Gesetz Nr. 564 über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Saarland Vom 22. Dezember 1956
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.1956
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1956, 1726
Aufsichtsbehörde
§ 1 Aufsichtsbehörde(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übt die Versicherungsaufsicht über private [1] und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen aus, soweit es sich nicht um Träger der Sozialversicherung handelt. (2) Zur Aufsicht im Sinne dieses Gesetzes gehören insbesondere die Befugnisse, die bisher dem Aufsichtsamt für Versicherungswesen zustanden.
Kostendeckung
§ 3 Kostendeckung(1) Zur Deckung der Kosten, die dem Land durch die Aufsicht nach § 1 entstehen, werden von den Versicherungsunternehmen Gebühren erhoben. (2) Die Gebühren setzt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.
In-Kraft-Treten und Durchführungsbestimmungen
§ 5 In-Kraft-Treten und Durchführungsbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. (2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.