VAG SL · Saarland

Gesetz Nr. 564 über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Saarland Vom 22. Dezember 1956

Ausfertigungsdatum:
22.12.1956
Fundstelle:
Amtsblatt 1956, 1726
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufsichtsbehörde

§ 1 Aufsichtsbehörde(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übt die Versicherungsaufsicht über private [1] und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen aus, soweit es sich nicht um Träger der Sozialversicherung handelt. (2) Zur Aufsicht im Sinne dieses Gesetzes gehören insbesondere die Befugnisse, die bisher dem Aufsichtsamt für Versicherungswesen zustanden.

§ 3

Kostendeckung

§ 3 Kostendeckung(1) Zur Deckung der Kosten, die dem Land durch die Aufsicht nach § 1 entstehen, werden von den Versicherungsunternehmen Gebühren erhoben. (2) Die Gebühren setzt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.

§ 5

In-Kraft-Treten und Durchführungsbestimmungen

§ 5 In-Kraft-Treten und Durchführungsbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. (2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.