UStG§ 4ZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß§ 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) Vom 24. November 1970

Ausfertigungsdatum:
24.11.1970
Fundstelle:
Amtsblatt 1970, 954
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständig für die Erteilung der in § 4 Nr. 20 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes vorgesehenen Bescheinigung ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

§ 2

§ 2Zuständig für die Erteilung der in § 4 Nr. 21 Buchstabe a) und b), jeweils Unterbuchstabe bb) vorgesehenen Bescheinigung ist 1. das Ministerium der Finanzen bei Bildungseinrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter vorbereiten,2. das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei Bildungseinrichtungen, die auf die 1. und 2. juristische Staatsprüfung vorbereiten,3. das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei Privatschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (z.B. externe Reife- und Technikerprüfung, Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer) sowie von Privatschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z.B. einjährige Handelsschule),4. das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei Ausbildungseinrichtungen von nicht ärztlichen Fachberufen des Gesundheitswesens, die auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten, die vor einem Prüfungsausschuss des Saarlandes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist,5. das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer).6. das Ministerium für Umwelt bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Landwirtschaft oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Landwirtschaftskammer, Architektenkammer und Ingenieurkammer).

Eingangsformel UStG§

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) in Verbindung mit § 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991) [1] verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.