VerbrSchuaLAAuflV SL · Saarland

Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und des Eichamtes Vom 29. April 2005

Ausfertigungsdatum:
29.04.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 733
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerbrSchuaLAAuflV

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),[1] verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz wird aufgelöst. (2) Die Bereiche Arbeitsschutz und technischer Verbraucherschutz (Abteilung B), medizinischer Arbeitsschutz (Abteilung C) sowie Immissionsschutz (Abteilung E) werden in das Landesamt für Umweltschutz eingegliedert, das die Bezeichnung Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erhält. Die Ausstattung geht auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über. (3) Die Zentralstelle für Gesundheitsberufe (Abteilung D) und die zentralen Laboreinrichtungen für die Bereiche Gesundheits- und Veterinärwesen sowie Lebensmittelüberwachung (Abteilungen F und G) einschließlich der dort wahrgenommenen Aufgaben werden in das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung eingegliedert, das die Bezeichnung Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (LSGV) erhält. Die Ausstattung geht auf das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 2

§ 2 (1) Das Eichamt wird aufgelöst. (2) Die Ausstattung geht auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über.

§ 3

§ 3 (1) Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich Arbeits-, technischer Verbraucher- und Immissionsschutz gehen auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über. (2) Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich der Zentralstelle für Gesundheitsberufe und der zentralen Laboreinrichtungen für die Bereiche Gesundheits- und Veterinärwesen sowie Lebensmittelüberwachung gehen auf das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über. (3) Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Eichamt zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über. (4) In Artikel 1 § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom 19. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 850), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), werden die Worte „Ministerium für Wirtschaft“ durch die Worte „Ministerium für Umwelt“ ersetzt.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.