarer Studienplätze(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn1. die Bewerberlisten erschöpft sind oder2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder3. die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.(3) 1Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese durch Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die innerhalb der festgelegten Frist bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben (Restvergabeverfahren). 2Sind in einem Lehramtsfach für die verschiedenen Schulformen getrennte Zulassungszahlen festgesetzt, werden diese zusammengefasst. 3Einzelheiten des Verfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung. 4Die Hochschule stellt das Restvergabeverfahren nach Vorlesungsbeginn ein, sobald wegen des Inhalts und Aufbaus des Studiengangs eine nachträgliche Aufnahme des Studiums nicht mehr zielführend erscheint.(4) Im Restvergabeverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.(5) Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Absatz 6.

### § 34 — Studienplatztausch

§ 34 Studienplatztausch1Ein Studienplatztausch bei zulassungsbeschränkten Studienfächern bedarf vor seinem Vollzug der Zustimmung der beteiligten Hochschulen. 2Der Studienplatztausch muss kapazitätsneutral erfolgen. 3Ein Studienplatztausch ist nur zwischen deutschen Hochschulen möglich. 4Die Genehmigung des Studienplatztausches durch die beteiligten Hochschulen und der Nachweis der Exmatrikulation der beteiligten Tauschpartner/innen ersetzt den Zulassungsbescheid. 5Dem Tausch kann nur unter den folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden:1. Die Tauschpartner/innen sind in demselben Studiengang endgültig für das gesamte Studium zugelassen und für dasselbe Fachsemester/Kohortensemester immatrikuliert. Sofern in den Studiengängen Medizin oder Zahnmedizin die klinischen Semester erfasst werden, treten anstelle der Fachsemester/Kohortensemester die klinischen Semester.2. Die Tauschpartner/innen weisen einen gleichen, der Semesterzahl entsprechenden Studienfortschritt nach.3. Der Antrag auf Studienplatztausch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum ersten Vorlesungstag bei der Hochschule eingegangen (Ausschlussfrist).4. Die Tauschpartnerin oder der Tauschpartner besitzt eine für die aufnehmende Hochschule gültige Hochschulzugangsberechtigung für den beantragten Studiengang. Bei ausländischer Hochschulzugangsberechtigung muss auch ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Qualifikationsverordnung vom 7. Februar 1994 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.6Sich aus dem Studienplatztausch ergebende Nachteile (insbesondere Studienverzögerungen) begründen keine Ansprüche gegen die am Tausch beteiligten Hochschulen. 7Ein Studienplatztausch für das erste Fachsemester/ Kohortensemester ist ausgeschlossen.

### § 38 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.(2) Zugleich treten die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 11. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1160), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. März 2018 (Amtsbl. I S. 144), und die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Vergabeverordnung Saarland) vom 2. November 2005 (Amtsbl. 2009, S. 331), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 338), außer Kraft.

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— Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) Vom 19. November 2019
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VergabeVSL2019rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
