Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz Vom 1. Dezember 1964
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1964
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1961, 1107
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) [1]und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) verordnet die Landesregierung:
§ 1Oberste Landesbehörde (Verbotsbehörde) nach § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes, zuständige oberste Landesbehörde nach § 4 Abs. 1 des Vereinsgesetzes und Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 2Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.