---
title: "VerfSchgDDAPO SL — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst im Verfassungsschutz (APO g. D. Verfassungsschutz) Vom 31. Juli 2023*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/verfschgddaposl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VerfSchgDDAPOSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:59:53+00:00"
---

# VerfSchgDDAPO SL — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst im Verfassungsschutz (APO g. D. Verfassungsschutz) Vom 31. Juli 2023*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 31.07.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 778


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst im Verfassungsschutz.

### § 10 — Aktenführung

§ 10 Aktenführung(1) Die Personalaktendaten der Anwärterinnen und Anwärter werden beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport geführt. Die Personalaktendaten über die Ausbildung, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind, werden beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführt. Nach Beendigung der Ausbildung ist eine Mehrausfertigung dieser Unterlagen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu überlassen.(2) Die Sicherheitsakten der Anwärterinnen und Anwärter werden mit Beginn der Ausbildung dem Bundesamt für Verfassungsschutz für die Dauer der Ausbildung überlassen.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2 — Vorbereitungsdienst

§ 2 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Saarlandes ist der Diplomstudiengang-Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes in der Fachrichtung Verfassungsschutz-an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren allgemeinen sowie fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz geeignet sind. Ihnen sollen die berufliche Grundbildung und die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigten Kompetenzen vermittelt werden. Sie werden auf ihre Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihnen werden die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Pflicht verdeutlicht, für ihre Erhaltung einzutreten. Hierzu gehört die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen. Daneben sollen soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbstständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern.

### § 3 — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

§ 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Einstellungsbehörde für die Anwärterinnen und Anwärter ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport obliegt die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen, die Stellenausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung.(2) Ausbildungsbehörden sind das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport obliegt die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, obliegt die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Im Übrigen trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport alle Entscheidungen, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorsehen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann seine Aufgaben auf das Bundesamt für Verfassungsschutz übertragen.(3) Dienstbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Ministerin oder der Minister für Inneres, Bauen und Sport. Während der Fachstudien ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz.(4) Ausbildungsstelle für die Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Ausbildungsstellen für die Praktika sind die Ausbildungsbehörden und gegebenenfalls andere Behörden.(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist verantwortlich für die Lenkung und Überwachung der Ausbildung während des Praktikums nach Absatz 4 Satz 2. Sie betreut und berät die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung.(6) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt für das Praktikum nach Absatz 4 Satz 2 Ausbilderinnen und Ausbilder, die für die fachliche Unterweisung zuständig sind. Die Ausbildungsleitung berät die Ausbilderinnen und Ausbilder.(7) Für die berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach Absatz 4 Satz 2 gelten die §§ 32 und 33 GDBNDVerfSchVDV.(8) Das fachliche Weisungsrecht obliegt den Vorgesetzten der jeweiligen Ausbildungsstellen.

### § 4 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) In das Auswahlverfahren kann einbezogen werden, wer1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. nach den charakterlichen, geistigen und persönlichen Anlagen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz geeignet erscheint und3. die Voraussetzungen nach § 22 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.(2) Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Es kann auch einbezogen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Zeitpunkt des Beginns des Grundstudiums (§ 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 GDBNDVerfSchVDV) voraussichtlich erfüllen wird.

### § 5 — Auswahlverfahren

§ 5 Auswahlverfahren(1) Der Bewerbung an die Einstellungsbehörde sind beizufügen:1. ein Motivationsschreiben,2. ein tabellarischer Lebenslauf,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses oder des letzten Schulzeugnisses,4. gegebenenfalls eine Kopie des Zeugnisses über den Abschluss eines Studiengangs oder Nachweise über Ausbildungsabschlüsse und Tätigkeiten nach dem Schulabschluss,5. gegebenenfallsa) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch undb) eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungsscheines oder der Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.(2) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz geeignet sind.

### § 6 — Einstellung

§ 6 Einstellung(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst. Die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt zum 1. April oder zum 1. Oktober.(2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141) in der jeweils geltenden Fassung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt.(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:1. ein Personalbogen mit einem Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,2. ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer sonstigen beamteten Ärztin oder eines sonstigen beamteten Arztes, das nicht älter als drei Monate sein soll und3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit.

### § 7 — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes(1) Mit ihrer Einstellung werden die Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zu Verfassungsschutzinspektoranwärterinnen oder zu Verfassungsschutzinspektoranwärtern ernannt.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden für den Zeitraum der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung beim Bund vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugewiesen.(3) Urlaub und Freistellungen gewährt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit der im jeweiligen Ausbildungsabschnitt zuständigen Ausbildungsstelle. Erholungsurlaub und Freistellungen werden in der Regel während der Praktika gewährt.(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben.(5) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Dienstherrn.

### § 8 — Dauer, Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer, Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Für die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gelten die §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.(2) Für die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen gilt § 81 GDBNDVerfSchVDV.(3) Für die Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes gelten § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, §§ 8 bis 10, § 22 Absatz 2 bis 5, §§ 23 bis 28, 29 Absatz 1, 3 und 4, §§ 30, 31, 34 bis 39 GDBNDVerfSchVDV entsprechend.

### § 9 — Durchführung der Prüfungen

§ 9 Durchführung der PrüfungenFür die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung gelten § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3, §§ 8 bis 10, 40 bis 61, 62 Absatz 1, 3 bis 6, §§ 63 bis 80a GDBNDVerfSchVDV entsprechend. Die Entscheidung über die zweite Wiederholung der Zwischenprüfung nach § 48 Absatz 1 GDBNDVerfSchVDV trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

---

— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst im Verfassungsschutz (APO g. D. Verfassungsschutz) Vom 31. Juli 2023*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VerfSchgDDAPOSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
